Rechtssatz
Das Antragsvorbringen ist aus einem spätestens gleichzeitigen Prozess(=Klage=)vorbringen zu ergänzen.
4 Ob 327/65 | OGH | 27.04.1965 |
ÖBl 1965,93 |
4 Ob 312/66 | OGH | 08.03.1966 |
ÖBl 1966,92 |
4 Ob 509/67 | OGH | 28.02.1967 |
Beisatz: Aber nur dann, wenn sich die gefährdete Partei ausdrücklich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen<br/>Beweismittel beruft. (T1) = EvBl 1967/460 S 662 = EFSlg 9214 |
4 Ob 342/73 | OGH | 18.12.1973 |
Beisatz: Auch ohne ausdrückliche Berufung auf das Klagsvorbringen bei mit der Klage beantragter EV, wenn sich die den Antrag auf Erlassung einer EV begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T2) = ÖBl 1974,85 |
4 Ob 303/75 | OGH | 18.02.1975 |
Beis wie T2; Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) = ÖBl 1975,113 |
7 Ob 517/78 | OGH | 16.02.1978 |
Vgl; Beisatz: Enthält der Antrag auf EV überhaupt keinen Hinweis, aus dem entnommen werden kann, welche Bescheinigungsmittel nach Ansicht der gefährdeten Partei über den Anspruch aufzunehmen sind, so kann nicht ohne weiteres auf Beweisanbote in der Klage zurückgegriffen werden. (T4) |
2 Ob 523/80 | OGH | 06.05.1980 |
Beis wie T1 |
2 Ob 198/03m | OGH | 12.09.2003 |
Beisatz: Der Sicherungsantrag ist hinreichend begründet, wenn er sich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen Beweismittel beruft. (T5) |
6 Ob 299/05x | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt begrifflich keine EV im Sinn der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhaltes rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T7) |
1 Ob 186/06v | OGH | 12.09.2006 |
Beis wie T7; Beisatz: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben werden. (T8) |
8 Ob 107/07d | OGH | 22.11.2007 |
Beis wie T8 nur: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19610412_OGH0002_0060OB00160_6100000_001
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