OGH 5Ob48/93 (RS0061025)

OGH5Ob48/9319.1.2023

Rechtssatz

Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, dass dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung im Sinne des § 98 GBG möglich ist.

Normen

GBG §85
GBG §98

5 Ob 48/93OGH15.06.1993

Veröff: SZ 66/72

5 Ob 48/08gOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2)<br/>Bem: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3)

5 Ob 249/08sOGH04.11.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Ob ein Grundbuchsgesuch dem Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T4)

5 Ob 37/10tOGH27.05.2010

Vgl; Beisatz: Zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 85 Abs 2 GBG genügt ist, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt. (T5)

5 Ob 117/10gOGH15.07.2010

nur: Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. (T6)<br/>Beis wie T4

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts eines Grundbuchgesuchs maßgebend, vgl RS0061013. (T7)

5 Ob 223/11xOGH17.01.2012

Veröff: SZ 2012/2

5 Ob 92/12hOGH09.08.2012

Auch; Beisatz: Der Antrag, die Flächen näher bezeichneter Grundstücke „gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, ist nicht ausreichend bestimmt, weil im Ergebnis ein solches Begehren in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans abzielt. (T8)

5 Ob 198/13yOGH27.11.2013
5 Ob 22/16wOGH22.03.2016

Auch

5 Ob 93/22wOGH19.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19930615_OGH0002_0050OB00048_9300000_002

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