Rechtssatz
Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war.
7 Ob 613/95 | OGH | 18.10.1995 |
Beisatz: Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Gegner der gefährdeten Partei hat daher Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem Begehren der gefährdeten Partei und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeiträgen. (T1) |
1 Ob 147/97t | OGH | 24.06.1997 |
Vgl; Beisatz: Keinen Kostenersatzanspruch bei Erfolglosigkeit. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/146 |
1 Ob 14/04x | OGH | 16.04.2004 |
Beis wie T1 nur: Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. (T3) |
6 Ob 15/08m | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses. (T4) |
7 Ob 216/13k | OGH | 11.12.2013 |
Auch; Beisatz: Ein im Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegener Beklagter (Gegner der gefährdeten Partei) hat keinen Kostenersatzanspruch. Er hat seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen. (T5) |
6 Ob 8/17w | OGH | 27.02.2017 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/26 |
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00118_9000000_001
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