Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Mit Beschluss vom 17. 3. 2008 wurde hinsichtlich mehrerer Liegenschaften das (Mit‑)Eigentumsrecht des Josef S***** antragsgemäß einverleibt.
Der (nunmehrige) Antragsteller (und frühere Liegenschaftseigentümer) erhob gegen die antragsgemäße Bewilligung des Grundbuchsgesuchs einen Rekurs. Beantragt wurde, dem Rekurs stattzugeben und das Grundbuchsgesuch abzuweisen sowie „auch die Löschungsklage anzumerken".
Die Vorinstanzen haben diesen Antrag auf Anmerkung der Löschungsklage abgewiesen. Die Anmerkung der Löschungsklage nach § 61 Abs 1 GBG scheide hier deshalb aus, weil der Nachweis über die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Löschungsklage fehle. Eine Anmerkung nach § 63 GBG komme nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller ausdrücklich oder doch durch Hinweis auf diese Bestimmung erkläre, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen. Zusätzlich sei die ausdrückliche Bezeichnung jener Liegenschaft nötig, bei der die Anmerkung vorgenommen werden soll.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
Gemäß § 85 Abs 1 GBG sind die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung aufzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll.
Ob ein Grundbuchsgesuch dem sich insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar (vgl 5 Ob 48/08g). Eine auffällige, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen lässt sich im konkreten Fall aber nicht erkennen.
Fehlen dem Antrag auf Anmerkung der Löschungsklage - wie hier - die Voraussetzungen des § 61 GBG (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung angebrachte Löschungsklage), ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf § 63 GBG gestützt wird. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (5 Ob 19/76 = RIS‑Justiz RS0060603 = NZ 1980, 54). Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf § 9 Abs 1 AußStrG, der auch ein Begehren zulässt, das hinreichend erkennen lässt, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, ist doch im Grundbuchsverfahren die Entscheidung von derartigen Zweifelsfragen grundsätzlich ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0060630; 5 Ob 292/07p). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur zwar in jenen Fällen gerechtfertigt, wo es sich etwa um offensichtliche Schreibfehler (5 Ob 2250/96k = NZ 1998/409) oder um die Verwechslung von Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum an einer Liegenschaft bei eindeutiger aus dem Grundbuchstand hervorgehender Rechtslage handelte (6 Ob 2020/96v). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Grundbuchsantrag abzuweisen ist, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist (RIS‑Justiz RS0083797 [T1]). Im konkreten Fall fehlte jegliches Vorbringen, worauf die beantragte Anmerkung der Löschungsklage gestützt wurde. Ein derartiges Begehren als zu unbestimmt zu werten, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.
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