OGH 5Ob61/97z (RS0107163)

OGH5Ob61/97z18.3.1997

Rechtssatz

Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müssten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht.

Normen

GBG §87
GBG §94 Abs1 F

5 Ob 61/97zOGH18.03.1997
5 Ob 43/00kOGH29.02.2000

nur: Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. (T1); Beisatz: Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme. (T2)

5 Ob 204/00mOGH24.10.2000

Auch; nur T1

5 Ob 254/02tOGH20.11.2002

Vgl auch; Beisatz: An der Judikatur zu § 87 Abs 1 GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten. (T3)

5 Ob 22/03aOGH11.03.2003

Auch; nur T1

5 Ob 40/06bOGH21.03.2006

Beis wie T3

5 Ob 269/08gOGH09.12.2008

nur T1; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist. (T4)

5 Ob 37/09sOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 87 Abs 2 GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus. (T5); Bem: Hier: Die ins Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellten Unterlagen weisen keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre. Auf die in der Urkundensammlung angeblich existierende einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans wurde im verfahrenseinleitenden Antrag nicht hingewiesen. (T6)

5 Ob 32/21yOGH20.04.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0050OB00061_97Z0000_001

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