OGH 10ObS181/98k

OGH10ObS181/98k18.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OMR Ing.Dr.Gustav Liebhart und Dr.Fritz Miklau (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael N*****, Landwirt, ***** vertreten durch Hasch-Spohn-Richter & Partner Anwaltskanzlei KEG in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1998, GZ 11 Rs 37/98k-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.November 1997, GZ 6 Cgs 187/97m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 31.3.1998 in der Sozialrechtssache 10 ObS 462/97g gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Text

Begründung

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 3.9.1997 den Antrag des am 15.4.1942 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger am Stichtag (1.9.1997) das 57.Lebensjahr noch nicht vollendet habe (§ 122c Abs 1 BSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201). Die Vorinstanzen schlossen sich diesem Rechtsstandpunkt an und wiesen das dagegen gerichtete Klagebegehren ab. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31.3.1998 in insgesamt

dreizehn zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen

(führender Akt 10 ObS 462/97g) von Klägern, die ebenfalls noch nicht

das 57.Lebensjahr vollendet hatten, die von denselben Rechtsanwälten

vertreten werden wie der Kläger und deren Klagen ebenfalls gegen den

hier beklagten Versicherungsträger gerichtet sind, dem Gerichshof der

Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV zwei Fragen im

Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinien 97/7/EWG zur

Vorabentscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die Identität der

Klagevertreter und der beklagten Partei kann es hier genügen, auf den

Inhalt dieses Vorlagebeschlusses zu verweisen. Da dieselben

Erwägungen betreffend Zweifel über die Auslegung

gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende

Sozialrechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der

Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH

zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist

prozeßökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in

Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlaßfallgericht ist, von

einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen

Gerichtshofes auszugehen und diese daher auch für andere als die

unmittelbaren Anlaßfälle anzuwenden hat (Schima, Das

Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 79 ff, 82). Die

Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch

für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht (8 ObA 211/96 = SZ

69/56 = Arb 11.483 = ecolex 1996, 697 = DRdA 1996, 513 = ZAS 1997,

51). Die Entscheidungen 4 Ob 2386/96b (EvBl 1997/152 = ZfRV 1997/36)

und 4 Ob 2391/96p (SZ 70/1= WBl 1997, 174 = RdW 1997, 537 = ÖBl 1977,

253 = ZfRV 1997/81) stehen dem nicht entgegen, weil sie die Unterbrechung von Provisorialverfahren in Wettbewerbssachen und damit eine andere Verfahrenslage betrafen.

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