OGH 2Ob159/08h

OGH2Ob159/08h22.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner und andere Rechtsanwälte in Eferding, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen 7.732,27 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 23. April 2008, GZ 22 R 97/08h-12, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13. Dezember 2007, GZ 5 C 1376/07g-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Zuständigkeitsstreits.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte mit der beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebrachten Mahnklage von der beklagten Partei Zahlung restlicher 7.732,27 EUR aus einer Rechnung vom 23. 6. 2006, wobei sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützte.

Die beklagte Partei erhob in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Ihr Sitz befinde sich in E*****, Kärnten, eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung liege nicht vor.

Daraufhin beantragte die klagende Partei die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wels. Sie brachte vor, sie habe der beklagten Partei mit dem Vertragsangebot ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt, in denen das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wels als Gerichtsstand vorgesehen sei. Die beklagte Partei habe die Annahme des Angebots durch firmenmäßige Zeichnung bestätigt. Für den Fall, dass auch das Bezirksgericht Wels seine Unzuständigkeit aussprechen sollte, werde der „Eventualantrag" auf Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Völkermarkt gestellt.

Gleichzeitig legte die klagende Partei mehrere Urkunden vor, darunter das an die beklagte Partei gerichtete, insgesamt fünf Seiten umfassende Angebot vom 22. 5. 2006 über die Fertigung und Lieferung von Stahlteilen, das auf Seite 3 die Unterschrift des Geschäftsführers der klagenden Partei trägt. Oberhalb der Unterschrift findet sich unter der fettgedruckten Überschrift „Allgemeines" der deutlich lesbare Hinweis auf die Geltung der „Liefer- und Montagebedingungen" der klagenden Partei. Diese sind dem Angebotstext unter der Bezeichnung „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen" als Seiten 4 und 5 angeschlossen, wobei der mit „Gerichtsstand und Erfüllungsort" überschriebene Punkt X. im letzten Absatz folgenden Passus enthält:

„Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wels zuständig" (Beil ./A).

Die klagende Partei legte ferner eine Urkunde vor, die aus der Fotokopie der ersten, nur den Leistungsgegenstand und das Entgelt umfassenden Seite des Angebots mit einem Telefax-Sendebericht vom 22. 5. 2006 besteht. Diese Seite ist (ua) mit den handschriftlichen Vermerken „Bestellung" und „Aufpreis für Beschichtung" versehen und trägt am unteren Rand die Firmenstampiglie der beklagten Partei samt einer unleserlichen Unterschrift (Beil ./B). Schließlich legte die klagende Partei neben weiteren Urkunden ein betraglich korrigiertes, mit Ausnahme des Oberflächenschutzes ansonsten aber inhaltlich unverändertes Angebot vom 22. 5. 2006 (Beil ./C), ein zusätzliche Bauteile umfassendes, betraglich daher erneut korrigiertes, nicht unterfertigtes Lieferaviso vom 5. 6. 2006, auf dessen Seite 3 ebenfalls auf die Geltung der „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" verwiesen wird (Beil ./D), sowie eine mit dem handschriftlichen Vermerk „ok" versehene, von der beklagten Partei auf den Seiten 1 und 2 firmenmäßig gezeichnete Kopie dieser Urkunde mit einem Telefax-Sendebericht vom 6. 6. 2006 (Beil ./E) vor.

Das Bezirksgericht Vöcklabruck sprach mit Beschluss vom 11. 6. 2007 aus, dass es örtlich unzuständig sei und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wels (das nunmehrige Erstgericht). In der vor diesem durchgeführten Tagsatzung vom 14. 11. 2007 erhob die beklagte Partei abermals die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Sie begründete dies damit, dass ihr die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der klagenden Partei nie übermittelt worden seien und auf den von ihr unterfertigten Urkundenteilen kein Verweis auf diese Bedingungen enthalten sei. Die Streitteile stünden auch nicht in ständiger Rechtsbeziehung, vielmehr handle es sich zwischen ihnen um den ersten Geschäftsfall.

Nachdem es die Verhandlung auf die Erörterung der Zuständigkeit eingeschränkt hatte, erklärte sich das Erstgericht für örtlich und sachlich zuständig. Es stellte fest, die klagende Partei habe der beklagten Partei am 22. 5. 2006 ein Angebot über die Lieferung von Stahlteilen übermittelt, in welchem sie auf die Geltung ihrer Liefer- und Montagebedingungen hingewiesen und diese im Anhang auch übersendet habe. Die beklagte Partei habe dieses Angebot mit dem Vermerk „Bestellung" angenommen, es mit einem Firmenstempel versehen, unterzeichnet und noch am selben Tag per Telefax an die klagende Partei zurückgesendet.

Rechtlich meinte das Erstgericht, unter Kaufleuten (Unternehmern) seien Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen branchenüblich. Das Schriftformerfordernis des § 104 JN ziele darauf ab, vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. Eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung komme bereits durch Unterfertigung einer Urkunde mit einer entsprechenden Vereinbarung zustande. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei das Angebot unterfertigt und zurückgesendet, was für das Schriftformerfordernis ausreiche.

Das von der beklagten Partei angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Rekursgericht ging unter der Prämisse, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem übermittelten Angebot tatsächlich angeschlossen gewesen seien, von einer ausdrücklichen Gerichtsstandsvereinbarung der Streitteile aus. Dem Erfordernis des urkundlichen Nachweises sei durch die Unterschrift der beklagten Partei auf der ersten Seite des Angebots der klagenden Partei Genüge getan, auch wenn sich der Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst auf Seite 3 des Angebots finde. Andernfalls läge es im Belieben der beklagten Partei, durch Unterfertigung nur des Deckblatts zwar das Angebot anzunehmen, der Geltung der von der klagenden Partei verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf den Gerichtsstand jedoch zu entkommen, was unter Kaufleuten (Unternehmern) nicht gerechtfertigt sei. Die beklagte Partei habe allerdings zum Beweis ihrer Behauptung, dass ihr die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übermittelt worden seien, die Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers beantragt. Das Erstgericht sei diesem Beweisantrag nicht nachgekommen, weshalb der Zwischenstreit über die Zuständigkeitsfrage mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet sei. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht führen.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses begründete das Rekursgericht damit, dass es von der in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (etwa 1 Ob 604/94) auch vertretenen Ansicht abgewichen sei, wonach 1. eine Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam sei, wenn unmittelbar oberhalb der Unterschrift auf diese Bedingungen verwiesen werde, 2. eine Parteienerklärung nur insoweit urkundlich nachgewiesen sei, als deren Inhalt durch die nachfolgende Unterschrift gedeckt sei.

Gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss richtet sich der (richtig) Rekurs (§ 527 Abs 2 ZPO) der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Zurückweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer (richtig) Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil es einer Klarstellung der Rechtslage bedarf; er ist jedoch nicht berechtigt.

I. Vorweg ist auf die Zulässigkeit und die Rechtzeitigkeit der drei Wochen nach der Zustellung der Gleichschrift des Rekurses an die klagende Partei zur Post gegebenen Rekursbeantwortung einzugehen:

Das Erstgericht hat (im Ergebnis) die Einrede der örtlichen Zuständigkeit verworfen und damit die (auch in dritter Instanz noch angestrebte) Zurückweisung der Klage abgelehnt. Eine solche Entscheidung fällt unter den zweiten Tatbestand des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. Die Rekursfrist beträgt im Zivilprozess gewöhnlich 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO aber vier Wochen. Für diese Fälle ordnet § 521a Abs 1 vorletzter Satz ZPO die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens an; der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Diese Regelung gilt gemäß § 521a Abs 2 ZPO im Fall des Abs 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts.

Von der Anordnung der Zweiseitigkeit ist auch der nach § 527 Abs 2 ZPO für zulässig erklärte Rekurs gegen einen „echten" Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erfasst (so bereits 9 Ob 34/04x = EvBl 2005/97, in einem Fall der bloß analogen Anwendung des § 521a Abs 1 ZPO; vgl dazu auch E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 521a Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 Rz 18).

Die §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO enthalten keine Sondervorschriften für die Länge der Rechtsmittelfrist bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts. Die analoge Anwendung des § 521a Abs 1 Z 2 ZPO, der nur für Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts gilt, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgelehnt, weil diese Bestimmung den Gleichlauf der Fristen im Revisionsverfahren bezweckt (3 Ob 96/03v = EvBl 2003/153). Auch die übrigen Entscheidungen, in denen der Oberste Gerichtshof bei Rekursen nach § 527 Abs 2 ZPO die Länge der Rechtsmittelfrist zu beurteilen hatte, betrafen Fälle, in denen ein Analogieschluss zu den in § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO geregelten Tatbeständen nicht möglich war (1 Ob 189/02d, EvBl 2003/103; 6 Ob 24/06g). In all diesen Fällen wurde die Rekursfrist mit 14 Tagen bemessen.

Für den Rekurs gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem eine Entscheidung im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben wurde, bietet sich jedoch die analoge Anwendung der für das zweitinstanzliche Rekursverfahren geltenden Regeln an. Dafür spricht nicht nur der anzustrebende „Gleichlauf" der Rechtsmittelfristen in zweiter und dritter Instanz, sondern auch der Umstand, dass die Vorgabe einer für den weiteren Verlauf des Zwischenstreits bindenden Rechtsansicht in einem Aufhebungsbeschluss in ihrer Bedeutung mit der endgültigen Entscheidung über die Prozesseinrede gleichzusetzen ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten:

Richtet sich der gemäß § 527 Abs 2 ZPO zugelassene Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine Entscheidung im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde („echter" Aufhebungsbeschluss), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Rekursfrist beträgt in einem solchen Fall vier Wochen. Das gilt auch für die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Rekursbeantwortung der klagenden Partei zulässig und auch rechtzeitig ist.

II. Die beklagte Partei macht geltend, die von ihr unterfertigten Urkunden Beilagen ./B und ./E enthielten keinen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei. Die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nicht durch eine nachfolgende Unterschrift der beklagten Partei gedeckt. Auch die klagende Partei selbst habe die Urkunden Beilagen ./B und ./E nicht unterfertigt.

Hiezu wurde erwogen:

1. Gemäß § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Diese Vereinbarung muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden. Der urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel dar (10 Ob 73/06t; 2 Ob 105/07s). Da § 104 JN keine Vorschriften über die Gestaltung der zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung benötigten Urkunden enthält, muss nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht (7 Ob 2028/96b; 2 Ob 100/06d).

Dem Erfordernis des urkundlichen Nachweises entspricht nicht nur eine gemeinsame Vertragsurkunde, sondern es kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch durch getrennte schriftliche Erklärungen und Gegenerklärungen (2 Ob 100/06d; 10 Ob 73/06t; RIS-Justiz RS0046871, RS0046963) oder eine (nur) vom Beklagten unterschriebene Urkunde im Zusammenhang mit der erhobenen Klage erfolgen, etwa wenn die unterfertigte Urkunde vom Kläger stammt (3 Ob 380/97x = SZ 71/29; 10 Ob 73/06t mwN; RIS-Justiz RS0046839, RS0046940). Urkundlich nachgewiesen ist eine Parteienerklärung aber nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist (2 Ob 100/06d mwN; RIS-Justiz RS0046701); eine bloß schlüssige Handlung reicht nicht aus (3 Ob 380/97x; 6 Ob 127/98i; 2 Ob 100/06d; RIS-Justiz RS0014127).

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen nach ständiger Rechtsprechung, soweit keine besondere Regelung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden. Ob der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde und ob diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (1 Ob 1/00d = SZ 73/158; 2 Ob 43/03t; 1 Ob 30/04z = SZ 2004/53; RIS-Justiz RS0014506 [T9]; vgl Bollenberger in KBB² § 864a Rz 2; Rummel in Rummel, ABGB³ § 864a Rz 2). Die stillschweigende Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Verwenders darf jedoch nur dann angenommen werden, wenn für den anderen Vertragsteil deutlich erkennbar war, dass jener nur unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren wolle (1 Ob 30/04z mwN; 4 Ob 59/08t; RIS-Justiz RS0014506).

3. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandsklausel, so ist wegen des in § 104 Abs 1 JN geforderten urkundlichen Nachweises jedoch zu beachten, dass selbst bei einer materiellrechtlich gültigen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag eine verfahrensrechtlich wirksame Gerichtsstandsvereinbarung scheitern kann (vgl Schoibl, BeitrZPR IV 182 f).

So entspricht es etwa der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die generelle Bezugnahme auf - nicht unterschriebene - Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel selbst dann nicht ausreichend ist, wenn die Bedingungen der Vertragsurkunde bzw dem schriftlichen Angebot bloß beigefügt sind; es muss vielmehr in der unterfertigten Urkunde selbst die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten sein (EvBl 1951/19; EvBl 1963/488; 4 Ob 1547/95; 4 Ob 1599/95; 6 Ob 127/98i; vgl auch Mayr in Rechberger, ZPO³ § 104 JN Rz 9; Simotta in Fasching² I § 104 JN Rz 67).

Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, dass unter Kaufleuten (Unternehmern) Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - etwa bei Kaufverträgen - nicht ungewöhnlich, sondern für die Art des Rechtsgeschäfts geradezu typisch und selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend sind. Solche Vertragsbedingungen müssen, sofern sie nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind, vom Empfänger der Urkunde, der selbst Kaufmann (Unternehmer) ist, beachtet und abgelehnt werden, wenn er nicht als damit einverstanden angesehen werden will (1 Ob 604/94 = EvBl 1995/51; Schoibl aaO 184; vgl auch Mayr aaO § 104 JN Rz 9; Simotta aaO § 104 JN Rz 66). Die Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln wurde demgemäß zwischen Kaufleuten (Unternehmern) als „branchenüblich" angesehen (6 Ob 539/81 = RZ 1981/63; vgl 3 Ob 570/90 = JBl 1991, 393; 6 Ob 127/98i; RIS-Justiz RS0014511 [T3]; Schoibl aaO 183; Simotta aaO § 104 JN Rz 66).

In diesen Fällen vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, ein Kaufmann (Unternehmer) könne sich im Allgemeinen nicht darauf berufen, er habe auf der Rückseite eines Antragsformulars abgedruckte Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht gekannt, wenn auf der Vorderseite in deutlicher Schrift ein Hinweis auf diese Bedingungen enthalten sei (6 Ob 539/81; 1 Ob 604/94; 6 Ob 127/98i). Es trifft zwar zu, dass sich nach dem in der Entscheidung 1 Ob 604/94 beurteilten Sachverhalt der Hinweis auf die umseitigen Geschäftsbedingungen unmittelbar oberhalb der von der dort Beklagten zu leistenden und auch geleisteten Unterschrift befand (vgl auch RIS-Justiz RS0017266). Das bedeutet aber noch nicht, dass nicht auch bei anderer Gestaltung der Urkunden eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande kommen kann.

4. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ist vorerst von der Prämisse auszugehen, dass die klagende Partei (eine GmbH) der beklagten Partei (ebenfalls eine GmbH) das Vertragsangebot in der Form und mit dem Inhalt der Urkunde Beil ./A übermittelt hat. Darin wurde im Text des drei Seiten umfassenden eigentlichen Angebots unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Geschäftsführers der klagenden Partei auf die Geltung der die Gerichtsstandsklausel enthaltenden, dem Angebot als Seiten 4 und 5 angeschlossenen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei deutlich hingewiesen. Es besteht kein Zweifel, dass bei dieser Gestaltung des Angebots für die Repräsentanten der beklagten Partei die uneingeschränkte Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Gerichtsstandsklausel bestand und sie ferner davon ausgehen mussten, dass die klagende Partei nur zu ihren Geschäftsbedingungen kontrahieren will. Die Annahme des Angebots ist durch die Beil ./B urkundlich belegt. Dazu steht fest, dass die beklagte Partei die erste Seite des Angebots mit dem handschriftlichen Vermerk „Bestellung" versah, firmenmäßig zeichnete und per Telefax an die klagende Partei retournierte. Der einzige beigefügte Vorbehalt betraf die Beschichtung der bestellten Stahlteile und führte in der Folge zu einer entsprechenden Änderung des ansonsten unveränderten Angebots. Mangels ausdrücklicher Ablehnung der in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel wäre somit der in § 104 Abs 1 JN gesetzlich geforderte urkundliche Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung erbracht. Die Unterfertigung der dritten und/oder der fünften Seite des Angebots war dazu nicht erforderlich, weil sich die Unterschrift auf der ersten Seite auf das gesamte übermittelte Angebot (mit der erwähnten Ausnahme) bezog und somit auch die Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei deckt.

5. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den - hier nicht unmittelbar - heranzuziehenden Grundsätzen der zu Art 17 LGVÜ bzw Art 23 EuGVVO ergangenen, dem EuGH folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überein. Wenngleich für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht die im nationalen Recht geforderte „Unterschriftlichkeit" nicht maßgeblich ist (vgl Mayr aaO § 104 JN Rz 23; auch Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 23 EuGVVO Rz 312), so zielt doch auch das in den genannten Bestimmungen festgelegte Schriftformerfordernis - wie der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis (vgl Schoibl aaO 177; Simotta in Fasching² I § 104 JN Rz 44) - darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss deshalb gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Zuständigkeitsvereinbarungen sollen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln zwar eng auszulegen, doch ist andererseits jeder mit der kaufmännischen (unternehmerischen) Praxis unvereinbar überspitzte Formalismus zu vermeiden (5 Ob 233/05h; 2 Ob 280/05y; RIS-Justiz RS0114604 [T2]; Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 23 EuGVVO Rz 132; Mayr aaO § 104 JN Rz 23).

Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (2 Ob 41/99i = SZ 72/37; RIS-Justiz RS0111715, RS0111716; vgl Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 23 EuGVVO Rz 136, 140 und 142; Mayr aaO § 104 JN Rz 23). In diesem Fall reicht auch die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots aus (4 Ob 199/01w; 6 Ob 185/02b je mwN).

Wird die unter den soeben erörterten Voraussetzungen erfolgte pauschale Annahme eines Angebots durch Vorlage einer vom Annehmenden unterfertigten Urkunde nachgewiesen, so sind - jedenfalls wenn die Vertragsparteien Unternehmer sind - auch die Kriterien einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 Abs 1 JN erfüllt.

6. Da sich die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde gelegte Rechtsansicht des Rekursgerichts somit als zutreffend erweist, ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Sollte im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen sein, dass die klagende Partei ihre die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die beklagte Partei nicht als Anhang des Vertragsangebots übersendet hat, sodass die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam zustandekommen konnte, wäre die Klage im Übrigen nicht zurückzuweisen, sondern es wäre im Sinne der beantragten Überweisung an das Bezirksgericht Völkermarkt vorzugehen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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