Rechtssatz
Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden.
3 Ob 1570/91 | OGH | 23.10.1991 |
Auch; nur: Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden. (T1) |
4 Ob 512/92 | OGH | 28.01.1992 |
nur: Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. (T2) |
5 Ob 526/94 | OGH | 12.04.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T3) |
2 Ob 2015/96d | OGH | 28.03.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Ist die Mutter (hier: nach holländischem Recht) dazu verpflichtet, einen Teil der finanziellen Bedürfnisse des Kindes aus dem ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu bestreiten und hat der Vater an die Mutter aufgrund des Umstandes, dass das Kind mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, mehr (teilweise für das Kind bestimmten) Unterhalt zu leisten hat, dann kann dieser Umstand bei Bemessung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht außer Betracht bleiben, weil es sonst zu einer Doppelbelastung des Vaters bzw zu einer doppelten finanziellen Alimentierung des Kindes käme. (T4) |
1 Ob 2349/96i | OGH | 28.01.1997 |
Beisatz: Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt. (T5) |
1 Ob 180/98x | OGH | 15.12.1998 |
nur: Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern. (T6); Beisatz: Diese individuelle Verknüpfung wird nach der von der Judikatur entwickelten Prozentsatzmethode vorgenommen. (T7) |
2 Ob 72/99y | OGH | 25.03.1999 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: In Chile bei der Mutter lebende Kinder eines in Österreich lebenden Vaters. (T8) |
6 Ob 114/99b | OGH | 24.06.1999 |
nur T6; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es ist jener Unterhaltsbeitrag festzusetzen, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechend berücksichtigt. (T9) |
1 Ob 262/99g | OGH | 22.02.2000 |
nur T6; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß § 140 Abs 3 ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. (T10); Beisatz: Der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind im Hinblick auf das Kriterium der angemessenen Bedürfnisbefriedigung die Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern zugrundezulegen. (T11) |
7 Ob 132/02s | OGH | 15.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T12) |
8 Ob 54/03d | OGH | 26.02.2004 |
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sind konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T13) |
1 Ob 112/04h | OGH | 22.02.2005 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: „Mischunterhalt" (Polen). (T14) |
4 Ob 155/06g | OGH | 28.09.2006 |
Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T15); Beis wie T12 |
7 Ob 118/07i | OGH | 26.09.2007 |
Beis wie T14 nur: Hier: „Mischunterhalt". (T16); Beisatz: Hier: Tschechien. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_003
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