Rechtssatz
Eine Pflicht, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EWGV einzuholen, besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.
Normen
AEUV Lissabon Art267
EWGV Art177
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
4 Ob 2252/96x | OGH | 15.10.1996 |
Beisatz: Vom Vorliegen dieser Voraussetzung dürfen die Gerichte insbesondere dann nicht ausgehen, wenn ihnen bekannt ist, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Vorschrift unterschiedlich auslegen. (T1) |
4 Ob 2386/96b | OGH | 14.01.1997 |
Beisatz: Von der Vorlage kann aber nicht schon dann abgesehen werden, wenn die Frage Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist. In einem solchen Fall ist - allenfalls unter Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren - ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. (T2) |
10 ObS 220/97v | OGH | 19.08.1997 |
Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof kann nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden, nicht jedoch um eine ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage. (T3) |
10 ObS 294/97a | OGH | 09.09.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens besteht in der Wahrung der gemeinschaftsrechtlichen Ordnung der Mitgliedsstaaten. Die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens ist nur gegeben, wenn es sich um eine vorlagefähige Frage aus dem Gemeinschaftsrecht handelt. Fragen der Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts mit Gemeinschaftsrecht begründen ebenso wie die Auslegung nationalen Rechts die Unzulässigkeit des Ersuchens. (T4) |
1 Ob 354/97h | OGH | 15.12.1997 |
Auch; Beisatz: Auch wenn die klärungsbedürftige Frage bereits in einem anderen, gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung war, kann von einer Vorlage abgesehen werden. Eine Vorlage darf jedoch nicht unterbleiben, wenn jene Frage erst Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist. Dann ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. (T5)<br/>Beisatz: Zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten berechtigt. Gerichte letzter Instanz sind dazu verpflichtet. (T6) Veröff: SZ 70/262 |
10 ObS 188/98i | OGH | 18.08.1998 |
Vgl; Beis gegenteilig wie T2 und T5; Beisatz: Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Revisionsverfahren zu unterbrechen. (T7) <br/>Beisatz: Hier: Oberster Gerichtshof stellt kein weiteres Vorabentscheidungsersuchen. (T8) |
10 ObS 182/98p | OGH | 18.08.1998 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 |
11 Os 23/04 | OGH | 26.07.2005 |
Vgl; Beis wie T6 nur: Zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten berechtigt. (T9)<br/>Beis wie T4 nur: Fragen der Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts mit Gemeinschaftsrecht begründen die Unzulässigkeit des Ersuchens. (T10) |
Bkv 8/05 | OGH | 31.01.2006 |
Beisatz: Die Vorlagepflicht entfällt auch dann, wenn die gemeinschaftsrechtliche Auslegungsfrage nicht entscheidungserheblich ist. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00037_9500000_002
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