Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2285 bestehend aus den Grundstücken 1406/1, 1408/1 und 1409 Grundbuch *****. Jörg Mario S***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 2456 Grundbuch ***** bestehend aus dem Grundstück 1406/19.
Die Antragstellerin begehrt ob der EZ 2456 die Einverleibung der Dienstbarkeit des Parkens laut Urteil GZ 39 Cg 22/03i-14 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in Verbindung mit der Vereinbarung vom 7. 11. 1980, Punkt XIII.e und in Verbindung mit dem Teilungsplan, auf welchen der Teilungsvertrag Bezug nimmt, welche Urkunde einen integrierenden Bestandteil des bezeichneten Urteils bilde, wobei die Servitut insoweit zeitlich eingeschränkt sei, als
1. sie im Fall eines Notverkaufs des dienenden Guts wegfällt und
2. Renate P***** und deren direkte Nachkommen als Rechtsnachfolger Eigentümer der herrschenden Liegenschaft sind,
und zwar für EZ 2285 bestehend aus den Grundstücken 1406/1, 1408/1 und 1409, sowie ob der Liegenschaft EZ 2285 mit den bezeichneten Grundstücken die Ersichtlichmachung dieses Rechts.
Im Grundbuchsantrag verwies die Antragstellerin unter anderem auf das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. 3. 2003, AZ 39 Cg 22/03i samt Teilungsvertrag und Lageplan.
Beigelegt war dem Grundbuchsgesuch eine Freigabebestätigung vom 13. 7. 2008 betreffend das Archivium-Dokumentenarchiv der Österreichischen Rechtsanwälte.
In der Papiereingabe des Grundbuchsgesuchs war auf den Speicherort nicht hingewiesen worden.
Aufgrund der aus dem Archivium abgerufenen Urkunden ergibt sich Folgendes:
In der Rechtssache der klagenden Partei Renate P***** gegen die beklagte Partei Jörg Mario S***** wegen Unterlassung und Entfernung erkannte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 14. 3. 2003, GZ 39 Cg 22/03i-14, wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, die Parkplatzservitut der klagenden Partei laut Vereinbarung in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Teilungsvertrag vom 7. 11. 1980, Punkt XIII.e in Verbindung mit dem Teilungsplan, auf den der Teilungsvertrag Bezug nimmt, dadurch zu stören, dass sie durch Verparken ein Wegfahren von in diesem Bereich abgestellten Fahrzeugen unmöglich macht und auch jede ähnliche Handlung zu unterlassen, die zu einer Beeinträchtigung dieser Servitut führt."
Dem Urteil angeschlossen ist ein Teilungsvertrag vom 7. 11. 1980 zwischen Renate P***** und Ingeborg L*****, damals grundbücherliche Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ 2274 KG *****, bestehend aus den Grundstücken 1408/1 und 1406/1. In diesem Vertrag wird auf der Grundlage des Lageplans des DI Reinfried B***** vom 14. 3. 1980, GZ 8745/79 eine Realteilung vereinbart. In Punkt XIII.e heißt es wie folgt:
„Frau Ingeborg L***** räumt Frau Renate P***** das Recht ein, auf den Grundstreifen zwischen der östlichen Begrenzungslinie der nach Norden abbiegenden Zufahrtsstraße zum Haus K*****gasse 78 und der im Teilungsplan gelb bezeichneten Grenzlinie zwischen den beiden Grundstücken auf eine Länge von 18 m ab dem westseitigen Pfeiler des Stiegenaufgangs zum Haus K*****gasse 78 Personenkraftwagen oder Lieferautos parken zu lassen und begibt sich des Rechts, diese Parkerlaubnis, die ohne weiteres Entgelt eingeräumt wird, zu widerrufen."
Angeschlossen ist dem Urteil ein Lageplan vom 14. 3. 1980 und ein Katasterplan 1:1000, ohne farbige Einzeichnungen.
Nach Durchführung der Liegenschaftsteilung wurde die Klägerin Alleineigentümerin der nunmehrigen EZ 2285 mit den Grundstücken 1409, 1408/1 und 1406/1 mit dem Haus K*****gasse 78 in Graz.
Ingeborg L***** schenkte ihrem Sohn Jörg Mario S***** mit Notariatsakt vom 2. 6. 1997 die Liegenschaft EZ 2286 mit dem Grundstück 1406/19, nunmehr EZ 2456 der KG *****.
Im Verfahren 4 C 267/06k erging am 26. 9. 2007 zu 6 R 234/06k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P***** gegen die beklagte Partei Jörg Mario S***** wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit nachstehendes Urteil:
„Zwischen der klagenden Partei Renate P***** und der beklagten Partei Jörg Mario S***** wird festgestellt, dass ob dem Grundstück 1406/19 der EZ 2456 KG ***** als dienendem Gut zugunsten der EZ 2285 KG ***** bestehend aus den Grundstücken 1409, 1408/1 und 1406/1 als herrschendem Gut eine Parkplatzservitut wie folgt besteht: Dienstbarkeit des Parkens laut Urteil 39 Cg 22/03i-14 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in Verbindung mit der Vereinbarung vom 7. 11. 1980, Punkt XIII.e und in Verbindung mit dem Teilungsplan, auf welchen der Teilungsvertrag Bezug nimmt, welche Urkunde einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, wobei die Servitut insoweit zeitlich eingeschränkt ist. ...
Die beklagte Partei Jörg Mario S***** ist schuldig, bei sonstiger Exekution in die Einverleibung der oben genannten Dienstbarkeit des Parkens laut Urteil 39 Cg 22/03i-14 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in Verbindung mit der Vereinbarung vom 7. 11. 1980 Punkt XIII.e und in Verbindung mit dem Teilungsplan, auf den der Teilungsvertrag Bezug nimmt, ob dem Grundstück 1406/19 der Liegenschaft EZ 2456 KG ***** als dienendem Gut zugunsten der Liegenschaft EZ 2285 KG ***** bestehend aus den Grundstücken 1409, 1408/1 und 1406/1 als herrschendem Gut einzuwilligen, wobei diese Servitut insoweit zeitlich eingeschränkt ist ... ."
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab.
Der mit dem Urteil vorgelegte Lageplan beinhalte unter anderem das Grundstück 1406/18. Dieses sei aber in weiterer Folge geteilt worden und so das Grundstück 1406/19 gebildet worden, welches Grundstück mit der Dienstbarkeit des Parkens belastet werden solle. Da es sich um einen Lageplan vor der Teilung handle, könne weder die Fläche noch die genaue Lage der Parkfläche eruiert werden. Es werde daher dem Bestimmtheitsgebot des § 12 Abs 1 und 2 GBG nicht entsprochen.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Nach § 85 Abs 2 GBG sei in einem Grundbuchsbegehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden solle. Gemäß § 12 Abs 1 GBG müsse bei Dienstbarkeiten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssten diese nach § 12 Abs 2 GBG genau bezeichnet werden. Ließen diese eine kurze Fassung nicht zu, so sei im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunde, die der Eintragung zugrunde liege, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen seien. Einem Gesuch um Einverleibung einer Dienstbarkeit müsse nicht zwingend ein Plan beigelegt werden, wenn der Servitutsweg objektiv nachvollziehbar im Titel beschrieben werde.
Das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, das als Eintragungsgrundlage heranzuziehen sei, verweise auf eine Teilungsvereinbarung vom 7. 11. 1980 Punkt XIII.e und in Verbindung damit auf den Teilungsplan, auf den der Teilungsvertrag Bezug nehme. In dieser Urkunde werde auf eine gelb bezeichnete Grenzlinie zwischen den Grundstücken verwiesen und von dieser aus die Servitut geregelt. Dem im Archivium-Dokumentenarchiv der Österreichischen Rechtsanwälte gespeicherten Teilungsplan könne aber eine solche Grenzlinie nicht entnommen werden. Diesem Plan könne nicht einmal ein Grundstück 1406/19 entnommen werden. Damit lasse sich der Umfang der von der Antragstellerin begehrten Einverleibung einer Servitut aber nicht erurieren. Insofern sei keine taugliche Urkunde vorgelegt worden.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen über die elektronische Urkundensammlung vorliege, wenn bloß Schwarzweiß-Kopien eingescannt würden und damit eine in einem Plan erfolgte farbliche Darstellung nicht erkennbar sei. Das stelle eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung ihres Antrags.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zufolge § 85 Abs 2 GBG ist in einem Grundbuchsgesuch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf (vgl 5 Ob 196/99f = RPflSlgG 2678 = NZ 2004/73 [Hoyer]), das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt (vgl Hoyer zu 5 Ob 193/02x = NZ 2003/559). Eine besondere Ausformung des Gebots findet sich noch in § 12 Abs 2 GBG, wonach Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind, genau bezeichnet werden müssen. Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des § 74 GBG zu geschehen hat (vgl 5 Ob 69/03p = NZ 2004/579 [Hoyer]). In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein (vgl 7 Ob 519/88 = JBl 1988, 730).
Ganz zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass diesem Bestimmtheitsgebot durch die nahezu 30 Jahre alte Teilungsvereinbarung samt Vermessungsplan schon deshalb nicht entsprochen werden kann, weil darin eine der heutigen Grundbuchswirklichkeit nicht mehr entsprechende Situation zugrundelag. Das Grundstück 1406/18 existiert in der den Plänen zugrundeliegenden Form nicht mehr, weil es in 1406/18 und 1406/19 geteilt wurde. Die Servitut soll sich gerade auf das Grundstück 1406/19 beziehen.
Die ins Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellten Unterlagen weisen im Weiteren keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre.
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin darauf beruft, in der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichts existiere die einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans, ist dieser Hinweis im verfahrenseinleitenden Antrag ebenso zu vermissen wie die nach § 87 Abs 2 GBG erforderliche Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ (vgl Kodek, Grundbuchsrecht Rz 20 zu § 87 GBG). Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus (vgl RIS-Justiz RS0107163 [T2]; RS0104316 [T3]). Auch die durch § 10 Abs 2 Satz 1 ERV 2006 eingeräumte Möglichkeit des Hinweises auf die Urkundensammlung ändert daran nichts, weil sich dies nur auf „gespeicherte", also in der elektronischen Urkundensammlung enthaltene Urkunden bezieht (vgl Kodek aaO Rz 4 zu § 87 GBG).
Sowohl dem Grundbuchsantrag als auch den beigelegten Urkunden fehlt es daher an den Voraussetzungen des § 12 GBG, weshalb eine Bewilligung schon nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG nicht in Betracht kam.
Darüber hinaus besteht ein weiterer von den Vorinstanzen nicht wahrgenommener Abweisungsgrund darin, dass die Antragstellerin jene Urkunden, auf die sie sich als Eintragungsgrundlage bezieht, zwar in ein Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellt und dem Antrag die entsprechenden Freigabeerklärungen beigelegt hat, in der Papiereingabe aber entgegen § 10 Abs 2 ERV 2006 keinen Hinweis auf den Speicherort aufgenommen hat (vgl 5 Ob 269/08g). Aufgrund des Einbringungsdatums 15. 7. 2008 ist noch § 10 ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 maßgeblich. Diese Bestimmung verlangte für die Einbringung von Beilagen allgemein den im 5 Ob 269/08g angesprochenen Hinweis auf den Speicherort.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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