Rechtssatz
Wurde die Einrede der Verjährung in der Berufung nicht aufrechterhalten, so kann darauf im Rechtsmittelverfahren unter dem Gesichtspunkte der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht Bedacht genommen werden.
3 Ob 711/37 | OGH | 29.09.1937 |
Veröff: SZ 19/262 |
3 Ob 45/88 | OGH | 18.05.1988 |
Beisatz: In den Rechtsmittelgegenschriften muss die Verjährungseinrede aber nicht wiederholt werden. (T2) Veröff: SZ 61/126 |
1 Ob 20/94 | OGH | 17.10.1995 |
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn diese Einwendung im ersten Rechtsgang zwar zunächst wegen des klagsabweisenden Urteils bedeutungslos war, jedoch angesichts des Aufhebungsbeschlusses bei dessen zulässigen Bekämpfung in der dritten Instanz wieder volle Bedeutung erlangte, aber von der beklagten Partei nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsmittelausführungen gemacht worden war. (T3) Veröff: SZ 68/189 |
Dokumentnummer
JJR_19370929_OGH0002_0030OB00711_3700000_001
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