4 Ob 103/94 | OGH | 18.10.1994 |
4 Ob 2358/96k | OGH | 11.02.1997 |
Ähnlich |
4 Ob 36/99v | OGH | 23.02.1999 |
Auch; nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T1) |
8 ObA 286/01v | OGH | 27.05.2002 |
nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten. (T2) <br/>Beisatz: Dieses Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen. Es stellt einen zweifachen Pflichtverstoß dar. Daher kann auch nicht daraus, dass allein aus dem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel noch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für den zweifachen Verstoß gilt. (T3) |
4 Ob 84/07t | OGH | 22.05.2007 |
Auch; Beisatz: Zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel müssen weitere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T4) |
4 Ob 36/13t | OGH | 18.06.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. (T5) |
4 Ob 46/14i | OGH | 23.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. (T6) |
4 Ob 243/15m | OGH | 27.01.2016 |
Auch; Beis wie T5 |
4 Ob 78/17z | OGH | 27.07.2017 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_001
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