OGH 10ObS220/97v

OGH10ObS220/97v19.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günther H*****, vertreten durch Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1997, GZ 7 Rs 26/97p-35, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.November 1996, GZ 20 Cgs 21/93m-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 25.9.1992 wurde der Antrag des am 16.3.1927 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Alterspension von der beklagten Partei abgelehnt, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Das dagegen auf Zahlung der Alterspension in gesetzlicher Höhe ab dem Stichtag (1.4.1992) gerichtete Klagebegehren wurde vom Erstgericht im ersten Rechtsgang abgewiesen. Nach Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes (insbesondere zum Zwecke weiterer Beweisaufnahmen über das Vorliegen zusätzlicher, vom Kläger behaupteter inländischer Versicherungszeiten als Selbständiger) wurde das Verfahren im zweiten Rechtsgang mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.2.1995 gemäß § 74 Abs 1 ASGG zur Vorfragenbeurteilung ausreichender Versicherungszeiten unterbrochen. Dieser Unterbrechungsbeschluß wurde über Rekurs des Klägers mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17.5.1995, 7 Rs 59/95-23, mit der Maßgabe bestätigt, "daß die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger angeregt wird und dieser dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln hat".

Mit weiterem Beschluß vom 3.7.1995 wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer vorläufigen Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG zurück. Die Entscheidung wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 8.9.1995, 7 Rs 122/95-30, bestätigt; dieser blieb unangefochten.

Mit dem nunmehr bekämpften Beschluß vom 13.11.1996 wies das Erstgericht einen erneuten Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer vorläufigen Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG mit der - zusammengefaßten - Begründung ab, daß es dem Kläger trotz Vorlage weiterer Urkunden nicht gelungen sei, ausreichend zu bescheinigen, ob und inwieweit von ihm Leistungen nach dem Handelskammer-Unterstützungsgesetz zur eigenen Pensionsvorsorge erbracht worden sind, womit er eventuelle Versicherungszeiten hätte erwerben können.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte hiezu - ebenfalls zusammengefaßt - aus, daß auch nach den neu vorgelegten Bescheinigungsmitteln weiter nicht bescheinigt sei, daß er die erforderlichen eigenen Pensionsvorsorgeleistungen nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz erbracht habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den "Revisionsgrund" (richtig: Rekursgrund) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, in Stattgebung seines Rechtsmittels "dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben" (gemeint wohl: dem Antrag auf Zuerkennung einer vorläufigen Leistung im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG stattzugeben). Des weiteren wird angeregt, die gegenständliche Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof gemäß "§" (richtig: Art) 177 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Trotz Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (10 ObS 2142/96i) hat die beklagte Partei von der Möglichkeit einer Rekursbeantwortung nicht Gebrauch gemacht. Dem Rekurs kommt allerdings keine Berechtigung zu.

Auszugehen ist zunächst davon, daß das gerichtliche Verfahren in der gegenständlichen Sozialrechtssache zwischenzeitlich gemäß § 74 Abs 1 ASGG aus den dort näher umschriebenen und vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu untersuchenden Gründen rechtskräftig unterbrochen ist. Nach § 74 Abs 2 erster Satz ASGG "hat das Gericht im Fall einer Unterbrechung nach Abs 1 auf Antrag des Klägers der beklagten Partei eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht". Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt hiebei das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar, sodaß insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist (SSV-NF 5/28, 10 ObS 33/96, 10 ObS 2142/96i). Lediglich, ob die (sonstigen) Voraussetzungen rechtlicher Art im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG erfüllt und von den Vorinstanzen beachtet worden sind, unterliegt als Rechtsfrage der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Voraussetzung für die Bestimmung einer vorläufigen Leistung sind hiebei ein darauf gerichteter Antrag des Klägers sowie das Vorliegen eines Unterbrechungsbeschlusses nach Abs 1 leg cit.

Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden ist. Der Rechtsmittelwerber führt in seinem Rechtsmittel - wenngleich unter Dartuung unrichtiger rechtlicher Beurteilung - im Ergebnis ausschließlich aus, daß ihm entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden und damit den Gegenstand der Unterbrechung bildenden anrechenbaren Versicherungszeiten gelungen sei; diese dem Tatsachenbereich unterliegende Würdigung ist jedoch - wie ausgeführt - der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Soweit in diesem Zusammenhang auch die Nichtdurchführung seiner förmlichen Einvernahme als Partei gerügt wird, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der im Rekurs nicht gerügt worden war, und schon deshalb nicht mit Erfolg erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (SSV-NF 7/74 uva). Soweit letztlich - ohnedies nur allgemein pauschal und nicht fallbezogen - die Verletzung der (welcher?) "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" (des ASVG idgF) gegenüber (wiederum welchen?) "einschlägigen EU-Verordnungen und Richtlinien" behauptet und angeregt wird, diesbezüglich die "Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art 177 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen", ist zu erwidern, daß beim Europäischen Gerichtshof nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden könnte (SZ 68/89 mwN), es hier jedoch um die ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage einer ausreichenden Bescheinigung von Sachverhaltselementen geht.

Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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