Rechtssatz
Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 88 Abs 1 oder des § 104 Abs 1 JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.
4 Ob 1599/95 | OGH | 11.07.1995 |
Beisatz: Die generelle Bezugnahme auf - nicht unterschriebene - AGB mit einer Gerichtsstandsklausel ist selbst dann nicht ausreichend, wenn die AGB der Vertragsurkunde (dem schriftlichen Angebot) beigefügt sind. (T1) |
2 Ob 159/08h | OGH | 22.01.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Gerichtsstandsvereinbarung muss in der unterfertigten Urkunde selbst die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten sein. (T2); Bem: Bei Kaufleuten vgl RS0014511. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0060OB01556_9000000_001
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