OGH 4Ob84/07t

OGH4Ob84/07t22.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei IV C*****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Johann P*****, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterlassung (Streitwert im Revisionsrekursverfahren 75.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2007, GZ 3 R 61/06x-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen sittenwidrigen Handelns im Sinn des § 1 UWG im Zusammenhang mit der Verletzung einer Konkurrenzklausel zutreffend wiedergegeben. Danach setzt der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch voraus, dass zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel weitere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (4 Ob 2358/96k = ÖBl 1998, 22 - Elektronik aktuell). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. Das Rekursgericht hat das Vorliegen derartiger besonderer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände verneint. Vom bescheinigten Sachverhalt ausgehend bedeutet seine Auffassung keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal die Klägerin selbst dem Beklagten begründet Anlass zur Kündigung der Leistungsvereinbarung gegeben hat (vgl § 37 Abs 1 AngG).

2. Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein neuer Dienstgeber, der in Kenntnis der an den Dienstnehmer bindenden Konkurrenzklausel mit diesem einen Dienstvertrag abschließt, nur dann sittenwidrig, wenn er über den bloßen Abschluss des Vertrags hinaus den Bruch der Konkurrenzklausel bewusst gefördert oder in anderer Weise aktiv dazu beigetragen hat (4 Ob 32/06v; RIS-Justiz RS0078356, RS0107766). Das Rekursgericht hat auf die dazu ergangene Rechtsprechung in seiner Entscheidung Bedacht genommen. Es hat die Auffassung vertreten, es fehle im vorliegenden Fall an derartigen die Sittenwidrigkeit begründenden verwerflichen Umständen. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, weil der Beklagte nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen weder die Mitarbeiter der Klägerin zum Bruch der Konkurrenzklausel veranlasst noch ihren Vertragsbruch bewusst gefördert oder aktiv dazu beigetragen hat. Die ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin haben ihre Leistungsvereinbarungen nämlich deshalb aufgekündigt, weil sie aufgrund der von der Klägerin davor erzwungenen Vertragsänderungen finanzielle Einbußen erlitten hatten. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin steht nicht fest, dass der Beklagte die später bei ihm tätigen Mitarbeiter tatsächlich bei der Klägerin abgeworben hat.

3. Für die Durchsetzbarkeit der von der Klägerin formulierten „Kundenschutzklausel" kann nichts anderes wie für eine Konkurrenzklausel und jede andere vertragliche Klausel gelten. Ihre Verletzung kann nur dann sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb bedeuten, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die von der Rechtsmittelwerberin relevierte Frage der Durchsetzbarkeit von Kundenschutzklauseln verwirklicht somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.

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