Normen
WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1975 §25
ZPO §14 Bc
6 Ob 104/68 | OGH | 05.06.1968 |
Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676 |
6 Ob 71/73 | OGH | 05.04.1973 |
Veröff: EvBl 1973/229 S 489 = MietSlg 25516 |
1 Ob 136/74 | OGH | 11.09.1974 |
Veröff: EvBl 1975/74 S 155 = NZ 1975,189 = SZ 47/93 |
6 Ob 517/78 | OGH | 23.02.1978 |
2 Ob 537/79 | OGH | 26.06.1979 |
Auch; Beisatz: Klage gemäß § 25 WEG 1975 formelle Streitgenossenschaft. (T1) |
7 Ob 582/80 | OGH | 12.06.1980 |
Auch |
2 Ob 542/80 | OGH | 16.12.1980 |
3 Ob 14/81 | OGH | 08.04.1981 |
nur: Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2); Beisatz: Analog auch im Außerstreitverfahren, wenn dem Wesen des Antrages entsprechend eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. (T3) Veröff: SZ 54/55 |
5 Ob 52/84 | OGH | 10.12.1985 |
Vgl aber; Beisatz: Die Klage kann auch gegen den Wohnungseigentumsorganisator, der Miteigentümer an den in Anspruch genommenen Miteigentumsanteil und Wohnungseigentümer der damit verbundenen Wohnung ist, allein gerichtet werden. (T4) |
5 Ob 72/89 | OGH | 05.09.1989 |
5 Ob 8/91 | OGH | 30.04.1991 |
Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem Verwaltungsbeirat in Bezug auf Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kein wie immer geartetes Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter zusteht. (T5) Veröff: WoBl 1992,89 (Call) |
3 Ob 113/91 | OGH | 23.10.1991 |
7 Ob 517/92 | OGH | 02.04.1992 |
nur T2; Beisatz: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, werden nur sich aus dem Vertrag ergebende Einzelleistungen verlangt, besteht Solidarhaftung. (T6) Veröff: RZ 1994/19 S 44 |
5 Ob 1042/92 | OGH | 14.07.1992 |
nur T2; Beisatz: Hier: Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG. (T7) Veröff: WoBl 1993,20 |
7 Ob 580/93 | OGH | 30.06.1993 |
Beis wie T6 nur: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, besteht Solidarhaftung. (T8) Beisatz: Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei oligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft noch weniger eine notwendige zur Folge. (T9) |
5 Ob 2036/96i | OGH | 30.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T10) Veröff: SZ 69/110 |
5 Ob 2309/96m | OGH | 26.11.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Daß der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft ist, auf Grund seiner Wohnungseigentumszusage allein auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers am versprochenen Mindestanteil geklagt werden kann steht dem nicht entgegen, weil es um unterschiedliche Ansprüche (einmal um den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer nach § 25 Abs 1 WEG, das andere Mal um einen Anspruch auf Vertragserfüllung) geht. (T11) |
1 Ob 72/97p | OGH | 27.08.1997 |
Veröff: SZ 70/159 |
5 Ob 2148/96k | OGH | 02.09.1997 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
5 Ob 425/97d | OGH | 11.11.1997 |
Auch; Beisatz: Die von einem Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 25 Abs 1 WEG auf Einwilligung in die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes geklagten Miteigentümer der Liegenschaft bilden eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechtes mit dem Mindestanteil des Klägers wirksam wird (§ 7 Abs 1 WEG), kann nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (EvBl 1997/66). (T12) |
7 Ob 81/99h | OGH | 09.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T10 nur: Hier: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T13) |
7 Ob 1/01z | OGH | 23.01.2001 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ist der Bestand einer Reallast Verfahrensgegenstand, so muss eine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer angenommen werden. Werden bereits fällige Einzelleistungen aus der Reallastverpflichtung vom Berechtigten geltend gemacht, so liegt eine Solidarschuld jedes einzelnen Wohnungseigentümers vor (7 Ob 517/92). (14) |
5 Ob 244/00v | OGH | 15.05.2001 |
Auch; Beisatz: Eine Klage nach § 25 WEG auf Einräumung des zugesagten Wohnungseigentums ist gegen mehrere Miteigentümer als Beklagte zu richten, die diesfalls eine einheitliche Streitpartei bilden. Der Kläger erwirbt dadurch nämlich ein ausschließliches Nutzungsrecht und alleiniges Verfügungsrecht an einem bestimmt zugesagten Wohnungseigentumsobjekt. (T15); Veröff: SZ 74/87 |
5 Ob 292/03g | OGH | 20.01.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975. (T16) |
7 Ob 186/15a | OGH | 19.11.2015 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19680605_OGH0002_0060OB00104_6800000_001
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