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BGBl II 333/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

333. Verordnung: Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

333. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellter verfahrenseinleitender Schriftsatz ist in der Form zu verbessern, dass er unter Hinweis auf das mitgeteilte Aktenzeichen als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 in elektronischer und verbesserter Form neuerlich eingebracht wird. Sonstige zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsätze können elektronisch als Folgeeingabe eingebracht werden. Verbesserungen im Firmenbuchverfahren sind als Folgeantrag im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 einzubringen.“

2. § 2 samt Überschrift entfällt.

3. § 5 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 übermittelt werden. Schriftsätze nach §§ 1 und 2 AFV 2002 sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, einzubringen; die Einbringung dieser Schriftsätze als PDF-Anhang ist nicht zulässig.

(1a) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Erledigungen geschieht durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.“

4. Im § 8a Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder öffentliche Urkunden“.

5. Im § 8a Abs. 3 wird die Zitierung „§ 12“ durch die Zitierung „§ 11“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) § 8a ist für die Vorlage von Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB nicht anzuwenden; sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten als vorgelegt. Werden diese Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt, sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.“

7. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Grundbuchverfahren sind Eingaben in Papierform einzubringen, Beilagen - mit Ausnahme von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken - können elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.

(2) Die elektronische Einbringung von Beilagen im Grundbuchverfahren hat so zu erfolgen, dass in der Papiereingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. § 3 ist nicht anzuwenden.“

8. In § 11 Abs. 1a wird der Klammerausdruck „(samt Beilagen)“ durch die Wortfolge „und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren“ ersetzt.

9. Nach § 11 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 1a, § 8a Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2007 sowie die Aufhebung des § 2 treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. § 11 Abs. 1a in der Fassung dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Berger

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