OGH 4Ob166/90 (RS0106571)

OGH4Ob166/9014.9.2022

Rechtssatz

Auch der Monopolist kann freilich nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen.

Normen

ABGB §879 BIIo

4 Ob 166/90OGH20.11.1990

Veröff: WBl 1991,170 = MuR 1991,121

4 Ob 538/91OGH10.09.1991

Veröff: WBl 1992,21 (St.Müller) = RdW 1992,108 = ecolex 1992,18

4 Ob 146/93OGH30.11.1993

Auch

4 Ob 74/94OGH12.07.1994

Beisatz: OSV (T1)

4 Ob 214/97tOGH09.09.1997

Veröff: SZ 70/173

2 Ob 237/98mOGH24.09.1998

Beisatz: Es kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Monopolist den Abschluss eines Vertrages aus der Erwägung ablehnt, dass dadurch in die Interessen bereits vorhandener Vertragspartner eingegriffen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zur Wahrung dieser Interessen besteht. Etwas anderes wird nur gelten, wenn der Abschluss des Vertrages notwendig ist, um die Versorgung mit bestimmten Waren oder Leistungen sicherzustellen. (T2)<br/>Beisatz: Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH. (T3)

6 Ob 48/01dOGH31.01.2002

Veröff: SZ 2002/15

9 Ob 6/03bOGH07.05.2003

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T4)

7 Ob 273/03bOGH19.11.2003
1 Ob 125/09bOGH13.10.2009

Beisatz: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T5)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/135

9 Ob 3/11yOGH30.03.2011

Beis wie T4

4 Ob 222/10sOGH12.04.2011

Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/46

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Auch

6 Ob 182/13bOGH28.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Wenn aufgrund von vom Monopolisten den Wasserkunden angebotenen, von diesen aber verweigerten Abschlüssen von Wasserbezugsverträgen zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen ein vertragsloser Zustand herrscht, ist es unbedenklich, dass kein Wasser geliefert wird. (T8)

3 Ob 70/13kOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). (T9)

4 Ob 246/14aOGH11.08.2015

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Gastronomiebetrieb in einem Naherholungsgebiet. (T10)

6 Ob 91/16zOGH30.05.2016

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Liquiditätsreserve nach § 27a BWG. (T11)

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T12)

4 Ob 13/18tOGH20.02.2018
6 Ob 57/22hOGH06.04.2022
9 Ob 24/22bOGH27.04.2022
6 Ob 84/22dOGH14.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0040OB00166_9000000_004

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