Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 104 Abs 1 (oder auch des § 88 Abs 1) JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.
Bei der Verwendung von Geschäftspapier, auf dem zwar der Absender die von ihm aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsregelung abdrucken ließ, auf die er aber im individuellen Text in keiner Weise Bezug genommen hat, deckt die Unterschrift am Ende des auf einem Folgeblatt weitergeführten Textes den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der Vorschriften des § 104 Abs 1 und des § 88 Abs 1 JN mangels erkennbarer Eingliederung in den Erklärungsinhalt nicht. Die Rückseite des ersten Blattes ist - entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin - nicht Textseite "2", sondern nur ein im konkreten Verwendungsfall mangels jedes Aufnahmeausdruckes ungenutzt gebliebener Vordruck. Zutreffenderweise hat die Rechtsmittelwerberin selbst die Vorderseite des zweiten Blattes nicht als "Seite 3" sondern ausdrücklich als Seite "2" bezeichnet.
Damit hat sie selbst für eine objektive Betrachtung außer jeden Zweifel gestellt, daß die Rückseite des ersten Blattes nicht fortlaufender Text im Urkundenzusammenhalt sein sollte.
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