OGH 5Ob322/74 (RS0032643)

OGH5Ob322/7421.1.1975

Rechtssatz

Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerkes oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam - Modus.

Normen

ABGB §451 D
ABGB §452 C
ABGB §1392 E

5 Ob 322/74OGH21.01.1975

Veröff: SZ 48/2

5 Ob 687/78OGH30.05.1978
6 Ob 662/78OGH07.09.1978

Beisatz: Neben der Verständigung des Drittschuldners ist nicht auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich. (T1) Veröff: SZ 51/121

4 Ob 562/82OGH09.11.1982

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/170

4 Ob 2/83OGH25.01.1983

Auch

6 Ob 788/82OGH13.10.1983

Vgl auch; Veröff: JBl 1984,320

8 Ob 534/85OGH11.07.1985

Veröff: JBl 1986,235 (zustimmend Czermak)

2 Ob 602/85OGH04.03.1986
1 Ob 558/86OGH23.04.1986

Auch; Veröff: GesRZ 1987,38

4 Ob 513/88OGH12.04.1988

Auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,288

1 Ob 697/88OGH01.03.1989

Veröff: SZ 62/32

8 Ob 655/90OGH08.05.1991

Ähnlich; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob der Schuldner oder der Sicherungszessionar (bzw der Pfandgläubiger) den Drittschuldner verständigt; es kommt nämlich für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession nur darauf an, dass die vorgeschriebenen Form, hier die Verständigung des Drittschuldners, eingehalten wurde, nicht aber darauf, wer den Drittschuldner verständigt hat. (T2) Veröff: EvBl 1991/133 S 595 = ÖBA 1991,929 = ecolex 1991,534 = WBl 1991,303

8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Auch; Beisatz: Hier: Sicherungsabtretung im Rahmen eines Mantelzessionsvertrages. (T3)

5 Ob 2155/96iOGH29.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Bei offenen Buchforderungen ist die Verständigung des Drittschuldners unter Angabe, welche Forderung an wen abgetreten wurde, nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners. (T4) Veröff: SZ 70/228

1 Ob 290/00dOGH26.06.2001

Beisatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. (T5); Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T6); Veröff: SZ 74/112

5 Ob 255/01pOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fakturenvermerke und Buchvermerke. (T7)

1 Ob 66/05wOGH22.11.2005

Vgl; Beisatz: Mit Aufnahme des entsprechenden Vermerks bei der buchhalterischen Erfassung der jeweiligen Forderung in der Offenen Posten-Liste wird jedenfalls der notwendige Publizitätsakt gesetzt, womit (spätestens) die Forderung zur Sicherung auf den Zessionar übergeht. (T8)

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T9); Veröff: SZ 2006/180

3 Ob 22/08vOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Mehrere mögliche Publizitätsformen müssen nicht nebeneinander eingehalten werden. (T10); Veröff: SZ 2008/49

3 Ob 155/10fOGH23.02.2011

Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T11); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T12); Veröff: SZ 2011/23

2 Ob 175/18aOGH28.03.2019

Auch

17 Ob 15/20kOGH10.03.2021

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19750121_OGH0002_0050OB00322_7400000_004

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