Normen
ABGB §1295 IId2
4 Ob 609/87 | OGH | 30.11.1987 |
Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318 |
8 Ob 622/88 | OGH | 20.10.1988 |
Ähnlich |
2 Ob 526/93 | OGH | 23.03.1993 |
Auch; nur: Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T1) Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77 |
4 Ob 2072/96w | OGH | 30.04.1996 |
Beisatz: Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. (T2) |
7 Ob 167/98d | OGH | 19.01.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: "Schneefest" auf Schipiste. (T3) |
2 Ob 217/99x | OGH | 02.09.1999 |
Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung. (T4); Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. Es fällt auch in die Verantwortung des Sicherungspflichtigen, dass derjenige, der ein Grundstück verlässt, nicht ungewarnt sogleich in eine besondere Verkehrsgefahr gerät. (T5) |
6 Ob 304/02b | OGH | 23.01.2003 |
Auch |
4 Ob 183/03w | OGH | 21.10.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T6) |
4 Ob 46/04z | OGH | 16.03.2004 |
Beis wie T5 nur: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. (T7) |
8 Ob 56/05a | OGH | 30.05.2005 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sturz des Klägers am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle, bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden. Haftung bejaht. (T8) |
10 Ob 15/08s | OGH | 17.03.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. (T9) |
4 Ob 203/11y | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T10) |
4 Ob 172/11i | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T11) |
1 Ob 4/18x | OGH | 27.02.2018 |
Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes durch den Betreiber gegen Verletzung von Wanderern. (T13) |
4 Ob 225/22z | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Zeltfestes (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_004
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