Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.919,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.153,25 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Hermine D*** und der Beklagte sind Mit- und Wohnungseigentümer des von der zweitklagenden Partei auf der Liegenschaft EZ 969 KG Unter Sievering als Wohnungseigentumsorganisator errichteten Hauses Wien 19., Himmelstraße 73 B. Weitere Mit- und Wohnungseigentümer sind Dr. Helmut Z*** und Anna L***. Die zweitklagende Partei ist nicht Miteigentümerin der Liegenschaft. Mit der am 17. März 1987 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrten die klagenden Parteien die Feststellung, daß die - im Urteilsantrag im einzelnen wörtlich wiedergegebene - "Beilage A" zu Kaufvertragspunkt "siebentens", betreffend die Regeln über die Rechtsverhältnisse der Miteigentümer an der Liegenschaft EZ 969 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Unter Sievering, Bezirksgericht Döbling, einen Bestandteil
a) des "Kaufvertrages und Übereinkommens", welcher zwischen der Zweitklägerin und der beklagten Partei am 20. August 1974 geschlossen wurde,
b) des "Übereinkommens und Wohnungseigentumsvertrages" zwischen sämtlichen Wohnungseigentümern, abgeschlossen am 6. Mai, 14. Juni, 15. Juni bzw. 16. Juni 1982 darstellen und somit für das Rechtsverhältnis zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten verbindlich sei.
In der Tlrsatzung vom 30. September 1987 begehrten die klagenden Parteien die "Ergänzung des beantragten Urteils" dahingehend, daß "zwischen den Parteien festgestellt werde, daß der Inhalt der 'Beilage A' die Rechte und Pflichten den Parteien hinsichtlich des Mit- und Wohnungseigentumsanteiles regle". Schließlich erklärten sie noch "bezüglich" des beantragten Urteiles 1.) b) (Feststellungsbegehren in Ansehung des "Übereinkommens und Wohnungseigentumsvertrages" zwischen sämtlichen Wohnungseigentümern) folgendes Eventualbegehren zu stellen:
"Die Beilage ./A zu Kaufvertragspunkt "Siebentens" betreffend die Regeln über die Rechtsverhältnisse der Miteigentümer an der Liegenschaft EZ 969 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Unter Sievering, Gerichtsbezirk Döbling, stellt einen Bestandteil des "Übereinkommens- und Wohnungseigentumsvertrages", doch nur zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten, abgeschlossen am 6. Mai 1982, am 14. Juni 1982 und am 16. Juni 1982 dar und ist somit für das Rechtsverhältnis zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten verbindlich".
Im Kaufvertrag gegenüber allen Mit- und Wohnungseigentümern sei durch den Verweis auf die dem Kaufvertrag angeschlossene Beilage ./A eine für alle Mit- und Wohnungseigentümer verbindliche umfassende Regelung der gegenseitigen Pflichten und Rechte getroffen worden. Der Beklagte habe nicht nur wiederholt gegen die sich daraus ergebenden Pflichten verstoßen, sondern auch in verschiedenen gegen ihn angestrengten Prozessen auf Zahlung der Betriebskosten und des Verwaltungshonorars bestritten, eine solche Vereinbarung getroffen zu haben. Die Beilage ./A sei weder seinem Kaufvertrag angeschlossen gewesen noch habe er sie unterschrieben. Die Klage sei nur gegen den Beklagten eingebracht worden, weil zwischen den Klägerinnen und den übrigen Wohnungseigentümern der Inhalt der Beilage ./A nie strittig gewesen sei (AS 87).
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Beilage ./A sei nicht Vertragsbestandteil des Kaufvertrages geworden. Die klagenden Parteien seien auch nicht berechtigt, gegen ihn allein die Klage einzubringen; denn die Beilage ./A regle das Rechtsverhältnis zwischen allen Miteigentümern, die daher notwendige Streitgenossen seien.
Das Erstgericht wies in der auf die Erörterung der bestrittenen Aktiv- und Passivlegitimation beschränkten Verhandlung (§ 189 Abs 1 ZPO) sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.
Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die vorliegende Klage auf Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen allen Mit- bzw. Wohnungseigentümern der genannten Liegenschaft gerichtet sei. Da sowohl die Beilage ./B (Kaufvertrag und Übereinkommen zwischen der W***-Eigentumswohnungen GesmbH und dem Beklagten vom 20. August 1974) als auch die Beilage ./E (Übereinkommen und Wohnungseigentumsvertrag zwischen Prof.Dkfm.Dr. Franz D***, Hermine D***, dem Beklagten, Anna L***, Dr. Helmut Z*** und der W*** Eigentumswohnungen GesmbH vom 6. Mai, 14. Juni, 15. Juni und 16. Juni 1982) die Regeln über die Rechtsverhältnisse der (= aller) Miteigentümer an der genannten Liegenschaft anführten, hingen die Punkte a) und b) des Punktes 1. des Klagebegehrens (Hauptbegehren) untrennbar zusammen, weshalb über beide Punkte nur gemeinsam abgesprochen werden könne. Im Hinblick darauf, daß sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecke (§ 14 ZPO) handle es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, das nur für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden könne. An dem gegenständlichen Verfahren müßten daher alle Mit- bzw. Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen beteiligt sein. Da bei einer einheitlichen Streitpartei weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches durch einen Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung erforderliche Handlung davon entbinde, daß alle Rechtsgenossen zu klagen seien bzw. klagen müßten, und überdies hinsichtlich der Wohnungseigentümerin Anna L*** überhaupt nichts vorgebracht worden sei, habe sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren abgewiesen werden müssen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Gemäß § 14 ZPO liege eine einheitliche Streitpartei vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstrecke. Dies sei nur dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet werde, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes, wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen könnten, oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden könne (vgl. Fasching II 193 f; MietSlg 30.591/9; JBl 1982, 435 u.a.). Die Beteiligung mehrerer Parteien habe bei obligatorischen Rechten im Zweifel dann eine einheitliche Streitgenossenschaft zur Folge, wenn auf Grund der materiell-rechtlichen Beschaffenheit des Streitgegenstandes bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre. Eine einheitliche Streitpartei sei daher gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen müsse. Sämtliche Parteien eines Wohnungseigentumsvertrages bildeten daher im Streit um Rechte und Pflichten, welche alle Mitglieder der Gemeinschaft beträfen, eine notwendige Streitgenossenschaft. Es müßten daher in einem solchen Streit alle Wohnungseigentümer auf der Kläger- oder Beklagtenseite Parteistellung einnehmen; andernfalls sei die Klage abzuweisen (vgl. MietSlg 20.676, 30.592, 31.650, 32.637, 35.746 f; JBl 1982, 435 u.a.). Sowohl nach dem Wortlaut der Beilage ./A als auch nach dem Vorbringen der Kläger sei mit dieser Urkunde das Rechtsverhältnis aller Mit-(Wohnungs-)eigentümer untereinander völlig gleichartig geregelt worden. Daran ändere es auch nichts, daß die Berufungswerber versuchten, diese Gemeinschaftsregelung auf ihre unmittelbare Auswirkung hinsichtlich der Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen zu reduzieren und dadurch eine "unabhängige Einzelregelung" zu suggerieren, deren Feststellung keine einheitliche Streitgenossenschaft erfordere. Der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft habe zwar das Recht, sich der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteiles bedürfe. In Ausübung dieses Rechtes sei er daher befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen einen Dritten die Negatorienklage zu erheben oder auch possessorische Rechtsmittel zu ergreifen. Ein solches Recht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte komme aber nur dort in Frage, wo die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen solle, sondern den Zweck verfolge, im Interesse des Teilhabers oder der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) abzuwehren. Eine Wahrung des Gesamtrechtes liege daher vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehre (vgl. SZ 54/55, MietSlg 32.637 mwN = JBl 1980, 545 u.a.). Die Berufungswerber wiesen zwar zutreffend darauf hin, daß in der Rechtsprechung in Einzelfällen eine einheitliche Streitpartei als nicht erforderlich angesehen worden sei, wenn die übrigen Teilhaber das strittige Gemeinschaftsrecht verbindlich anerkannt hätten
(vgl. MietSlg 21.787/21), wenn auf Einwilligung eines von einem Teilhaber verweigerten Löschungsgesuchs beim Registergericht geklagt werde und die übrigen Teilhaber das Löschungsgesuch unterfertigt hätten (vgl. EvBl 1964/27), sowie ähnlich bei der Einwilligung in die Abschreibung eines Trennstückes (vgl. MietSlg 26.460, 34.693), wenn der Hauseigentümer das Bestandrecht nur gegenüber einem von mehreren Mitmietern bestreite (vgl. MietSlg 33.606). Ein damit vergleichbarer Fall liege aber hier nicht vor, weil im Hinblick auf den Umfang der Beilage ./A, die noch dazu durch zwingende Bestimmungen des WEG 1975 teilweise außer Kraft gesetzt worden sei, die Gefahr bestehe, daß über die nur den Beklagten bindende Feststellung in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen den Klägern und einem der übrigen Wohnungseigentümer anders entschieden werden würde, sodaß danach ein unlösbarer Widerspruch zwischen den beiden Urteilen bestünde (vgl. JBl 1982, 435; MietSlg 34.693, 35.746, 37.727 u.a.). Das Klagebegehren sei auf Feststellung der Geltung der gesamten Vereinbarung Beilage ./A gerichtet. Die Wohnungseigentümer stellten auf Grund der in dieser Urkunde enthaltenen Gemeinschaftsregeln insoweit eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO dar. Einzelne bloß das Rechtsverhältnis der Streitteile untereinander betreffende Teile dieser Vereinbarung, deren Feststellung somit keine einheitliche Streitpartei aller Wohnungseigentümer nach sich ziehen würde, stellten gegenüber dem vorliegenden Gesamtbegehren ein aliud und kein minus dar. Daher sei auch eine partielle Prüfung der umstrittenen Vereinbarung in diesem Verfahren nicht möglich. Der Berufung habe daher jeder Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO, mit der in erster Linie die gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und hilfsweise des Urteiles des Berufungsgerichtes hinsichtlich des "zu Punkt 1. lit a) gestellten Teilbegehrens sowie des zu Punkt 1. lit b) gestellten Eventualbegehrens" und in letzter Linie die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn beantragt wird.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt. Zu Unrecht machen die Revisionswerber vorerst unter dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 2 ZPO sowie auch hilfsweise als Rechtsrüge unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Berufung zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, das von ihnen gestellte Eventualbegehren habe in der Entscheidung des Berufungsgerichtes überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Die klagenden Parteien haben ihr Eventualbegehren ausdrücklich bloß in Ansehung des Punktes 1. lit b) des Hauptbegehrens (Feststellung dahin, daß "Beilage ./A" zu Kaufvertragspunkt "Siebentens" betreffend die Regeln der Rechtsverhältnisse der Miteigentümer an der gegenständlichen Liegenschaft) einen Bestandteil des "Übereinkommens und Wohnungseigentumsvertrages" zwischen sämtlichen Wohnungseigentümern, abgeschlossen am 6. Mai, 14. Juni, 15. Juni bzw. 16. Juni 1982 darstelle und somit für das Rechtsverhältnis zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten verbindlich sei, gestellt, und zwar dahin, daß die "Beilage ./A" betreffend ......... einen Bestandteil des "Übereinkommens und Wohnungseigentumsvertrages 'doch nur zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten, abgeschlossen am 6. Mai 1982, am 14. Juni 1982 und am 16. Juni 1982' darstelle, und somit für das Rechtsverhältnis zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten verbindlich sei". Wenngleich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf den Unterschied zwischen Haupt- und Eventualbegehren eingegangen ist, so hat es doch zur Frage der Berechtigung des Eventualbegehrens Stellung genommen; es hat nämlich nach Darstellung seiner Rechtsansicht über die Qualifikation sämtlicher Parteien eines Wohnungseigentumsvertrages im Streit um Rechte und Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft betreffen, als notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO, zum Ausdruck gebracht, an dieser Rechtsansicht vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Berufungswerber - ergänze: eben durch ihr Eventualbegehren - versuchten, diese Gemeinschaftsregelung auf ihre unmittelbare Auswirkung hinsichtlich der Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen zu reduzieren und dadurch eine "unabhängige Einzelregelung" zu suggerieren, deren Feststellung keine einheitliche Streitgenossenschaft erfordere. Von einem Übergehen des von der Berufung auch relevierten Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht kann somit keine Rede sein.
In ihrer Rechtsrüge wenden sich die klagenden Parteien gegen die Annahme des Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft durch die Vorinstanzen. Sie machen dabei den Vorinstanzen zum Vorwurf, zu Unrecht nicht erkannt zu haben, daß sie von Anfang an zwei Sachentscheidungsanträge gestellt hätten; nämlich die Feststellung, daß a) Beilage ./A zum Kaufvertragspunkt Siebentens, betreffend die Regeln über die Rechtsverhältnisse der Miteigentümer an der gegenständlichen Liegenschaft einen Bestandteil des zwischen der Zweitklägerin und der beklagten Partei am 20. August 1974 geschlossenen "Kaufvertrages und Übereinkommens" darstelle und b) die Feststellung, daß die nämliche Beilage A einen Bestandteil des zwischen sämtlichen Wohnungseigentümern am 6. Mai, 14. Juni, 15. Juni bzw. 16. Juni 1982 abgeschlossenen "Übereinkommens und Wohnungseigentumsvertrages" darstelle und somit für das Rechtsverhältnis zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten verbindlich sei. Weder der Wortlaut der "Beilage ./A" oder gar deren Überschrift, noch die Tatsache, daß mit anderen Kaufinteressenten gleichlautende Vereinbarungen geschlossen worden seien, rechtfertige es, im Hinblick auf § 14 ZPO einen von zwei Sachanträgen dem anderen unterzuordnen bzw. überhaupt nicht zu behandeln. Ein Teil des Klagebegehrens, nämlich der unter Punkt 1. lit a) gestellte Sachentscheidungsantrag sei jedenfalls zu Unrecht abgewiesen worden, weil sich diesbezüglich die Frage, ob eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO vorliege, überhaupt nicht stelle. Dieses Problem ergebe sich erst bei Prüfung der Frage, ob "die klagenden Parteien, außer aus dem Kaufvertrag 1974, auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag 1982 gegen den Kläger allein aktiv klagslegitimiert seien". Dem kann nicht gefolgt werden. Die klagenden Parteien brachten in der Klage vor, der Inhalt der "Beilage ./A" sei als Bestandteil der Kaufverträge mit dem Beklagten und den anderen Wohnungseigentümern bindende Vertragsgrundlage der Miteigentümer geworden; aus der "Beilage ./A" ergebe sich für die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft die Verpflichtung, alle übernommenen Verpflichtungen aus Kaufvertrag und Übereinkommen, Übereinkommen und Wohnungseigentumsvertrag und aus "Beilage ./A" selbst auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden. Die klagenden Parteien wiesen weiters darauf hin, daß diese Verpflichtung zu der in der Praxis üblichen detaillierten Regelung des Zusammenlebens der Mit- und Wohnungseigentümer gehöre und der "Kaufvertrag und Übereinkommen" Beilage B (d.i. Kaufvertrag und Übereinkommen mit dem Beklagten) samt der diesem beigeschlossenen "Beilage ./A" nicht nur für das Rechtsverhältnis zwischen der Erstklägerin und der Zweitklägerin, sondern auch für das Rechtsverhältnis aller Mit- und Wohnungseigentümer untereinander, also auch im Verhältnis zum Beklagten, eine bindende Vertragsgrundlage darstelle. Schließlich rechtfertigten die klagenden Parteien die Klageführung damit, daß der Beklagte laufend gegen die "Regeln der Rechtsverhältnisse der Miteigentümer untereinander" verstoße, und die Anerkennung sowie Einhaltung dieser "Regeln der Rechtsverhältnisse der Miteigentümer untereinander" eine unabdingbare Grundlage für ein geregeltes Zusammenleben im Hause sei. Von diesen Klagebehauptungen ausgehend, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die klagenden Parteien mit ihrem
Klagebehren - wenngleich bloß dem Beklagten gegenüber - den Inhalt einer Vertragsurkunde, die ihrem Vorbringen entsprechend nicht nur zwischen ihnen und dem Beklagten, sondern auch im Verhältnis aller Wohnungseigentümer zueinander Geltung haben solle, festgestellt wissen wollen (Feststellung des Wortlautes der "Beilage ./A" laut Punkt 2. des Hauptbegehrens) und weiters die Feststellung anstreben, daß diese Vereinbarung ("Beilage ./A") einen Bestandteil sowohl des "Kaufvertrages und Übereinkommens" zwischen den klagenden Parteien und dem Beklagten vom 20. August 1974 (Punkt 1.) lit a) des Hauptbegehrens), als auch des von sämtlichen Wohnungseigentümern abgeschlossenen "Übereinkommens und Wohnungseigentumsvertrages" (Punkt 1.) lit b) des Hauptbegehrens) darstellt. Geht es aber in einem Rechtsstreit um Rechte und Pflichten sämtlicher Parteien eines Wohnungseigentumsvertrages, so bilden - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - alle Parteien des Wohnungseigentumsvertrages eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO, sodaß alle Parteien des Wohnungseigentumsvertrages auf der Kläger- oder Beklagtenseite Parteistellung einnehmen müssen (MietSlg 20.676, 25.516; SZ 47/93; SZ 54/55 u.a.). Der Oberste Gerichtshof billigt daher die Ansicht der Vorinstanzen, daß in dem vorliegenden Verfahren, an dem nicht sämtliche Wohnungseigentümer beteiligt sind, der für alle Wohnungseigentümer verbindlich Inhalt einer Vertragsurkunde oder eines Teiles derselben nicht festgestellt werden kann. Eine der Rechtskraft fähige Feststellung des Inhaltes einer alle Wohnungseigentümer bindenden Gemeinschaftsregelung bloß einem bestimmten Wohnungseigentümer gegenüber ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren ist daher nicht möglich, zumal - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - ein anderer Rechtsstreit zwischen den klagenden Parteien oder dem Beklagten und den beiden anderen Wohnungseigentümern zu einem anderen Ergebnis über den Inhalt der "Beilage ./A" und damit mangels Vorliegens einer einheitlichen Entscheidung zu einem unlösbaren Widerspruch zwischen mehreren Urteilen führen könnte. Die klagenden Parteien streben mit ihren Klagebegehren, und zwar sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualbegehren die Feststellung des Inhaltes der ihrem Vorbringen nach für alle Mit- und Wohnungseigentümer geltenden "Beilage ./A", also von allen Teilgenossen gemeinschaftlichen Rechten und Pflichten an, die naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden können. Da am vorliegenden Verfahren nicht alle Mit- und Wohnungseigentümer beteiligt sind, sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß im gegenständlichen Verfahren auch die aufrechte Erledigung des hilfsweise hinsichtlich des "Übereinkommens und Wohnungseigentumsvertrages" gestellten Feststellungsbegehrens nicht möglich ist. In der Abweisung sämtlicher Klagebegehren durch die Vorinstanzen kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Revision mußte somit der Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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