OGH 6Ob104/68 (RS0035439)

OGH6Ob104/685.6.1968

Rechtssatz

Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen daher alle auf der Klagsseite oder Beklagtenseite Parteistellung einnehmen.

Normen

WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1975 §25
ZPO §14 Bc

6 Ob 104/68OGH05.06.1968

Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676

6 Ob 71/73OGH05.04.1973

Veröff: EvBl 1973/229 S 489 = MietSlg 25516

1 Ob 136/74OGH11.09.1974

Veröff: EvBl 1975/74 S 155 = NZ 1975,189 = SZ 47/93

6 Ob 517/78OGH23.02.1978
2 Ob 537/79OGH26.06.1979

Auch; Beisatz: Klage gemäß § 25 WEG 1975 formelle Streitgenossenschaft. (T1)

7 Ob 582/80OGH12.06.1980

Auch

2 Ob 542/80OGH16.12.1980
3 Ob 14/81OGH08.04.1981

nur: Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2); Beisatz: Analog auch im Außerstreitverfahren, wenn dem Wesen des Antrages entsprechend eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. (T3) Veröff: SZ 54/55

5 Ob 52/84OGH10.12.1985

Vgl aber; Beisatz: Die Klage kann auch gegen den Wohnungseigentumsorganisator, der Miteigentümer an den in Anspruch genommenen Miteigentumsanteil und Wohnungseigentümer der damit verbundenen Wohnung ist, allein gerichtet werden. (T4)

5 Ob 72/89OGH05.09.1989
5 Ob 8/91OGH30.04.1991

Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem Verwaltungsbeirat in Bezug auf Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kein wie immer geartetes Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter zusteht. (T5) Veröff: WoBl 1992,89 (Call)

3 Ob 113/91OGH23.10.1991
7 Ob 517/92OGH02.04.1992

nur T2; Beisatz: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, werden nur sich aus dem Vertrag ergebende Einzelleistungen verlangt, besteht Solidarhaftung. (T6) Veröff: RZ 1994/19 S 44

5 Ob 1042/92OGH14.07.1992

nur T2; Beisatz: Hier: Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG. (T7) Veröff: WoBl 1993,20

7 Ob 580/93OGH30.06.1993

Beis wie T6 nur: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, besteht Solidarhaftung. (T8) Beisatz: Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei oligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft noch weniger eine notwendige zur Folge. (T9)

5 Ob 2036/96iOGH30.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T10) Veröff: SZ 69/110

5 Ob 2309/96mOGH26.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Daß der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft ist, auf Grund seiner Wohnungseigentumszusage allein auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers am versprochenen Mindestanteil geklagt werden kann steht dem nicht entgegen, weil es um unterschiedliche Ansprüche (einmal um den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer nach § 25 Abs 1 WEG, das andere Mal um einen Anspruch auf Vertragserfüllung) geht. (T11)

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Veröff: SZ 70/159

5 Ob 2148/96kOGH02.09.1997

Auch; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 425/97dOGH11.11.1997

Auch; Beisatz: Die von einem Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 25 Abs 1 WEG auf Einwilligung in die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes geklagten Miteigentümer der Liegenschaft bilden eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechtes mit dem Mindestanteil des Klägers wirksam wird (§ 7 Abs 1 WEG), kann nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (EvBl 1997/66). (T12)

7 Ob 81/99hOGH09.06.1999

Vgl auch; Beis wie T10 nur: Hier: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T13)

7 Ob 1/01zOGH23.01.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ist der Bestand einer Reallast Verfahrensgegenstand, so muss eine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer angenommen werden. Werden bereits fällige Einzelleistungen aus der Reallastverpflichtung vom Berechtigten geltend gemacht, so liegt eine Solidarschuld jedes einzelnen Wohnungseigentümers vor (7 Ob 517/92). (14)

5 Ob 244/00vOGH15.05.2001

Auch; Beisatz: Eine Klage nach § 25 WEG auf Einräumung des zugesagten Wohnungseigentums ist gegen mehrere Miteigentümer als Beklagte zu richten, die diesfalls eine einheitliche Streitpartei bilden. Der Kläger erwirbt dadurch nämlich ein ausschließliches Nutzungsrecht und alleiniges Verfügungsrecht an einem bestimmt zugesagten Wohnungseigentumsobjekt. (T15); Veröff: SZ 74/87

5 Ob 292/03gOGH20.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975. (T16)

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19680605_OGH0002_0060OB00104_6800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)