Rechtssatz
Voraussetzung für jede Ersitzung ist eine Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringt, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt.
3 Ob 516/78 | OGH | 21.02.1979 |
Beisatz: Durch die Verwendung eines Grundstückes als Liegeplatz für das Vieh während der Nacht ist die Besitzausübung anderer Personen nicht ausgeschlossen. (T1) |
5 Ob 786/80 | OGH | 20.10.1981 |
Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass an der Sache eine Dienstbarkeit eines Dritten besteht, hindert die Ersitzung des Eigentums nicht. (T2) |
1 Ob 42/82 | OGH | 03.11.1982 |
Beisatz: Ausübung des Besitzes in der im § 312 ABGB beispielswiese aufgezählten Art. (T3) Veröff: JBl 1983,480 ( zust. Pfersmann ) |
1 Ob 229/97a | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur der Besitz, der jeden anderen Besitz ausschließt, kann zur Ersitzung führen. (T4) |
3 Ob 203/07k | OGH | 23.10.2007 |
Beisatz: Hier: Ersitzung eines Wanderweges bzw einer Schiabfahrt verneint. (T5) |
5 Ob 36/10w | OGH | 27.05.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Besitzergreifungshandlungen und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts. (T6); Beisatz: Für die Ersitzung müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T7) |
6 Ob 63/13b | OGH | 08.05.2013 |
Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T8) |
3 Ob 24/14x | OGH | 25.06.2014 |
Beisatz: Das bloße Beweiden einer Liegenschaft in den Sommermonaten reicht für eine Ersitzung nicht aus, weil eine Bewirtschaftung dieser Art auch von einem Servitutsberechtigten oder einem vertraglich Nutzungsberechtigten vorgenommen werden könnte. (T9) |
3 Ob 121/14m | OGH | 22.10.2014 |
Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Ausübung des Jagdrechts reicht zum Erwerb von Sachbesitz nicht aus. (T10)<br/> |
1 Ob 137/14z | OGH | 22.10.2014 |
Beis wie T9; Beisatz: Besitzakte, die die volle Zugehörigkeit nicht zum Ausdruck bringen, reichen zum Erwerb des Sachbesitzes nicht aus und sind demgemäß auch für die Ersitzung des Eigentums nicht hinreichend. (T11)<br/>Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T12)<br/>Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T13) |
1 Ob 168/16m | OGH | 20.12.2016 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0060OB00251_6800000_001
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