Normen
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10
WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG 2002 §32 Abs5
5 Ob 2423/96a | OGH | 08.04.1997 |
5 Ob 213/98d | OGH | 09.02.1999 |
Vgl; nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung. (T1); Beisatz: Die Anwendung billigen Ermessens setzt voraus, daß eine gesetzliche Möglichkeit zur Schaffung eines neuen Aufteilungsschlüssels überhaupt vorliegt. (T2) |
5 Ob 177/00s | OGH | 13.07.2000 |
nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (T3) |
5 Ob 30/00y | OGH | 13.07.2000 |
nur T3 |
5 Ob 301/02d | OGH | 21.01.2003 |
Ähnlich |
5 Ob 179/04s | OGH | 03.08.2004 |
nur T3; Beisatz: Hier: § 32 Abs 5 WEG 2002 betreffend Kfz-Abstellplätze. (T4) |
5 Ob 267/04g | OGH | 07.12.2004 |
nur T3 |
5 Ob 255/04t | OGH | 10.05.2005 |
Beisatz: Grundsätzlich gilt bei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen, dass eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt ist, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können. (T5) |
5 Ob 175/06f | OGH | 14.12.2006 |
nur T3; Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6) |
5 Ob 189/07s | OGH | 18.09.2007 |
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hausbesorgerkosten, Kosten für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren sowie Kosten der Beleuchtung im Stiegenhaus und Kosten des dortigen Feuerlöschers. (T7) |
5 Ob 66/10g | OGH | 20.04.2010 |
Beisatz: Hier: Kellerraum im Zubehörwohnungseigentum. (T8) |
5 Ob 129/14b | OGH | 23.10.2014 |
Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T9) |
5 Ob 54/15z | OGH | 19.05.2015 |
Auch; nur T3 |
5 Ob 55/15x | OGH | 19.05.2015 |
Auch |
5 Ob 42/18i | OGH | 10.04.2018 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970408_OGH0002_0050OB02423_96A0000_001
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