OGH 5Ob255/01p

OGH5Ob255/01p27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** OHG, gegen die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft Niederlassung Wien, *****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 1,263.974,24 sA, Berufungs- und Revisionsinteresse S 600.000,-- sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2001, GZ 3 R 195/00v-33, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. September 2000, GZ 26 Cg 39/99d-29, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 24.409,80 (darin enthalten S 4.068,30 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Das in der Filmbranche tätige Unternehmen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde im Jahr 1989 gegründet. Es florierte anfangs, musste jedoch später auf Grund rascher technischer Veränderungen in seiner Branche Auftragseinbrüche und schwere Verluste hinnehmen. Die Jahresabschlüsse 1993 und 1994 weisen noch Gewinne aus; 1995 kam es jedoch zu einem Umsatzrückgang um fast 30 % und einem Verlust von S 418 Mio. 1996 setzte sich dieser Negativtrend fort. In diesem Jahr war die OHG bereits zahlungsunfähig. Spätestens mit Vorlage und Auswertung des Jahresabschlusses 1995 wäre die Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen. Bis inklusive April 1996 war es der beklagten Partei, die mit der Gemeinschuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung stand, allerdings nicht möglich, deren Zahlungsunfähigkeit zu erkennen.

Anfang Februar 1996 hatte die Gemeinschuldnerin Geldbedarf in der Höhe von rund S 1,7 Mio. Ihre Gesellschafter gingen nach Gesprächen mit der beklagten Partei davon aus, dass dem Unternehmen eine (zusätzliche) Überziehung des Kreditkontos in diesem Ausmaß gewährt werde. Ende März 1996, als die Gemeinschuldnerin ca S 1 Mio dieser Überziehung ausgenützt hatte, stoppte allerdings die beklagte Partei die Überweisungen. Eine Fälligstellung der Kredite erfolgte nicht. Anfang April 1996 war der beklagten Partei bekannt, dass die Gemeinschuldnerin Verpflichtungen in Höhe von S 25 bis 30 Mio hatte, davon 60 % ihr gegenüber. Deren damaliger Rechtsvertreter teilte der beklagten Partei mit, dass es zur Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin führen werde, wenn ihr die beklagte Partei kein Geld gibt. In Gesprächen zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin wurde daraufhin ein Sanierungskonzept in Aussicht genommen, das insbesondere in einem "Gesundschrumpfen" durch Personalabbau bestehen sollte. Am 9. 4. 1996 räumte die beklagte Partei der (späteren) Gemeinschuldnerin einen revolvierend ausnützbaren Kredit von S 600.000,-- auf dem Konto Nr 5000018084 vorläufig bis 30. 4. 1996 ein. Das Kreditverhältnis war von beiden Seiten jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar. In der Kontokorrentkreditzusage wurde festgehalten, dass der beklagten Partei als Sicherstellung ihrer Forderungen und Ansprüche aus diesem und zukünftigen Krediten sowie aus der Geschäftsverbindung überhaupt ua die Abtretung sämtlicher Forderungen gegenüber ihren Kunden in stiller Form diene. Als weitere Auflagen für diese Finanzierung werden festgehalten, dass jenes Schreiben der Bank A***** AG vom 4. 4. 1996 einen Bestandteil des Kreditvertrages darstellt, in dem sich die Bank A***** AG verpflichtete, alle bei ihr eingehenden Beträge ab 3. 4. 1996 auf das Kreditkonto zu überweisen, und dass eine gänzliche Ausnützung des Kreditrahmens nur möglich ist, wenn werthaltige Forderungen von mindestens S 2 Mio vorhanden sind; bei einem geringeren Forderungsstand könne die Ausnützung des Kredits nur aliquot erfolgen. Die Gesellschafter der OHG verzichteten außerdem für den Zeitraum April bis Juni 1996 auf Privatentnahmen und anerkannten die Geltung der allgemeinen Kreditbedingungen. Im erwähnten Schreiben vom 4. 4. 1996 teilte die Bank A***** AG der beklagten Partei ua mit, dass sie dem Abschluss eines Kreditvertrages über S 600.000,-- samt Sicherstellung durch eine Generalzessionsvereinbarung zustimme. Die Zessionsdeckung stehe ausschließlich für diesen Kontokorrentkredit zur Verfügung. Weiters ist in dem Schreiben festgehalten: "Im Falle einer Insolvenz sind die dann erfolgenden Zahlungseingänge nach Abdeckung des gegenständlichen Kredites zwischen der Tiroler S***** und der Bank A***** im Verhältnis der zum 3. 4. 1996 aushaftenden Obligi aufzuteilen. Die Tiroler S***** wird dafür sorgen, dass seitens der Firma H***** eine Ermächtigung zur Aufteilung der Zahlungseingänge erteilt wird. Die Abstimmung der Zahlungseingänge bzw verhältnismäßige Aufteilung erfolgt nach Abdeckung des Kredites von S 600.000,-- jeweils zum Ende jedes Kalenderquartals. Sie verpflichten sich, uns von dem Kontostand per 30. 4. 1996 des genannten Kredites umgehend zu informieren."

Unter einem wurde zwischen der beklagten Partei und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am 9./10. 1996 ein Generalzessionsvertrag zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus künftigen und eingeräumten Geld- und Haftungskrediten sowie Gelddarlehen geschlossen, in dem sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen jene Kunden, die in der Kundenliste zur Generalzessionsvereinbarung vom 9. 4. 1996 aufscheinen, abgetreten wurden. Gleichzeitig verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, diese Kundenlisten mindestens einmal wöchentlich samt Fakturenzessionsliste zu ergänzen und Ergänzungslisten an die beklagten Partei zu übermitteln. Eine Ersichtlichmachung der Forderungsabtretung in den Büchern wurde durch Kennzeichnung mit dem Vermerk "*) zediert an Tiroler S*****" vorgesehen.

Der Kontokorrentkredit wurde in der Folge bis 1. 6. 1996, bis 1. 7. 1996, bis 31. 12. 1996 bei gleichzeitiger Senkung der erforderlichen werthaltigen Forderungen auf S 1 Mio und der Sollzinsen mit Wirkung 13. 8. 1996 auf 5 % pa und bis 30. 6. 1997 verlängert. Die beklagte Partei buchte im Wesentlichen mit einer Ausnahme - per 30. 6. 1996 wurden für das Altkonto Kontoführung und Sollzinsen von S 180.558,52 berechnet und diesem gutgeschrieben - die bei der beklagten Partei auf dem früheren Kontokorrentkonto 5000000678 einlangenden Eingänge auf das neue Konto 5000-018084 um. Hinsichtlich der einzelnen Buchungen ist dem erstinstanzlichen Urteil eine genaue Aufstellung angeschlossen, deren zahlenmäßige Richtigkeit außer Streit steht.

Karl T*****, Kreditreferent bei der beklagten Partei, fuhr auf Grund der Generalzessionsvereinbarung einmal wöchentlich zur beklagten Partei und setzte dort den Buchvermerk - vorerst handschriftlich, in der Folge mittels vorgefertigtem Stempel - auf die Rechnungen. Mit Datum versah er diese Buchvermerke nicht. Im Jänner 1997 setzte er keine Buchvermerke mehr, da er keine Zeit hatte und in der Folge der Konkursantrag gestellt wurde. Spätestens ab 7. 11. 1996 wurde die Zession allerdings (auch) in der OP-Liste, und zwar in der in der 1. Zeile (mit den Worten "unteren angef. Fo zediert") angemerkt. Die Schuldner wurden von der Zession nicht verständigt. Die Kunden der Gemeinschuldnerin bezahlten auf Grund der Rechnungen auf das Konto 5000000678 und die beklagte Partei überwies das Geld in regelmäßigen Abständen auf das neue Konto. Die beklagte Partei überprüfte nicht, ob es sich hiebei um Eingänge auf Grund der Generalzessionsvereinbarung handelte. Der gegenständliche Kontokorrentkredit wurde aus den zedierten Forderungen zur Gänze rückgeführt und der nach Rückführung verbleibende Habensaldo aus den zedierten Forderungen nach Konkurseröffnung an die klagende Partei überwiesen.

Am 13. 3. 1997 wurde vom Handelsgericht Wien über die nunmehrige Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Zuvor waren gegen sie keine Exekutionsverfahren anhängig.

Die gegenständliche Anfechtungsklage ist am 12. 3. 1998 gerichtsanhängig geworden. In dritter Instanz geht es (nach rechtskräftiger Erledigung anderer Begehren) noch um die Anfechtung der Abdeckung des am 9. 4. 1996 eingeräumten Kontokorrentkredits, und zwar konkret um das Begehren, die Umbuchungen vom Konto 5000000678 auf das Konto 5000018084, Zahlungen, Aufrechnungen, die Herbeiführung der Aufrechnungslage und Einstellungen in das Kontokorrent im Gesamtbetrag von S 600.000,-- für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger S 600.000,-- samt 5 % Zinsen ab 12. 3. 1998 zu zahlen. Gestützt wurde dieses Begehren insbesondere auf die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO, wobei der Kläger die Rechtswirksamkeit des (in erster Instanz noch ausdrücklich samt allen Buchungsvermerken angefochtenen) Generalzessionsvertrags mit dem Argument in Frage stellte, es habe an ausreichenden Publizitätsakten für das Zustandekommen der behaupteten Sicherungszession gefehlt. Auf weitere zur Stützung des Anfechtungsbegehrens vorgebrachte Behauptungen wird, soweit sie für die Behandlung der Revision von Bedeutung sind, noch einzugehen sein. Die beklagte Partei hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und sich dabei vor allem darauf berufen, die Einräumung und Sicherung des strittigen Kontokorrentkredits seien Zug-um-Zug erfolgt; sie habe durch die Rückführung des eingeräumten Kontokorrentkredits nur die ihr gebührende und damit anfechtungsfeste Deckung erhalten. Das Erstgericht gab auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts dem noch strittigen Anfechtungsbegehren statt. Es sah (bei gleichzeitiger Verneinung eines Anfechtungsanspruchs nach § 30 Abs 1 Z 3 bzw § 31 Abs 1 Z 2 KO) insoweit den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO als erfüllt an, weil der Generalzessionsvertrag vom 9. 4. 1996 nach dem Vertragswortlaut auch zur Sicherstellung bereits früher entstandener Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin diente, sodass es sich bei der Einräumung und Besicherung des gegenständlichen Kontokorrentkredits um kein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft handle. Da der Kredit nie fällig gestellt wurde und die bloße Möglichkeit einer vorzeitigen Fälligstellung der Schuld die Inkongruenz der Abdeckung des Kreditkontos nicht beseitige, habe die beklagte Partei dem Kläger S 600.000,-- sA zu zahlen. In Stattgebung einer Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung so ab, dass es (auch) das noch strittige Anfechtungsbegehren abwies. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:

Als objektive Begünstigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO sei eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine solche erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Eine objektive Begünstigung bzw inkongruente Deckung liege daher vor, wenn der Gläubiger etwas erhält, was ihm überhaupt nicht, nicht in dieser Art und Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Erhalts zusteht (SZ 63/26). An die die Anfechtbarkeit gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ausschließende Kongruenz seien im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift, alle Gläubiger gleich zu behandeln, strenge Anforderungen zu stellen (ÖBA 2000/848 = ZIK 1999, 134; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 241). Kenntnis oder Kennenmüssen der Begünstigung sei nicht erforderlich. Inkongruenz sei aber auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten Frist begründeter Anspruch zustand (König aaO). "In der Zeit" zu beanspruchen habe ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf die Leistung vor der kritischen Frist des § 30 Abs 1 KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist (stRsp, ÖBA 2000, 154). Bei einem unbesicherten Kontokorrentkredit wickle der Bankkunde regelmäßig seinen (teilweisen oder gesamten) Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stelle die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewähre sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung (ZIK 1999, 24). Bei revolvierender Ausnützung eines solchen Kredits seien jene Deckungen anfechtbar, die schlussendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung im letzten Jahr unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt haben (König aaO Rz 245; ÖBA 2000, 154). Die Differenz zwischen der vereinbarten höchsten (tatsächlichen) Ausnützung des Kreditrahmens und dem Saldo per Datum der Konkurseröffnung unterliege beim ungesicherten Kontokorrentkredit daher der Anfechtung. Voraussetzung sei allerdings, dass der Kontokorrentkredit weder vor Konkurseröffnung fällig gestellt wurde (ÖBA 1991/303 [Seite 921]) noch die kreditgewährende Bank das Recht hatte, jederzeit die Rückzahlung des Kredites zu verlangen. Auf Grund der Verlängerung der Laufzeit des Kontokorrents träfen diese Voraussetzungen nicht zu.

Gerade beim Kontokorrentkredit stehe der Bank im Allgemeinen kein Recht auf sofortige Rückzahlung des ausgeschöpften Kredits zu. Daher versuchten die Banken ihre Kreditforderungen auch aus revolvierenden Kontokorrentkrediten durch Sicherungszessionen tz besichern. Diese Sicherungszessionen dienten nicht nur der Sicherstellung der kreditgewährenden Bank, sondern auch ohne weiteres deren Befriedigung (JBl 1985, 494). Die durch Zahlungen des debitor cessus begründeten Verbindlichkeiten dürfe die Bank mit den ihr gegen den Zedenten zustehenden Forderungen aus dem Kontokorrentkredit aufrechnen. Die regelmäßig in Form von Global- oder Mantelzessionen erfolgten Forderungsabtretungen sollten auch eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ausschließen. Hat die Bank einen Rechtsanspruch auf die Abtretung aller oder bestimmter Forderungen des späteren Gemeinschuldners bereits vor Beginn der kritischen Frist erworben, seien die aus abgetretenen Forderungen einlangenden Zahlungen anfechtungsfest (SZ 57/87; Welser/Foglar/Deinhartstein ÖZW 1976, 75 ff).

Neben der sehr bedeutsamen Frage der Bestimmtheit der Global- oder Mantelzessionen sei die Einhaltung der Publizität bei der Begründung der Zessionen entscheidend. Wegen der Sicherungsfunktion seien auch bei der Global- und Mantelzession die besonderen Publizitätserfordernisse wie beim Pfandrechtserwerb einzuhalten. Für den Modus der Abtretung sei entweder eine Verständigung des übernommenen Schuldners oder - bei einem buchführenden Schuldner - die Eintragung eines Buchvermerkes vorzunehmen. Im Falle einer EDV-Buchhaltung sei der Buchvermerk nicht nur in die Kundenkonten, sondern auch in die Liste der offenen Debitorenposten (OP-Liste) aufzunehmen (RIS-Justiz RS0011386; 6 Ob 256/99n). Bei der EDV-Buchhaltung habe der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht (RS0011386: 6 Ob 174/00g). Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung werde nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerks oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam (RIS-Justiz RS0032643). Wurde die Publizitätsform vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, sei die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen (SZ 62/32). Dies gelte auch, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll (RIS-Justiz RS0032557; 8 Ob 619/92).

Im vorliegenden Fall seien die Drittschuldner nicht verständig worden; bis Jänner 1997 seien allerdings wöchentlich Buchvermerke auf die Rechnungen gesetzt worden und spätestens seit 7. 11. 1996 habe man die Zession in der jeweiligen OP-Liste angemerkt. Somit seien die Zessionen durchgehend zunächst durch einen Vermerk auf den Rechnungen, danach in der OP-Liste ersichtlich gemacht worden. Damit habe man die Publizitätserfordernisse für Sicherungszessionen eingehalten. Das Fehlen des Datums der Zession könne zumindest dann, wenn keine Mehrfachzessionen behauptet werden, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Im Generalzessionsvertrag vom 9. 4. 1996 habe die Gemeinschuldnerin "sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen jene in- und ausländische Kunden abgetreten, welche auf beiliegenden Listen aufscheinen". Nach dem Inhalt der Kontokorrentzusage sei die gänzliche Ausnützung des Kreditrahmens nur bei Vorhandensein werthaltiger Forderungen im Ausmaß von mindestens S 2,000.000,--, später dann S 1,000.000,-- zulässig gewesen. Welche Forderungen an die beklagte Partei vorweg zediert worden waren, habe sich erst bei der Kennzeichnung bzw Übermittlung der Gläubigerliste entschieden. Bei einem S 2,000.000,-- bzw später S 1,000.000,-- übersteigenden Bestand an werthältigen Forderungen sei die Gemeinschuldnerin nach dem Inhalt der Kontokorrentzusage nicht zu deren sicherungsweiser Abtretung verpflichtet gewesen. Diese Vereinbarung sei ausreichend bestimmt. Wird nur ein Teil der Kundenforderungen global zediert oder verpflichtet sich die spätere Gemeinschuldnerin nur einen Teil ihr zukünftig erwachsender Forderungen abzutreten, könne die Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht davon abhängen, dass die einzelnen Forderungen im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht individualisierbar sind (SZ 57/87 mwN). Denn für den Gläubiger komme es nur auf das Quantum der Forderungen und deren Werthältigkeit, nicht aber darauf an, wer die Schuldner sind. Die Zahlungen aus den zedierten Forderungen seien daher kongruent gewesen.

In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass das Erstgericht die von der beklagten Partei vermisste Feststellung, wonach die Gemeinschuldnerin auf Grund des Kreditvertrages verpflichtet war, sämtliche Eingänge über die Konten der beklagten Parteien zu führen, nicht treffen konnte. Eine solche Verpflichtung sei der Kontokorrentkreditzusage in Verbindung mit dem Generalzessionsvertrag nicht zu entnehmen.

Die Ansicht des Klägers, wonach die Einräumung des Kontokorrentkredits bei einer Gesamtschau nichts anderes als eine Ausweitung des unterbesicherten bisherigen Kontokorrentkredites Konto-Nr 5000-000678 gewesen sei, treffe in dieser Allgemeinheit nicht zu. Der neue Kontokorrentkredit sollte nicht zur Abdeckung des früheren Saldos bei der beklagten Partei dienen. In Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten der späteren Gemeinschuldnerin sollte vielmehr der Kontokorrentkredit von S 600.000,-- der Bewältigung dieser Schwierigkeiten dienen. Soweit aus den Eingängen aus den zedierten Forderungen der neue Kontokorrentkredit getilgt wurde, handle es sich daher um ein unanfechtbares Zug-um-Zug-Geschäft. Nur soweit gemäß dem Kontokorrentvertrag und der Vereinbarung mit der Bank A***** Eingänge aus zedierten Forderungen nach Abdeckung des Kontokorrents zur Reduzierung sonstiger Schulden der Gemeinschuldnerin verwendet wurden, liege ein anfechtbares Rechtsgeschäft vor, was aber nur auf die vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesenen S 180.558,52 zutreffe, welche die beklagte Partei zur Abdeckung der Kontoführungsgebühr und der Sollzinsen auf dem Konto-Nr 5000-000678 beließ. Der übrige nach Abdeckung des neuen Kontokorrentkontos verbleibende Betrag sei dem Masseverwalter ausgefolgt worden. Daher scheide sowohl eine Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO als auch eine solche wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO aus. Zug-um-Zug-Geschäfte könnten nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht angefochten werden, weil dies einem Ausschluss des späteren Gemeinschuldners vom Rechtsverkehr gleichkäme (SZ 57/87). Eine auch bei Zug-um-Zug-Geschäften mögliche Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO setze voraus, dass sich das Rechtsgeschäft für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Nachteiligkeit müsse bereits bei Abschluss des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar gewesen sein. Bei Kontokorrentkrediten liege das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht in der einzelnen Kredittilgung und Wiederausnutzung, sondern in der Einräumung des Kontokorrentkredites (4 Ob 306/98y = ÖBA 1999, 477). Eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle sei gemäß § 31 Abs 4 KO aber ausgeschlossen, da die Begründung des "neuen" Kontokorrentverhältnisses länger als sechs Monate vor Konkurseröffnung erfolgt ist.

Auf die subjektive Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO komme die Berufung nicht mehr zurück. Daher bedürfe es auch nicht der vermissten Feststellung der Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. 4. 1996.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, dass die Frage der im Hinblick auf SZ 57/87 bejahten Bestimmtheit der Globalzession nach der Entscheidung 2 Ob 128/99h wohl verneint werden müsste. Mit seiner gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Er meint, es gehe - wie in den vom OGH zu 2 Ob 128/99h und 8 Ob 337/99t entschiedenen Fällen - um die Anfechtung gerade jener Deckungen, die schlussendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung unter die vereinbarte Kreditlinie geführt haben. Der Globalzession vom 9. 4. 1996 habe "die erforderliche Bestimmtheit für Einzelzessionen gefehlt ..., also Person des Schuldners, Höhe der Forderung, aber auch deren Werthältigkeit". Dass es - wie das Berufungsgericht ausführte - für den Gläubiger nur auf das Quantum der Forderungen und deren Werthältigkeit ankomme, sei "verfehlt und nach gefestigter Judikatur nicht begründet (2 Ob 128/99h)". Da der Kredit nicht fällig gestellt wurde, andererseits aber die bloße Möglichkeit einer vorzeitigen Fälligstellung der Forderung nicht genüge, seien die eingegangenen Zahlungen inkongruent. Darüber hinaus hätte sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger in der Berufungsbeantwortung begehrten Feststellung auseinandersetzen müssen, dass die beklagte Partei im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. 4. 1996 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin war oder zumindest hätte sein müssen. Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, dass die Einräumung des gegenständlichen Kontokorrentkredits von S 600.000,-- bei der gebotenen Gesamtsicht aller getroffenen Vereinbarungen nichts anders als die Ausweitung des bisherigen unbesicherten Kontokorrentkredites war. Das werde nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es durch die Zession von Forderungen im Wert von S 2,000.000,-- (wozu noch weitere Sicherheiten gekommen seien) zu einer Übersicherung des "Neukredits" gekommen wäre. Die beklagte Partei hat dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Der Zurückweisungsantrag wurde damit begründet, dass die zu 2 Ob 128/99h und 8 Ob 337/99p entschiedenen Fälle mit dem gegenständlichen Fall gar nicht vergleichbar seien und auch die Revisionsausführungen zu § 30 Abs 1 Z 1 KO - dem in Wahrheit einzig relevanten Anfechtungstatbestand - an der Tatsache vorbeigingen, dass die Anfechtung der Rückführung des nicht fälligen Kontokorrentkredits nur beim ungesicherten Kredit in Frage kommt, nicht aber bei einem Kredit, der - wie hier - durch eine Globalzession besichert war.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Das vom Berufungsgericht für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ins Treffen geführte Argument, es sei bei der Beurteilung der Bestimmtheit des gegenständlichen Generalzessionsvertrages von der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 128/99h (ÖBA 2000/848 mit Anm von Bollenberger) vertretenen Rechtsansicht abgewichen, ist nicht stichhältig. In der genannten Entscheidung war die Frage der Bestimmtheitserfordernisse einer Generalzession für den Obersten Gerichtshof gar kein Thema, weil es ohnehin an geeigneten Publizitätsakten für die behauptete Forderungsabtretung zu Sicherungszwecken fehlte und deshalb nur mehr zur Diskussion stand, ob die Kongruenz der Abdeckung eines revolvierenden Kontokorrentkredits mit der vertraglichen Verpflichtung des Kreditnehmers begründet werden kann, seine Bankgeschäfte "vorwiegend" (statt ausschließlich) über den Kreditgeber abzuwickeln. Der vermeintliche Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur oder innerhalb derselben liegt daher gar nicht vor.

In der Revision wird die Bestimmtheit des gegenständlichen Generalzessionsvertrages (den der Kläger offenbar als Mantelzessionsvertrag deutet) lediglich mit dem Argument in Frage gestellt, die Festlegung des Quantums an werthaltigen Forderungen, die der beklagten Partei abgetreten werden sollten, reiche für ihre Individualisierung nicht aus. Die der beklagten Partei zedierten Forderungen waren aber ohnehin durch die Bezugnahme auf die Kundenliste der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, den Rechtsgrund (Lieferungen und Leistungen an diese Kunden) und durch die Klarstellung konkretisiert, dass bis zur Erreichung eines betraglich festgelegten Haftungsfonds "sämtliche" Forderungen von der Zessionsvereinbarung erfasst sind. Damit hält sich die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, der zu beurteilende Generalzessionsvertrag habe den Bestimmtheitserfordernissen dieses Vertragstyps genügt, im Rahmen der einschlägigen Judikatur. Neben der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 57/87 ist in diesem Zusammenhang die erst jüngst zu 6 Ob 157/00h ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 8. 2001 zu nennen, in der eine der gegenständlichen Zessionsvereinbarung vergleichbare Vertragsbestimmung zu beurteilen war und im Wesentlichen ausgeführt wurde, für die Abtretung zukünftiger Forderungen reiche es aus, sie gattungsmäßig nach Art und Umfang zu individualisieren. Das ist im gegenständlichen Fall geschehen. Beide Judikate hatten zwar reine Mantelzessionen zum Gegenstand, doch kann für eine General- oder Globalzession nichts anderes gelten. Damit ist in der für die Zulassung der Revision relevierten Frage die Entscheidung des Berufungsgerichtes durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gedeckt.

Dass die im konkreten Fall vorgenommenen Fakturen- und Buchvermerke geeignet waren, der Zessionsvereinbarung die gebotene Publizität und damit Rechtswirksamkeit zu verschaffen (vgl SZ 70/228; SZ 71/154; 6 Ob 256/99f; 1 Ob 290/00d; 6 Ob 174/00g ua), wird vom Revisionswerber selbst nicht in Zweifel gezogen. Auch auf die gesonderte Anfechtung dieser Buchvermerke und die Qualifikation der gegenständlichen Kredit- und Sicherungsvereinbarung als Zug-um-Zug-Geschäft kommt er nicht mehr zurück. Das einzige in diesem Zusammenhang vorgebrachte Revisionsargument geht dahin, dass der nunmehrigen Gemeinschuldnerin in Wahrheit gar kein neuer Kredit eingeräumt, sondern lediglich die Ausweitung des schon früher gewährten Kontokorrentkredits gegen Beibringung von Sicherheiten zugesagt worden sei. Auch damit wird jedoch keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage angeschnitten. Es geht hier nämlich um die Auslegung eines individuellen Vertrages, die nur dann den Obersten Gerichtshof befassen könnte, wenn das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis fundamentalen Auslegungsregeln widerspräche und deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (vgl RIS-Justiz RS0112106). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die berufungsgerichtliche Deutung der gegenständlichen Kreditvereinbarung als Einräumung eines neuen Sanierungskredits ist durchaus vertretbar und wird angesichts der prekären finanziellen Situation der Kreditnehmerin auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass sich die beklagte Partei Sicherheiten ausbedungen hat, die nominell den Kreditrahmen bei weitem überstiegen.

Schließlich rügte der Revisionswerber noch, dass seinem in der Berufungsbeantwortung gestellten Begehren nicht entsprochen wurde, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt so zu korrigieren, dass die beklagte Partei am 9. 4. 1996 - also bei Abschluss des gegenständlichen Kredit- und Sicherungsvertrages - von der Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder zumindest hätte haben müssen. Er will damit auf eine Anfechtung des Generalzessionsvertrages nach § 30 Abs 1 Z 3 ZPO hinaus, doch ist auch in diesem Punkt seine Argumentation nicht zielführend. Das Erstgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass es der beklagten Partei bis Ende April 1996 nicht möglich war, die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu erkennen, was logischer Weise die Feststellung in sich schließt, dass sie die Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt hat. Feststellungen, aus denen sich iS der einschlägigen Judikatur (RIS-Justiz RS0043687) rechtlich schließen ließe, dass der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hätte bekannt sein müssen, wurden überhaupt nicht getroffen. In seiner diese Tatfrage aufgreifenden Berufungsbeantwortung hat daraufhin der Kläger die Feststellung begehrt, dass der beklagten Partei "nur bis vor, aber nicht bei der Vereinbarung am 9. 4. 1996 die Überschuldung der beklagten Partei nicht erkennbar war". Die mögliche Kenntnis der Überschuldung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, bei der es sich um eine OHG handelt, hätte aber nicht ausgereicht, um einem auf § 30 Abs 1 Z 3 KO gestützten Anfechtungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn man davon absieht, dass die Gemeinschuldnerin nicht zu dem in § 67 Abs 1 KO angesprochenen Personenkreis zählt, bei dem die sich auf die Zahlungsunfähigkeit beziehenden Vorschriften der KO sinngemäß auch für die Überschuldung gelten (Abs 2 leg cit; vgl zuletzt 6 Ob 256/99m), ließ das Vorbringen des Klägers jeglichen Hinweis darauf vermissen, aus welchen Beweisergebnissen eine konkursrechtlich relevante (also iSd Judikatur nicht rein rechnerische: RIS-Justiz RS0064962) Überschuldung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und eine der beklagten Partei vorwerfbare Verkennung dieser Situation geschlossen werden sollte. Schließlich blieb das Fehlen jeglicher Tatsachenfeststellungen für die Annahme einer subjektiven Begünstigungsabsicht der um einen Sanierungskredit bemühten Gemeinschuldnerin ungerügt, sodass der dem Berufungsgericht gemachte Vorwurf, sich nicht ausreichend mit einer in der Berufungsbeantwortung geltend gemachten Tatsachen- und Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt zu haben, ins Leere geht. Auch in diesem Punkt ist keine entscheidungsrelevante Fehlbeurteilung zu erkennen. Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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