OGH 8Ob655/90

OGH8Ob655/908.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****verein *****, vertreten durch Dr.Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** Ö*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Zustimmung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 152.062 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.Juli 1990, GZ 12 R 92/90-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.Dezember 1989, GZ 22 Cg 189/89-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kreditverträgen vom 22.12.1983, 11.11.1987 und 25.11.1987 räumte die klagende Kreditunternehmung S***** W***** Kredite in der Höhe von S 170.000, S 200.000 und S 780.000 ein. Zur Sicherstellung dieser Kredite verpfändete der Kreditnehmer der klagenden Partei am 25.11.1987 den pfändbaren Teil seiner bestehenden und künftig zustehenden Gehaltsansprüche gegen seinen Dienstgeber. Dieser wurde hievon zunächst nicht verständigt.

Am 11.4.1988 wurde über das Vermögen des S***** W***** der Konkurs eröffnet. Während des Konkursverfahrens wurden seine Dienstbezüge über Aufforderung des Masseverwalters auf das Massekonto überwiesen. Die klagende Partei meldete ihre Kreditforderungen in der aushaftenden Höhe von S 1,155.901,84 im Konkursverfahren an; diese wurden in der Prüfungstagsatzung vom 17.5.1988 als Konkursforderungen festgestellt.

Noch während des aufrechten Konkursverfahrens verständigte die klagende Partei mit Schreiben vom 10.11.1988 den Dienstgeber des Gemeinschuldners S***** W***** von der Verpfändung der Gehaltsansprüche und ersuchte zugleich um Vormerkung im ersten Pfandrang für die Zeit nach Konkursaufhebung. Am 17.11.1988 bestätigte dieser die Vormerkung der Verpfändung der exekutionsfähigen Gehaltsbezüge an erster Stelle.

Am 21.12.1988 wurde der Konkurs gemäß § 166 Abs 2 KO mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben; der Aufhebungsbeschluß erwuchs am 10.1.1989 in Rechtskraft. Bereits zuvor, nämlich am 2.1.1989, forderte die klagende Partei den Dienstgeber auf, sämtliche pfändbaren Bezugsteile aus dem Dienstverhältnis mit S***** W***** an sie zu überweisen; dieser hatte sich mit einem solchen Direktabzug ausdrücklich einverstanden erklärt. Einige Tage später pfändete das Finanzamt mit Pfändungs- und Überweisungsbescheid vom 10.1.1989, dem Dienstgeber zugestellt am 12.1.1989, zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes von S 272.562 die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens ihres Abgabenschuldners S***** W*****.

Da in der Folge sowohl die klagende als auch die beklagte Partei die pfändbaren Bezugsteile als erstrangige Gläubiger für sich beanspruchten, erlegte der Dienstgeber die pfändbaren Beträge beim Bezirksgericht.

Die klagende Partei begehrt die Zustimmung der beklagten Partei zur Ausfolgung der hinterlegten Beträge in Höhe von S 52.062 und die Feststellung, daß ihre Pfandrechte an den exekutionsfähigen Gehalts- und Lohnansprüchen des S***** W***** gegenüber seinem Dienstgeber dem Pfandrecht der beklagten Partei an diesen im Rang vorgehen. Vom Zeitpunkt der Konkursaufhebung an seien alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen wirksam geworden; die Verpfändung der Gehaltsforderungen für die klagende Partei gehe daher im Rang dem Pfandrecht der beklagten Partei vor.

Die beklagte Partei begehrte Klagezurückweisung (dieser Antrag ist bereits rechtskräftig im abweislichen Sinn erledigt) und hilfsweise Klageabweisung. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe mangels erforderlichen Publizitätsaktes ein Pfandrecht der klagenden Partei an den Gehaltsforderungen des S***** W*****nicht bestanden; ein solches könne nicht durch Nachholen des Publizitätsaktes während des Konkursverfahrens begründet werden; da es sich um keine Rechtshandlung nach § 3 KO handle, könne auch keine Heilung nach Aufhebung des Konkurses eintreten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte im Ergebnis diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In seiner rechtlichen Beurteilung meinte es, bei der sicherungsweisen Übertragung ("Verpfändung") der Forderungen handle es sich nicht um eine Verpfändung, sondern um eine Sicherungszession, für die allerdings die für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebene Form (§ 452 ABGB) eingehalten werden müsse. Werde der Konkurs über das Vermögen des Sicherungszedenten eröffnet, bevor das dem Publizitätserfordernis genügende Verfügungsgeschäft vorgenommen worden sei, so sei die Sicherungszession unwirksam. Allerdings entfalte ein während des aufrechten Konkursverfahrens gesetzter, zur Wirksamkeit der Sicherungszession erforderlicher Publizitätsakt für die Zeit nach Beendigung des Konkursverfahrens Wirkungen und müsse nach Aufhebung des Konkurses nicht wiederholt werden. Die Revision sei zuzulassen, weil zu dieser streitentscheidenden Frage eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtene Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, aber sachlich nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, bei der Vereinbarung vom 25.11.1987 handle es sich um eine Sicherungszession, ist unrichtig: in der Vereinbarung ist eindeutig von der Verpfändung und nicht von der "Übertragung" von Forderungen die Rede, sodaß - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - eine zu Sicherungszwecken erfolgte Verpfändung der exekutiven Lohnbezüge mit Einziehungsermächtigung des Pfandgläubigers vorliegt (zur Abgrenzung im Detail Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, Gutachten, Verhandlungen des 4. ÖJT (1970) 225 ff; 244 ff).Richtig ist aber, daß auch bei der Sicherungszession die zur Pfandrechtsbegründung erforderlichen Formen eingehalten werden müssen (SZ 11/15; JBl 1963, 93; SZ 48/2; 54/89 uva). Da es sich hier nicht um eine Buchforderung handelt, bedurfte es daher zur Wirksamkeit der Pfandbegründung - wie auch im Falle der Sicherungszession - der Verständigung des Drittschuldners (Frotz aaO 235 f; 256 ff). Wird noch vor diesem Akt der Konkurs über das Vermögen des Verpfänders (bzw des Sicherungszedenten) eröffnet, ist die Verpfändung (bzw Sicherungszession) mangels gültigen Verfügungsgeschäftes unwirksam (WBl 1987, 95; 1989, 227).

Strittig ist lediglich, ob die während des anhängigen Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners vom Gläubiger vorgenommene Verständigung des Drittschuldners von der vor Konkurseröffnung getroffenen Sicherungsabrede als für die Verpfändung (bzw Sicherungszession) erforderlicher Publizitätsakt mit Rechtswirksamkeit für die Zeit nach Konkursaufhebung erfolgen kann oder ob diese Verständigung, um die beabsichtigte Rechtsfolge zu bewirken, erst nach Beendigung des Konkursverfahrens vorgenommen werden kann bzw wiederholt werden muß.

Die Rechtsansicht der Revisionswerberin, die Drittschuldnerverständigung sei schon deshalb ins Leere gegangen, weil der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Zahlung gegenüber seinem Arbeitgeber habe - sein Arbeitseinkommen sei ja Bestandteil der Konkursmasse -, die Pfändbarkeit nicht fälliger Geldforderungen aber voraussetze, daß im Zeitpunkt der Pfändung anfallende Bezüge überhaupt gepfändet werden können, ist nicht zutreffend. Bei den von ihr zitierten E EvBl 1966/141 und DRdA 1990/28 ging es nicht um die Wirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession, also um die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über das Lohneinkommen, sondern um die exekutive Pfändung des Arbeitseinkommens.

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen eines Arbeitnehmers ist regelmäßig ohne Einfluß auf das Arbeitsverhältnis. Lediglich die Verfügung über dieses Einkommen ist ihm, soweit es ihm nicht gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen wird, wie die Verfügung über anderes Massevermögen während des Konkursverfahrens entzogen. Setzt der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung über das seiner Verfügungsmacht entzogene Vermögen dennoch Rechtshandlungen, wozu auch Abtretungen und Verpfändungen gehören, sind diese jedoch nicht absolut, sondern nur relativ gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam (§ 3 KO). Hieraus folgt, daß während des Konkursverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung wirksam werden (Bartsch-Pollak3 I 314 Anm 2; SZ 34/72; EvBl 1973/165), denn die Unwirksamkeit eigenmächtiger Schuldnerhandlungen besteht nur im gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger und endet daher von selbst mit dem Erlöschen der Interessengemeinschaft (Jaeger, KO9 Rz 29 zu § 9 dKO). Die Rchtswirksamkeit der betroffenen Rechtshandlungen tritt freilich erst mit der Konkursaufhebung ein (Jaeger aaO).

Verständigt der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens den Drittschuldner von der Verpfändung oder Abtretung seiner Lohnforderungen, entfaltet dies mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses Wirksamkeit und die bis zur Verständigung des Drittschuldners unwirksame und ab diesem Zeitpunkt relativ - nämlich gegenüber den Konkursgläubigern - unwirksame Verpfändung oder Sicherungszession wird voll wirksam. Gleiches muß gelten, wenn nicht der Gemeinschuldner selbst, sondern der Pfandgläubiger oder der Sicherungszessionar während des Konkursverfahrens den Drittschuldner verständigt hat; es kommt nämlich für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession nur darauf an, daß die vorgeschriebene Form, hier die Verständigung des Drittschuldners, eingehalten wurde, nicht aber darauf, wer von ihnen den Drittschuldner verständigt hat. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses treten daher die Wirkungen der Drittschuldnerverständigung ein, ohne daß es einer nochmaligen Verständigung bedürfte. Das erst nach diesem Zeitpunkt erworbene exekutive Pfandrecht der beklagten Partei geht daher dem rechtsgeschäftlich erworbenen Pfandrecht der klagenden Partei im Rang nach, sodaß der klagenden Partei der hinterlegte Betrag zusteht.

Aus § 12 Abs 1 KO läßt sich entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts Gegenteiliges ableiten. Nach dieser Bestimmung erlöschen selbst die in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung exekutiv erworbenen Absonderungsrechte nur bedingt und leben wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 KO - also mangels Gläubigermehrheit oder die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens - aufgehoben wird. Der Drittschuldner hat das Zahlungsverbot während des Schwebezustandes weiter zu berücksichtigen (SZ 32/126; EvBl 1971/322; 3 Ob 111/85).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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