Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Zwischenstreites über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Text
Begründung
Der Kläger machte in seiner Klage ein Unterlassungsbegehren, hilfsweise ein Feststellungsbegehren geltend. Die beklagte Partei erhob in ihrer Klagebeantwortung unter anderem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.
In der folgenden mündlichen Verhandlung vom 26. 4. 2003 wurden die Schriftsätze beider Parteien vorgetragen, mit der Klage vorgelegte Urkunden bezeichnet, Vergleichsgespräche geführt und die Frage des Sachverständigenbeweises erörtert. Sodann fasste das Erstgericht den Beschluss auf Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Nach diesbezüglichen Außerstreitstellungen wurde die Streitverhandlung für den Fall, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen wird, auf unbestimmte Zeit erstreckt. Mit Beschluss vom 6. 5. 2003 verwarf das Erstgericht die erhobene Prozesseinrede.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige. Ergänzend (vgl 2 Ob 237/03x) sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob das Führen von Vergleichsgesprächen als "Verhandeln in der Hauptsache" zu werten sei, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Es hielt den Rekurs für unzulässig, weil das Erstgericht über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt habe und seine Entscheidung daher nicht gesondert anfechtbar sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Über die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann abgesondert (§ 260 Abs 1 ZPO) oder in Verbindung mit der Hauptsache (§ 261 Abs 1 ZPO) verhandelt werden. Eine abgesonderte Verhandlung kann je nach Zweckmäßigkeit vor oder nach Beginn (während) der mündlichen Streitverhandlung angeordnet werden (Fasching, Kommentar III 207; derselbe, LB2 Rz 1365). Wurde abgesondert verhandelt (und die Verhandlung in der Hauptsache nicht gemäß § 261 Abs 2 ZPO sogleich aufgenommen), ist der Beschluss auf Verwerfung der Prozesseinrede selbständig anfechtbar; andernfalls ist er - selbst im Falle der dann unzulässigen gesonderten Ausfertigung und Zustellung - nicht abgesondert anfechtbar (RIS-Justiz RS0040207, RS0040295, RS0037005; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 §§ 260 f ZPO Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung mit hinreichender Deutlichkeit auf die Behandlung der Prozesseinrede eingeschränkt, mag der dies anordnende (gemäß § 260 Abs 2, § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbare) Beschluss des Erstgerichtes auch das Wort "abgesondert" nicht enthalten (vgl auch RZ 1992/34). Die Vergleichsgespräche haben nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls ohnehin vor der Verhandlungseinschränkung stattgefunden.
Das Erstgericht hat daher über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - abgesondert verhandelt (ohne die Verhandlung in der Hauptsache nach Verwerfung der Einrede sogleich aufzunehmen) und seinen Beschluss zulässigerweise ausgefertigt und den Parteien zugestellt. Der beklagten Partei stand dagegen somit ein abgesondertes Rechtsmittel zu. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren vom Rekursgericht, dessen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben war, inhaltlich zu erledigen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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