Rechtssatz
Wird über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird, ist der Beschluss abgesondert anfechtbar.
7 Ob 680/80 | OGH | 09.10.1980 |
Beisatz: Hat sich aber das Erstgericht - wie hier - zur gemeinsamen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede in Verbindung mit der Hauptsache entschlossen, so kann es nicht nachher durch die gesetzwidrige Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses über die Unzuständigkeitseinrede dessen vorzeitige Anfechtbarkeit begründen. (T1) |
8 Ob 514/82 | OGH | 15.04.1982 |
Beis wie T1 |
1 Ob 17/82 | OGH | 16.06.1982 |
Vgl; Beisatz: Ebenso, wenn das Verfahren nur hinsichtlich des von der Einrede nicht betroffenen Teils des Streitgegenstands fortgeführt wird. (T2) |
1 Ob 738/82 | OGH | 22.09.1982 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ohne Verhandlung gefasster Beschluss. (T3) |
8 Ob 69/84 | OGH | 28.02.1985 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1986/20 S 90 = RZ 1986/22 S 61 |
9 ObA 39/97v | OGH | 28.05.1997 |
Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/105 |
8 Ob 108/09d | OGH | 29.09.2009 |
Auch; Beisatz: Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im § 261 Abs 2 ZPO ist im Zusammenhalt mit § 189 Abs 2 ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des § 189 ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der §§ 189 Abs 2 iVm 261 Abs 2 ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0050OB00672_7600000_001
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