OGH 5Ob2312/96b (RS0104316)

OGH5Ob2312/96b24.9.1996

Rechtssatz

Der eindeutige Wortlaut des § 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden, die gegenteilige Entscheidung GlU 10.012 hat keine überzeugende Begründung.

Normen

GBG §87

5 Ob 2312/96bOGH24.09.1996
5 Ob 2407/96yOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Verweisung auf Akten, in denen die entscheidungswesentlichen Fakten nachzulesen sind (hier: Exekutionsakten, denen die Rechtskraft des Zuschlages oder die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen entnommen werden könnte), ist jedenfalls ausgeschlossen. (T1)

5 Ob 43/00kOGH29.02.2000

nur: Der eindeutige Wortlaut des § 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden. (T2); Beisatz: Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme. (T3)

5 Ob 204/00mOGH24.10.2000

nur T2

5 Ob 254/02tOGH20.11.2002

Vgl auch; Beisatz: An der Judikatur zu § 87 Abs 1 GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten. (T4)

5 Ob 22/03aOGH11.03.2003

nur T2

5 Ob 197/05iOGH20.09.2005

Beis wie T3

5 Ob 40/06bOGH21.03.2006

nur T2; Beis wie T4

5 Ob 73/06fOGH16.05.2006

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Handelsregister- bzw Firmenbuchauszug stellt eine (zwar) für die Bewilligung erforderliche, aber nicht eine Eintragungsgrundlage im Sinn des § 87 Abs 1 GBG bildende Urkunde dar, weshalb die amtlich beglaubigte Fotokopie für die Gesuchsbewilligung ausreicht. (T5)

5 Ob 269/08gOGH09.12.2008

nur T2; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist. (T6)

5 Ob 37/09sOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 87 Abs 2 GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus. (T7); Bem: Hier: Die ins Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellten Unterlagen weisen keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre. Auf die in der Urkundensammlung angeblich existierende einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans wurde im verfahrenseinleitenden Antrag nicht hingewiesen. (T8)

5 Ob 32/21yOGH20.04.2021

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02312_96B0000_001

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