OGH 5Ob30/00y

OGH5Ob30/00y13.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers KR DI Werner R*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegner 1. Ingeborg R*****, 2. Charlotte T*****, 3. Dr. Herwig A*****, 4. Hannelore D*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 5. DI Erwin R*****, 6. Hermengildis A*****, 7. Elisabeth T*****, 8. Reinhild S*****, 6. bis 8. Antragsgegner vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 9. B***** GesmbH & Co KG, ***** 10. Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt, 11.

P*****versicherungsanstalt*****, 12. Land Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9010 Klagenfurt, 13. S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 14. Ettmayer Moser KEG, vertreten durch Ing. Friedrich E*****, 15. Ing. Karl M*****, 16. Lilian M*****, beide*****, 17. Erich P*****, 18. Elfriede P*****, beide*****, wegen § 26 Abs 1 Z 8 iVm § 19 Abs 3 Z 1 WEG, infolge Revisionsrekurses der

13. Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Oktober 1999, GZ 1 R 176/99y-54, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4. Juni 1999, GZ 24 Msch 12/97g-50, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der 13. Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Revisionsrekurswerberin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Wie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel nach § 19 Abs 3 Z 1 WEG idF des 3. WÄG neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (5 Ob 2423/96a; 5 Ob 213/98d). Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass in den Wohnungseigentumsobjekten eine öffentliche Tiefgarage vorhanden ist, nichts zu ändern, worauf im Übrigen die Revisionsrekurswerberin überhaupt nicht eingeht. Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage überhaupt ausgeschlossen sind (vgl RS0083087).

Die Revisionsrekurswerberin macht erstmals im Verfahren geltend, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs 3 Z 1 erster Fall nicht vorliegen, in welchem Zusammenhang festzustellen ist, dass seit der Verfahrenseinleitung durch den Antrag des Antragstellers ausschließlich über den Fall des § 19 Abs 3 Z 1 zweiter Fall verhandelt wurde. Dass eine Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG getroffen worden wäre, wonach sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der "Hochbauten" sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten der Liegenschaft zu tragen hätten (Punkt VI.3 des Wohnungseigentumsvertrags), während alle Kosten der Tiefgarage nur den Miteigentümern der Tiefgarage zuzuordnen seien (Punkt VI.5 des Wohnungseigentumsvertrags) wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner der Parteien, auch nicht von der 13. Antragsgegnerin, vorgebracht. Es handelt sich dabei um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Dass das Erstgericht hinsichtlich der Liftkosten eine Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG festgestellt hätte oder von einer solchen ausgegangen wäre, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat nur die Motivation für die bisherige Vorschreibung erörtert, wenn es ausführte, der Umstand, dass die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Tiefgarage ausschließlich von den "Inhabern" der Tiefgaragenplätze bezahlt würden, werde dadurch offensichtlich ausgeglichen, dass die Liftkosten dafür von allen anderen Wohnungseigentümern, die keinen Tiefgaragenplatz hätten, bezahlt würden.

Damit nützt es der Revisionswerberin auch nichts, dass sie sich im Rekursverfahren der Feststellung einer solchen Vereinbarung ausdrücklich "unterworfen" hat.

An der Qualifikation dieses Vorbringens als unzulässige Neuerung ändert auch der das Verfahren nach § 26 WEG beherrschende Untersuchungsgrundsatz nichts. Denn eine Untersuchungspflicht wird mangels Erkennbarkeit eines aufklärungsbedürftigen Sachverhalts gar nicht ausgelöst (MietSlg 43.316). Die Mitwirkungspflicht der Parteien, also ihre Obliegenheit, zur Aufklärung des Sachverhalts entsprechend beizutragen (MietSlg 46.461), beschränkt jedenfalls in den Verfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien per se die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (WoBl 1993/128; WoBl 1995/78; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 30 zu § 37 MRG).

Über diese infolge des Neuerungsverbots unzulässigen Rechtsausführungen hinaus zeigt die Revisionsrekurswerberin keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf, was zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels zu führen hatte.

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