OGH 5Ob671/76 (RS0011118)

OGH5Ob671/7619.10.1976

Rechtssatz

Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB; daher steht dem Beschenkten auch ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den Schenker zu. Hat sich ein Zweiterwerber des Grundstücks über solchen Besitz hinweggesetzt, ist er wegen der Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts zur Naturalrestitution verpflichtet, wenn er die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.

Normen

ABGB §425
ABGB §431
ABGB §943
ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1301
ABGB §1323 B
ABGB §1332

5 Ob 671/76OGH19.10.1976
6 Ob 815/77OGH23.02.1978

Vgl auch; nur: Hat sich ein Zweiterwerber des Grundstücks über solchen Besitz hinweggesetzt, ist er wegen der Beeinträchtigung eines fremden Förderungsrechts zur Naturalresititution verpflichtet, wenn er die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1) Veröff: SZ 51/22

4 Ob 545/80OGH02.12.1980

nur T1

1 Ob 822/82OGH15.12.1982

nur T1; Beisatz: Hier: Pfandrechtserwerb (T2) Veröff: SZ 55/191 = JBl 1984,42

8 Ob 567/82OGH19.05.1983
1 Ob 557/83OGH10.10.1983

Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/140 = JBl 1984,439

3 Ob 569/83OGH16.11.1983

Vgl auch

2 Ob 541/84OGH02.07.1985

nur T1

8 Ob 533/87OGH11.06.1987

nur: Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB. (T3) nur T1; Veröff: NZ 1988,98 (Hofmeister)

1 Ob 523/90OGH20.07.1990

nur T1

1 Ob 671/90OGH24.10.1990

nur T1; Beisatz: Gilt auch gegen jeden weiteren Erwerber. (T4) Veröff: SZ 63/186

8 Ob 715/89OGH13.12.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/221

1 Ob 503/95OGH27.01.1995

Vgl; nur T1; Beisatz: Der Besitz ist Ausdrucksmittel typischer Erkennbarkeit von Forderungsrechten. (T5) Veröff: SZ 68/22

6 Ob 174/00gOGH30.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungspflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen. (T6); Veröff: SZ 73/132

6 Ob 19/03tOGH20.03.2003

Vgl auch

7 Ob 225/03vOGH29.09.2004

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Positive Kenntnis der Zweitkäuferin von einer grundbücherlichen Vormerkung bzw Einverleibung/Rechtfertigung des Eigentumsrechts des Ersterwerbes ist dem Besitz als Mittel der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten gleich zu halten. (T7)

6 Ob 169/07gOGH13.09.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T8); Beisatz: Gegen das Verschulden kann grundsätzlich Mitverschulden iSd §1304 ABGB eingewendet werden. Es kann darin liegen, dass es der Ersterwerber verabsäumt hat, sich ohne Säumnis, intabulieren zu lassen. Ein allfälliges Mitverschulden der Kläger kann aber hier auf Grundlage des auf Herausgabe des gesamten Grundstücks lautenden Begehrens nicht berücksichtigt werden. (T9)

7 Ob 63/12hOGH25.04.2012

Vgl auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19761019_OGH0002_0050OB00671_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)