OGH 5Ob47/08k

OGH5Ob47/08k15.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** GmbH (FN *****), *****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzl und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2007, AZ 4 R 448/07t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 25. September 2007, TZ 14473/07, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00047.08K.0415.000

 

Spruch:

Der ordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag auf Verbücherung einer Dienstbarkeit mit der wesentlichen Begründung ab, dass sich das Ansuchen, in dem sich die Antragstellerin nur insgesamt auf einen Vertrag als wesentliche Eintragungsgrundlage samt Nachtrag zu diesem Vertrag berufen hatte, nicht aber auf eine einzelne Vertragsbestimmung, insofern nicht dem in § 85 GBG verankerten Bestimmtheitsgebot entspräche. Überdies wäre der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich gewesen.

Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht und gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Das Rekursgericht folge zwar höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den §§ 5, 12 GBG. Es könne aber auch vertreten werden, dass dann, wenn in Verträgen - wie hier - nur eine einzige Dienstbarkeit vereinbart werde, die Berufung auf den Vertrag (als Ganzes) ausnahmsweise zulässig sei. Immerhin sei die Entscheidung 5 Ob 196/99f (= NZ 2000/473), nach welcher das Begehren um Eintragung räumlich beschränkter Grunddienstbarkeiten unter Berufung auf einen Vertrag als Ganzen, und nicht auf bestimmte genau bezeichnete Stellen desselben, dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl Hoyer in NZ 2000, 318). Auch wenn die Frage, ob ein Plan erforderlich sei, in der Regel nur Umstände des Einzelfalls betreffe, komme der Beantwortung der Frage, ob bei einem relativ einfachen Verlauf eines Wegs die Vorlage einer planlichen Darstellung entbehrlich sei, doch grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem diese die Bewilligung ihres Gesuchs auf Einverleibung der Dienstbarkeit anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG):

1. Gemäß § 85 Abs 1 GBG sind die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Nach § 12 Abs 1 GBG muss bei Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese nach § 12 Abs 2 GBG genau bezeichnet werden.

2. Gemäß § 98 GBG sind in Beschlüssen, mit denen eine Eintragung bewilligt wird, die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll. Ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5 GBG). Lassen diese einzutragenden Rechte eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (vgl RIS‑Justiz RS0060233; 5 Ob 196/99f = NZ 2000/473, 315 [kritisch Hoyer] = MietSlg 51.613).

3.1. Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl dazu RIS‑Justiz RS0061013), und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs eines Servitutswegs erforderlich ist, stellt, wie das Rekursgericht selbst erkannte, typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden abhängt.

3.2. Im vorliegenden Fall bildet die Eintragungsgrundlage ein Kaufvertrag, der später - und zwar auch die einzuverleibende Dienstbarkeit betreffend - mit einer Nachtragsvereinbarung ergänzt wurde. Der Verlauf des Dienstbarkeitswegs ist zwar verbal exakt beschrieben, doch lässt sich ohne planliche Darstellung nicht eindeutig erkennen, welche Grundstücksteile davon betroffen sind. Die Servitutseinträumung erfolgt überdies auch anderen Liegenschaftseigentümern gegenüber. Auch steht die Breite des Servitutswegs noch nicht endgültig fest.

Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots erkannten und überdies die Vorlage eines Plans für erforderlich erachteten, stellt das jedenfalls keine unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen.

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