OGH 6Ob122/11a

OGH6Ob122/11a24.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Likar GmbH in Graz, wegen 10.000 EUR und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. April 2011, GZ 2 R 61/11z-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Februar 2011, GZ 50 Cg 55/10a-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am Sonntag, dem 27. 4. 2008 nahm die Klägerin an der Veranstaltung „Wörthersee - Autofrei 2008“ teil, die von der Beklagten rund um den Wörthersee ausgerichtet wurde. Das Amt der Kärntner Landesregierung hatte diese Veranstaltung mit Bescheid vom 31. 3. 2008 auf Antrag der Beklagten straßenpolizeilich bewilligt. Die Bewilligung, die auch den Streckenverlauf festlegte, bezog sich auf das Befahren der Straßenfahrbahnen mit Inline-Skates und mit allen anderen nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln sowie das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen entlang der Straße. Im Bescheid wurde der Streckenverlauf festgelegt und der Beklagten aufgetragen, sämtliche Teilnehmer unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geeigneter Weise an die strikte Einhaltung sämtlicher straßenpolizeilicher Vorschriften zu erinnern und geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung oder Verletzung von Personen - seien es Teilnehmer, seien es unbeteiligte Straßenbenützer - oder die Beschädigung von Sachen unterbinden, und unbeschadet der Überwachung durch Sicherheitsorgane einen ausreichenden Ordnerdienst einzurichten. Die Veranstaltung war von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchzuführen.

Auf der Homepage und im Informationsfolder der Beklagten für diese Veranstaltung fand sich folgender Hinweis:

„Für Unfälle und sonstige Schäden übernimmt der Veranstalter keine Haftung; Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener teilnehmen. Bitte den Fahrrad- oder Skaterhelm nicht vergessen.“

Gegen 13:05 Uhr stürzte die Klägerin, die mit Rollerskates fuhr und keinen Helm trug, beim Straßenkilometer 325.000 der B 83 im Bereich der südlichen Fahrbahnhälfte. In diesem Bereich befanden sich mit Bitumen ausgebesserte, durch Frost hervorgerufene Risse in der Asphaltdecke. Die Klägerin erlitt schwere Gesichtsverletzungen und wurde deshalb bis 3. 5. 2008 stationär behandelt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von 10.000 EUR Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen des Sturzes. Sie sei aufgrund grob mangelhafter Beschaffenheit der Fahrbahndecke gestürzt. Ursache des Sturzes sei ausschließlich ein relativ breiter, mit Bitumen nicht fach- und sachgemäß ausgefüllter Fahrbahnriss gewesen, der bzw dessen untypische Aufweichung für die in normaler Fahrtechnik mit einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h Fahrenden nicht erkennbar gewesen sei. Die Füllmasse des Spalts (Risses) sei aufgrund der bei Sonnenschein herrschenden Temperatur von mindestens 25 Grad schon sehr weich gewesen. Beim Überfahren dieser weichen Fahrbahnflickstelle sei die Klägerin mit dem rechten Rollschuh stecken geblieben und gestürzt. Der Fahrbahnriss sei so notdürftig mit einer Bitumenmasse ausgefüllt gewesen, dass die Masse im Spalt durch die Sonneneinstrahlung bei der vorhersehbaren Tagestemperatur von über 20 Grad zur Unfallszeit schon zu einer „aufgeweichten, klebrigen Masse“ geworden sei. Die Beklagte hafte, weil sie entgegen ihrer Pflicht die Gefahrenquelle - durch Teilabsperrung oder Warnhinweise - nicht gesichert habe. Bei Einhaltung entsprechender Sorgfalt in der Vorbereitung der Veranstaltung wäre die Gefahrenstelle in Bezug auf die Ausübung des Rollschuhsports für die Beklagte deutlich erkennbar gewesen. Die Haftungsfreizeichnung der Beklagten sei unwirksam und der Klägerin auch nicht zur Kenntnis gelangt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei nicht Wegehalterin. Die Straßenmeisterei Klagenfurt habe das gesamte Straßennetz vor Beginn der Veranstaltung auf Schäden, die das Befahren mit Fahrrädern und Rollschuhen unmöglich machten, kontrolliert und allfällige Hindernisse beseitigt. Dass es zur Aufweichung des Bitumens gekommen sei, sei höhere Gewalt. Alle Teilnehmer der Veranstaltung seien auf der Homepage und am Start durch deutlich lesbaren Aushang darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte für Schäden keine Haftung übernehme. Die Beklagte habe es den Teilnehmern ermöglicht, die Straßen um den Wörthersee mit Rädern und Rollschuhen autofrei zu befahren. Jeder habe jederzeit am Veranstaltungstag dieses Anbot unentgeltlich nutzen können. Ein Vertrag sei zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Die befahrene Strecke betrage 44 km. An der Großveranstaltung hätten knapp 40.000 Personen teilgenommen, die die von der Klägerin behauptete Gefahrenstelle unfallfrei passiert hätten. Dies spreche für eine Unachtsamkeit oder einen Fahrfehler der Klägerin.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über die eingangs wiedergegebenen hinaus noch folgende Feststellungen:

Ob und in welchem Ausmaß die Bitumenausbesserungen zum Unfallszeitpunkt aufgrund der Sonneneinstrahlung aufgeweicht waren und ob Ursache für den Sturz war, dass die Klägerin mit den Rollen des rechten Rollschuhs in einem derart aufgeweichten Bitumen stecken geblieben war, kann nicht festgestellt werden.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Qualität der Straße/Fahrbbahnoberfläche falle grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Wegehalters/Straßenhalters. Dem Bewilligungsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte für den Straßenzustand verantwortlich gewesen wäre. Sie sei aber verpflichtet gewesen, die Strecke vor der Veranstaltung abzufahren und allfällige Gefahren zu entschärfen oder Warnhinweise anzubringen. Dass das Bitumen, mit dem ein Riss in der Fahrbahnoberfläche ausgefüllt gewesen sei, unter Sonneneinstrahlung - wobei die Veranstaltung nicht im Sommer bei wirklich hohen Temperaturen stattgefunden habe - weicher werde, sei keine vorhersehbare Gefahr, die irgendwelche Vorkehrungen notwendig machen würde. Bejahte man dies, könnte eine Veranstaltung dieser Art nicht durchgeführt werden. Derartige Risse in der Fahrbahnoberfläche gebe es auf dieser Strecke sicher viele. Es wäre nicht möglich und daher nicht zumutbar, all diese Stellen irgendwie abzusichern, weil dann ein flüssiges Befahren der Strecke durch eine so große Anzahl von Teilnehmern überhaupt nicht möglich wäre bzw dadurch viel mehr Hindernisse und Gefahrenquellen geschaffen würden. Lege man die Schilderung des Unfallhergangs der Klägerin zugrunde, sei der Unfall wohl nicht vermeidbar gewesen. Die Beklagte, die nicht Wegehalterin sei, hafte für den Schaden der Klägerin nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das angefochtene Urteil auf. Die negativen Feststellungen des Erstgerichts beruhten auf dem gerügten Verfahrensmangel, weil das Erstgericht die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe. Es sei offenkundig, dass eine über 40 km lange Fahrbahn sicherlich zahlreiche, insbesondere witterungsbedingte Risse aufweise. Das sage aber nichts darüber aus, ob diese Risse die gleiche Größe und Beschaffenheit aufwiesen wie derjenige, der behauptetermaßen zum Sturz der Klägerin geführt habe. Die Beklagte sei nicht Halterin der Bundesstraße gewesen, weil sie keineswegs die Kosten ihrer Errichtung und Erhaltung getragen habe. Eine Vertragshaftung der Beklagten sei zu bejahen. Sie habe nämlich die Großveranstaltung beworben und für deren reibungslose Durchführung zweifellos einen hohen Organisationsaufwand treiben müssen. Die Haftungsfreizeichnung für Personenschäden sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Soweit die Beklagte die ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe und dies schadensursächlich gewesen sei, habe sie für den Schaden der Klägerin einzustehen. Warum mit einem Weichwerden von Bitumen bei entsprechender Wärme/Sonneneinstrahlung Ende April nicht gerechnet werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Ob die Beklagte die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe und ob die Klägerin ein Mitverschulden treffe, sei nur nach den konkreten Umständen des Falls zu beantworten, die erst nach Aufnahme der hierzu geführten Beweise festzustellen seien. Natürlich sei auf (Bundes-)Straßen immer wieder mit gewissen Fahrbahnschäden, -hindernissen und -ausbesserungen zu rechnen und könne vom Veranstalter keinesfalls verlangt werden, jede mögliche allgemeine Sturzursache zu verhindern. Eine, wie von der Klägerin behauptet, bei gehöriger Aufmerksamkeit „für den Veranstalter durchaus (leicht?) erkennbare, atypische Gefahrenstelle“, die durch „Fangen“ eines Rollschuhs in einem „relativ breiten“ klebrigen Spalt einen Sturz geradezu herausfordere, sei aber ausreichend - entweder durch Absperrung oder durch Kennzeichnung - zu sichern.

Der Rekurs sei zur Klärung der Frage zulässig, ob die Beklagte nur für grobes Verschulden oder doch auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen habe. Verneine man die vertragliche Haftung des Veranstalters von derartigen Großereignissen den Teilnehmern gegenüber, komme der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob der Beklagten nicht doch das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB zukomme, etwa als „Mithalter“ der Straße.

Der von der Klägerin beantwortete Rekurs der Beklagten ist zulässig; er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen der - ihrem Standpunkt in erster Instanz widersprechenden - Annahme der Rekurswerberin war sie nicht Halterin der Straße iSd § 1319a ABGB. Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und/oder (2 Ob 78/99f) Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (RIS-Justiz RS0030011; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1319a Rz 8 mwN). Halter wird, wem die Instandhaltungspflicht vertraglich übertragen wird (3 Ob 36/98k; 8 Ob 164/00a). Keine der Parteien erstattete Vorbringen diesen Inhalts. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin war sie am Veranstaltungstag Halter der Straßen, weil sie die Verfügungsgewalt über die abgesperrten Straßenabschnitte gehabt habe. Dies sei auch behördlich verfügt worden. Es wäre widersprüchlich, der Beklagten (behördliche) Aufträge bezüglich der Straße zu erteilen, die Wegehaltereigenschaft aber zu verneinen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass den Feststellungen zu entnehmen ist, dass im Bewilligungsbescheid der Beklagten keine Aufträge zu Instandhaltungsmaßnahmen (auf ihre Kosten) erteilt wurden. Die Überlassung der Straße(n) zur Ausrichtung der Veranstaltung, deren rechtliche Grundlagen weder behauptet noch festgestellt wurden, an die Beklagte allein begründete keine Mithaltereigenschaft der Beklagten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Halters iSd § 1319a ABGB grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG ist (RIS-Justiz RS0030011 [T3]). Zu dieser Bestimmung ist es nach der jüngeren Rechtsprechung (2 Ob 98/95 SZ 69/1 = RIS-Justiz RS0102101 mit - unter Hinweis auf in- und ausländisches Schrifttum - ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 541/59 ZVR 1960/307; vgl 2 Ob 251/08p) und Lehre (Apathy, EKHG § 5 Rz 18 mwN; Schauer in Schwimann³ § 5 EKHG Rz 19; Neumayr in Schwimann, ABGB TA-Komm, § 5 EKHG Rz 7) vorherrschende Auffassung, dass durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeugs wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag die Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet wird. Dem folgend wurde die Beklagte durch die einige Stunden des Veranstaltungstags dauernde Überlassung von Straßen um den Wörthersee nicht zu deren Mithalter.

2. Die Annahme eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen bekämpft die Rekurswerberin unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 260/05z und damit, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem der Entscheidung 6 Ob 304/02b, auf die sich das Berufungsgericht stütze, zugrundeliegenden vergleichbar sei. Sie habe die Veranstaltung auf ihrer Homepage einem unbestimmten Adressatenkreis gegenüber beworben, für die Teilnahme kein Entgelt verlangt und keine individuelle Betreuung der Teilnehmer geboten.

Die Annahme einer vertraglichen Haftung der Beklagten hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage im festgestellten Sachverhalt und im Vorbringen der Klägerin.

In der Entscheidung 1 Ob 260/05z SZ 2006/14 = RIS-Justiz RS0120625 hat der Oberste Gerichtshof ausführlich begründet, dass eine vertragliche Haftung nicht Platz greift, wenn ein Tourismusverband (als Wegehalter) einen Forstweg ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung“ unentgeltlich zur Verfügung stellt, auch wenn der Weg in Prospekten und Radführern beworben wird; es greift diesfalls nur die Wegehalterhaftung ein.

Die Entscheidung 6 Ob 304/02b bejaht die Haftung des Organisators einer Wintersportveranstaltung nach Vertragsrecht auch bei unentgeltlicher Teilnahme an der Veranstaltung. Der Veranstalter bot neben dem Eisklettern Abfahrten auf einer Seilrutsche über eine Talsohle an („Flying Fox“). Am Startplatz hängte ein Betreuer die Gäste mit einem Seilrollengehänge in die beiden Startseile ein. Er hatte auch die Aufgabe, den Start freizugeben. Auf dem Landeplatz hatte ein zweiter Betreuer die Fahrt an ihrem Ende dosiert abzubremsen. Beide Betreuer - ausgebildete Bergführer - waren vom Veranstalter über ihre Aufgaben instruiert worden. Dieser Fall ist mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Die Klägerin hat gar nicht behauptet, dass die Beklagte Personen konkret zur Teilnahme einlud und die Straßen um den Wörthersee mit individuellem Regelwerk der Benützung und mit Einzelbetreuung zur Verfügung stellte. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Veranstaltung als Wettbewerb zwischen den Teilnehmern beworben und organisiert wurde. Die Teilnehmer hatten nicht einem individuellen Regelwerk, sondern den straßenpolizeilichen Vorschriften zu folgen. Dass die Beklagte dafür sorgte, dass bestimmte öffentliche Straßen zum Befahren mit Inline-Skates, Rädern und mit anderen nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln für den Autoverkehr gesperrt wurden, entlang der Strecke Informations- und Verkaufsstände aufgestellt wurden und die Durchführung der Veranstaltung einer Organisation bedurfte, reicht in diesem Fall bei Unentgeltlichkeit der jedermann offenstehenden Benützung der Straßen nicht für die Bejahung einer vertraglichen Haftung der Beklagten aus.

3. Der Beklagten als Organisatorin der Massenveranstaltung erwuchs aus diesem Unternehmen (vgl 4 Ob 609/87 SZ 60/256; 10 Ob 15/08s mwN) die Verpflichtung, das Erforderliche für die Sicherheit der Teilnehmer zu veranlassen (vgl 10 Ob 15/08s; RIS-Justiz RS0023955; RS0038132). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Als Ausrichterin der Veranstaltung traf die Beklagte die Verpflichtung, durch eine entsprechende Organisation (vgl 10 Ob 15/08s; RIS-Justiz RS0038132 [T3]) Gesundheitsgefahren für die Teilnehmer an der Freizeitveranstaltung, die sich aus Beschaffenheit und Zustand der Straßen ergaben, auszuschließen, weil sie davon auszugehen hatte, dass die Teilnehmer zwar mit Fahrbahnausbesserungen rechnen mussten und sich darauf einzustellen hatten, aber infolge Eröffnung des Verkehrs mit nichtmotorisierten Fortbewegungsmitteln, mit denen üblicherweise Fahrbahnen nicht benützt werden, auch erwarten durften, mit diesen Geräten ausgebesserte Stellen ohne die Gefahr des Einsinkens und Steckenbleibens insbesondere mit Inline-Skates benützen zu können. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

Nach dem bisherigen Stand des Parteienvorbringens hängt die Bejahung einer außervertraglichen Haftung der Beklagten zunächst davon ab, ob bei einer gebotenen Kontrolle des Straßenzustands im Rahmen des vernünftigerweise Zumutbaren unter fachkundiger Berücksichtigung der bekannten Thermoplastizität von Bitumen erkennbar war, dass bei entsprechenden Temperaturen Inline-Skater, insbesondere auch Kinder, die von der Teilnahme nicht ausgeschlossen waren, bei Befahren der ausgebesserten Stelle im Lauf so gebremst werden können, dass sie in Sturzgefahr geraten, sodass Sicherungsmaßnahmen bei einer atypischen Gefahrenstelle zu treffen waren. Hierzu fehlen Feststellungen, die notwendig sind, wenn die von der Klägerin behauptete Sturzursache zutrifft.

4. In ihrem Rekurs beruft sich die Beklagte nicht mehr auf eine Haftungsfreiheit oder eine Einschränkung ihrer Haftung auf grobe Fahrlässigkeit infolge eines einseitig erklärten Haftungsausschlusses, sodass nicht dazu Stellung zu nehmen ist, ob dieser eine Haftungsbeschränkung bewirken kann (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 18/35 f).

5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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