OGH 6Ob634/77; 6Ob601/82; 8Ob505/86; 3Ob561/86; 5Ob18/00h; 3Ob284/01p; 1Ob263/02m; 9Ob67/03y; 3Ob93/05f; 4Ob228/05s; 8Ob30/07f; 6Ob85/07d; 2Ob180/08x; 8Ob6/09d; 7Ob69/10p; 9Ob38/11w; 1Ob203/11a; 1Ob67/12b; 6Ob51/13p; 8Ob36/14y; 8Ob27/15a; 7Ob40/15f; 7Ob83/15d; 3Ob99/15b; 10Ob50/15y; 10Ob8/15x; 3Ob258/15k; 7Ob224/16s; 8Ob120/16d; 3Ob209/16f; 10Ob4/18p; 1Ob181/18a; 10Ob35/19y; 7Ob96/19x; 9Ob59/20x; 6Ob184/20g; 9Ob40/21d; 5Ob28/22m; 8Ob76/22t; 2Ob7/23b; 8Ob35/23i; 1Ob132/23b; 10Ob29/23x; 3Ob49/24p (RS0026360)

OGH6Ob634/77; 6Ob601/82; 8Ob505/86; 3Ob561/86; 5Ob18/00h; 3Ob284/01p; 1Ob263/02m; 9Ob67/03y; 3Ob93/05f; 4Ob228/05s; 8Ob30/07f; 6Ob85/07d; 2Ob180/08x; 8Ob6/09d; 7Ob69/10p; 9Ob38/11w; 1Ob203/11a; 1Ob67/12b; 6Ob51/13p; 8Ob36/14y; 8Ob27/15a; 7Ob40/15f; 7Ob83/15d; 3Ob99/15b; 10Ob50/15y; 10Ob8/15x; 3Ob258/15k; 7Ob224/16s; 8Ob120/16d; 3Ob209/16f; 10Ob4/18p; 1Ob181/18a; 10Ob35/19y; 7Ob96/19x; 9Ob59/20x; 6Ob184/20g; 9Ob40/21d; 5Ob28/22m; 8Ob76/22t; 2Ob7/23b; 8Ob35/23i; 1Ob132/23b; 10Ob29/23x; 3Ob49/24p3.7.2024

Rechtssatz

1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens.

2. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte.

Normen

ABGB §1299 A2

6 Ob 634/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/98 = EvBl 1978/189 S 602

6 Ob 601/82OGH07.06.1984

Auch; nur: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/105; hiezu Nowotny JBl 1987,282

8 Ob 505/86OGH10.04.1986

Beisatz: Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. (T2)

3 Ob 561/86OGH28.10.1987

nur T1

5 Ob 18/00hOGH05.09.2000

Auch; nur T1

3 Ob 284/01pOGH18.07.2002

Beis wie T2; Beisatz: Es ist im zu beurteilenden Vorprozess zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen, die Frage, ob ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Sachverständigen kausal für den behaupteten Vermögensschaden Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren war, nach der juristischen Kausalität als Rechtsfrage zu beurteilen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren. (T4)

1 Ob 263/02mOGH02.09.2003

Vgl; Beis wie T2

9 Ob 67/03yOGH05.05.2004

nur T1

3 Ob 93/05fOGH20.10.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. (T5)

4 Ob 228/05sOGH14.02.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Diese Frage betrifft die Kausalität. (T6)

8 Ob 30/07fOGH18.04.2007
6 Ob 85/07dOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Es ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. (T7)

2 Ob 180/08xOGH30.10.2008

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. (T8)<br/>Beisatz: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. Hier: Schadenersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigengebühren. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/160

8 Ob 6/09dOGH30.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 69/10pOGH05.05.2010

Auch; nur: Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. (T10)

9 Ob 38/11wOGH27.07.2011

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. (T11)

1 Ob 203/11aOGH24.11.2011

Beis wie T8

1 Ob 67/12bOGH22.06.2012

nur T1; Beis wie T5 nur: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich. (T12)

6 Ob 51/13pOGH08.05.2013

Auch; nur T10

8 Ob 36/14yOGH30.10.2014

Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T13)<br/>Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T14)

8 Ob 27/15aOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatsachenfrage. (T15)

7 Ob 40/15fOGH09.04.2015

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8

7 Ob 83/15dOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T2

3 Ob 99/15bOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15

10 Ob 50/15yOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T5

10 Ob 8/15xOGH15.12.2015

Auch; nur T10

3 Ob 258/15kOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15

7 Ob 224/16sOGH25.01.2017

Auch

8 Ob 120/16dOGH27.01.2017

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T15

3 Ob 209/16fOGH29.03.2017

Beis wie T2; Beis wie T15

10 Ob 4/18pOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T16)<br/>Veröff: SZ 2018/41

1 Ob 181/18aOGH21.11.2018

Beis wie T6

10 Ob 35/19yOGH28.05.2019

Auch; nur T10; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15

7 Ob 96/19xOGH23.10.2019

Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T17)<br/>Veröff: SZ 2019/97

9 Ob 59/20xOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 184/20gOGH18.02.2021

Beis wie T11

9 Ob 40/21dOGH28.07.2021
5 Ob 28/22mOGH21.04.2022
8 Ob 76/22tOGH21.11.2022

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T18)

2 Ob 7/23bOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T15

8 Ob 35/23iOGH24.05.2023

Beisatz: Das Gericht hat bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen. (T19)<br/>Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T20)

1 Ob 132/23bOGH20.09.2023

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. (T21)<br/>Beisatz: So schon 6 Ob 634/77; 8 Ob 505/86; 1 Ob 263/02m; 4 Ob 228/05s; 3 Ob 258/15k; 2 Ob 7/23b ua. (T22)<br/>Beisatz: Dass die (vereinzelte) Entscheidung 8 Ob 35/23i – möglicherweise mit anderem Ergebnis – auf die Rechtsprechung zur Anwaltshaftung Bezug nimmt, ohne sich mit der dargestellten ständigen Rechtsprechung zur Haftung von Sachverständigen auseinanderzusetzen, kann keine erhebliche Rechtsfrage begründen. (T23)

10 Ob 29/23xOGH13.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8

3 Ob 49/24pOGH03.07.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0060OB00634_7700000_001

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