OGH 5Ob282/74 (RS0037585)

OGH5Ob282/7411.12.1974

Rechtssatz

Das Eventualbegehren ist ein in der Klage oder während des Rechtsstreites gestelltes Begehren, dessen Verhandlung und Entscheidung von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird.

Normen

ZPO §226 V
ZPO §235 A3

5 Ob 282/74OGH11.12.1974
8 Ob 537/76OGH29.09.1976
1 Ob 710/80OGH26.11.1980
5 Ob 695/82OGH21.09.1982

Auch; Beisatz: Bei Abweisung oder Zurückweisung des Hauptbegehrens. (T1)

1 Ob 41/82OGH03.11.1982

Vgl auch

1 Ob 564/84OGH11.07.1984

Beisatz: Hauptbegehren und Eventualbegehren schließen einander aus. (T2)

8 Ob 527/85OGH10.07.1985

Beis wie T2

2 Ob 694/86OGH18.11.1986
8 Ob 603/88OGH24.11.1988

Auch; Beis wie T1

6 Ob 543/91OGH16.05.1991

Auch; Beisatz: Mangels ausdrücklicher Erklärung gilt Eventualbegehren nur als für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens erhoben. (T3)

7 Ob 548/91OGH13.06.1991

Auch; Veröff: RZ 1993/2 S 29

3 Ob 512/95OGH13.03.1995

Auch; Beisatz: Unzulässige Eventualbegehren sind sofort zurückzuweisen. (T4)

8 Ob 10/93OGH11.10.1995

Auch

5 Ob 280/98gOGH24.11.1998

Auch; Beisatz: Wenn es sich, um eine Vielzahl von Schäden (hier: an einzelnen Terrassen und Balkonen) handelt, ist über jeden einzelnen Schadensfall und den daraus abgeleiteten Ersatzanspruch gesondert abzusprechen; wird hinsichtlich eines solches Teilanspruchs das Hauptbegehren abgewiesen, ist eine Entscheidung über das eventualiter gestellte Begehren erforderlich. (T5)

9 Ob 353/98xOGH14.04.1999
8 ObA 231/99zOGH13.04.2000

Auch; Beis wie T1

8 ObA 77/02kOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Neben dem auf Zahlung aus der Masse gerichteten Leistungsbegehren ist ein Eventualbegehren auf Feststellung als Konkursforderung möglich, das bedingt für den Fall gestellt wird, dass das unbedingt gestellte Hauptbegehren nicht erfolgreich ist. (T6)<br/>Beisatz: Eine Entscheidung über das Eventualbegehren vor Entscheidung über das Hauptbegehren ist unzulässig. (T7)

9 Ob 39/03fOGH23.04.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens kommt es nicht auf den Grund der Zurückweisung des Hauptbegehrens an. (T8)

8 Ob 213/02kOGH07.08.2003

Auch; Beisatz: Das zum Eventualbegehren erstattete Vorbringen ist erst bei der Entscheidung über das Eventualbegehren zu beurteilen. (T9)

9 ObA 110/04yOGH15.12.2004

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 242/05xOGH09.11.2005

Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 177/05vOGH22.11.2005

Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu einer - von der überwiegenden Lehre und herrschenden Rechtsprechung mangels Bestimmtheit als unzulässig angesehenen - alternativen Klagenhäufung ist auf das Eventualbegehren überhaupt nur für den Fall einzugehen, dass die klagende Partei mit dem Hauptbegehren nicht (zur Gänze) durchdringt. (T10)

4 Ob 240/07hOGH14.02.2008

Beis wie T10

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 171/08pOGH18.11.2008

Auch

5 Ob 93/10bOGH16.11.2010

Vgl; Beisatz: Eine gesonderte Abweisung des Eventualbegehrens findet bei Stattgebung des Hauptbegehrens nicht statt. (T11) Veröff: SZ 2010/146

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2010/160

5 Ob 117/14pOGH25.07.2014
7 Ob 46/15pOGH09.04.2015

Beis wie T1

10 Ob 36/16sOGH07.06.2016
4 Ob 123/16sOGH15.06.2016

Auch

10 Ob 14/17gOGH25.04.2017

Auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein Eventualbegehren setzt voraus, dass zunächst über das Hauptbegehren und, wenn in weiterer Reihenfolge mehrere Eventualbegehren gestellt wurden, zunächst über die vorangehenden Eventualbegehren entschieden wird. (T12)

1 Ob 141/17tOGH15.11.2017

Veröff: SZ 2017/130

1 Ob 31/18tOGH21.03.2018

Auch

4 Ob 1/20fOGH28.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19741211_OGH0002_0050OB00282_7400000_001

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