Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Umstand, dass das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes abänderte, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
2. Die Beurteilung des Rekursgerichtes, es sei eindeutig erkennbar, dass die Klägerin auch jene gewalttätigen Handlungen des Beklagten, die sie in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 15. 3. 2007 angeführt hatte, zum Vorbringen ihres am 30. 3. 2007 eingelangten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhob, entspricht der Rechtsprechung, wonach das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen ist, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrages gemacht werden sollen (1 Ob 186/06v; RIS-Justiz RS0005231).
3. Es steht fest, dass der Beklagte die Klägerin im Zuge eines Streits im Jänner 2006 würgte, bis sie bewusstlos wurde und sie am 17. 1. 2007 ebenfalls im Zuge eines Streites zu würgen versuchte. Überdies drückte der Beklagte die aus einer früheren Beziehung stammende minderjährige Tochter der Klägerin am 28. 3. 2007 gegen die offene Küchentüre, wodurch sie einen roten Fleck auf dem Rücken bekam. Bei dieser Sachlage kommt es auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierte Frage der Antragslegitimation der Klägerin für jenen Vorfall, den ihre minderjährige Tochter betraf, schon deshalb nicht an, weil allein die Übergriffe des Beklagten gegenüber der Klägerin vom Rekursgericht zumindest vertretbar dahin gewertet wurden, dass sie der Klägerin ein weiteres Zusammenleben im Sinne des § 382b Abs 1 EO unzumutbar machen.
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