OGH 4Ob61/16y

OGH4Ob61/16y20.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S.p.A., *****, Italien, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten 1. N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, 2. (nunmehr:) U***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts‑Partnerschaft in Wien, 3. A***** GmbH, *****, vertreten durch GUGERBAUER & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, 4. Mag. H***** C*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 4.050 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2015, GZ 3 R 82/14x‑118, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. August 2014, GZ 57 Cg 3/12k‑102, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00061.16Y.0420.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird bezüglich des auf § 18a UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens (Punkt 2 des Berufungsurteils), des Urteilsveröffentlichungsbegehrens im Ausmaß der Veröffentlichung im Fachmagazin „hotelstyle“ und auf der Website der beklagten Partei (Punkt 4, 2. Fall und Punkt 5 des Berufungsurteils) abgeändert und im Übrigen, dh hinsichtlich des auf § 16 UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens (Punkt 1 des Berufungsurteils), des Rechnungslegungsbegehrens (Punkt 3 des Berufungsurteils) und des Urteilsveröffentlichungsbegehrens bezüglich der „KRONEN ZEITUNG“ (Punkt 4, 1. Fall des Berufungsurteils) bestätigt, dass es nunmehr insgesamt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist ab sofort schuldig, es zu unterlassen, Fotos von Vervielfältigungsstücken und/oder Bearbeitungen des Original‑Corbusier‑Fauteuils LC2, insbesondere das folgende Foto

im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

2. Die klagende Partei wird ermächtigt, Punkt 1 des Urteils samt Abbildung binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei in dem Fachmagazin 'hotelstyle' zu veröffentlichen, und zwar mit den üblichen drucktechnischen Hervorhebungen, der üblichen Fettdruckumrandung sowie in Lettern und Zeilenabständen, wie sie im Textteil dieser Zeitung üblich sind und unter Hervorhebung der Prozessparteien und der Parteienvertreter.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, Punkt 1 des Urteils samt Abbildung ohne unnötigen Aufschub auf eigene Kosten für die Dauer von 30 Tagen auf der Website http://www.austria-trend.at/de?it oder, sollte die beklagte Partei diese Internetadresse ändern, auf der Website an Stelle der Internetadresse http://www.austria-trend.at/de?it verwendeten Internetadresse vorzunehmen, und zwar mit den üblichen grafischen Hervorhebungen, fett gedruckten Namen der Prozessparteien und der Parteienvertreter, Fettdruckumrandung mit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabstand, wie auf der vorgenannten Website üblich, wobei die Veröffentlichung in einem Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche zu erfolgen hat (Pop‑up‑Fenster), das erscheint, wenn man auf die Rubriken 'Last Minute', 'Zimmer', 'Gastronomie', 'Downloads', 'Bilder' und 'Rundgang' auf der Website mit der URL http://www.austria-trend.at/de?it klickt.

4. Hingegen werden die Mehrbegehren,

die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, Vervielfältigungsstücke und/oder Bearbeitungen des Original Le Corbusier‑Fauteuils LC2 mit dem auf Seite 24 der Klage (Punkt 1.1. des Urteilsbegehrens) abgebildeten Aussehen zu verbreiten, insbesondere durch Vermietung,

die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei über den Einkauf bzw Bezug der Vervielfältigungsstücke und/oder Bearbeitungen des Le Corbusier-Fauteuils LC2 unter Anschluss von Kopien der Eingangsfakturen Rechnung zu legen und die erfolgte Rechnungslegung durch einen Buchsachverständigen nach Wahl der klagenden Partei überprüfen zu lassen und

die klagende Partei werde ermächtigt, das Urteil samt Abbildungen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei im Textteil einer Samstag‑Ausgabe der Zeitung KRONEN ZEITUNG (Wien‑Ausgabe) zu veröffentlichen,

abgewiesen.“

Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Le Corbusier (bürgerlicher Name: Charles Edouard Jeanneret) entwarf 1928 als Haupturheber mit Pierre Jeanneret und Charlotte Perriand als Miturheber eine Serie von „Corbusier‑Möbel“, die als klassisches Möbel‑Design der Moderne Weltruhm erlangten. Die Möbelstücke wurden erstmals vom französischen Atelier Thonet produziert und in Frankreich vertrieben. Die Rechtsnachfolger der Urheber räumten der klagenden Partei mit Vertrag vom 20. 11. 2002 das exklusive Recht ein, die Möbel dieser Serie herzustellen und zu verkaufen.

Die beklagte Partei betreibt als Pächterin das Hotel „***** Wien“. Der von der (damaligen) Verpächterin mit der Innenraumgestaltung des Hotels (einschließlich Möblierung) beauftragte Viertnebenintervenient entwarf für die Hotellobby Fauteuils mit außerhalb der Sitzpolster angeordnetem Stahlrohrgestell, die Ähnlichkeiten mit dem ‑ in verschiedenen Ausführungen erhältlichen ‑ Fauteuil LC2 von Le Corbusier aufweisen. 24 Stück dieser Fauteuils wurden in der Hotellobby als Sitzgelegenheiten für die Hotelgäste und sonstigen Besucher des Hotels aufgestellt. Diese Möbel stehen im Eigentum der nunmehrigen Verpächterin. Die Beklagte hat die Möbel weder erworben noch deren Aufstellung veranlasst.

Die Erstnebenintervenientin trat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Verpächterposition ein. Die Zweitnebenintervenientin war an der ursprünglichen Verpächterin beteiligt. Die Drittnebenintervenientin wurde von der Verpächterin mit Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hotels beauftragt.

Der originale Fauteuil LC2 hat folgendes Aussehen:

Auf der Hotelwebsite der beklagten Partei waren die in der Hotellobby aufgestellten Möbel wie folgt abgebildet:

 

Die Klägerin begehrte zuletzt, der beklagten Partei zu untersagen, Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Corbusier-Fauteuils LC2 zu verbreiten (1. Unterlassungsbegehren) und der Öffentlichkeit Fotos davon zur Verfügung zu stellen (2. Unterlassungsbegehren). Weiters stellte sie ein den Einkauf bzw Bezug der Möbel betreffendes Rechnungslegungsbegehren und beantragte die Veröffentlichung des ihrem Unterlassungsbegehren stattgebenden Urteils in einer Samstag-Ausgabe der „KRONEN‑ZEITUNG“, im Fachmagazin „hotelstyle“ und auf der Hotelwebsite der beklagten Partei. Sie brachte zusammengefasst vor, die beklagte Partei habe die Urheberrechte am Le Corbusier-Fauteuil Modell LC2 verletzt, indem sie Nachbildungen dieses Modells in der Lobby des von ihr betriebenen Hotels aufgestellt und Fotos dieser Imitate im Internet veröffentlicht habe. Beim Aufstellen der Plagiate zur Benützung als Sitzgelegenheiten durch Hotelgäste handle es sich um eine Verbreitung im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG, wobei ein Urheber von Werken der angewandten Kunst sein Vermiet‑ und Verleihrecht nach § 16a UrhG geltend machen könne. Durch die Veröffentlichung im Internet verstoße die beklagte Partei gegen das der klagenden Partei zustehende Zurverfügungstellungsrecht des § 18a Abs 1 UrhG.

Die beklagte Partei und die Nebenintervenienten wandten zusammengefasst ein, bei den gegenständlichen Fauteuils handle es sich um keine unzulässige Nachahmung, sondern um eine eigenständige geistige Schöpfung des Viertnebenintervenienten. Davon abgesehen liege auch keine Verbreitungshandlung im Sinne des § 16 UrhG vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH setze eine derartige Verbreitungshandlung eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand voraus. Es seien daher weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch der gegenständlichen Fauteuils ermöglicht werde, noch der Umstand, dass auf der Homepage der Beklagten ein Foto veröffentlicht worden sei, auf dem die Hotellobby mit den dort aufgestellten Möbeln zu sehen ist, Eingriffshandlungen im SinnE des UrhG.

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Es legte seiner rechtlichen Beurteilung die Auffassung zugrunde, dass es sich bei den Le Corbusier-Fauteuils um Werke der angewandten Kunst handle, denen Schutzfähigkeit zukomme. Die Fauteuils in der Hotellobby seien weder eine neue eigentümliche geistige Schöpfung noch eine Parodie. Durch das Aufstellen in der Hotellobby handle es sich um eine Verbreitung in Form des dem Urheber ausschließlich vorbehaltenen Vermietens. Die Hotelgäste sowie Gäste der Hotellobby erhielten ‑ zumindest für die Zeit ihrer Anwesenheit in der Hotellobby ‑ die tatsächliche Verfügungsmacht und die faktische Möglichkeit, die Fauteuils zu benützen. Zudem seien die Fauteuils mitgepachtet und den Hotelgästen zur Benützung zur Verfügung gestellt worden. Das der Klägerin ausschließlich zustehende Werknutzungsrecht, das urheberrechtlich geschützte Modell zu verkaufen und in Verkehr zu bringen, werde durch das Inverkehrbringen in Form des Vermietens der klagsgegenständlichen Fauteuils an Hotelgäste verletzt. Dadurch, dass die klagsgegenständlichen Fauteuils in Form von Fotografien auf der Homepage der Beklagten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden seien, sei in das der Klägerin zustehende Zurverfügungstellungsrecht gemäß § 18a Abs 1 und § 24 Abs 1 Satz 2 UrhG eingegriffen worden. Nach § 87a UrhG habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Rechnungslegung. Gemäß § 85 Abs 1 UrhG bestehe ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Da die im Internet veröffentlichten Fotos der Nachahmungen einer nicht abgrenzbaren großen Personenanzahl zur Kenntnis gelangt seien, habe die Klägerin Anspruch auf Urteilsveröffentlichung in der beantragten Form.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei, der Drittnebenintervenientin und des Viertnebenintervenienten Folge und änderte das Urteil im abweisenden Sinn ab. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 17. 4. 2008, C‑456/06 , Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA,ging es davon aus, dass die Aufstellung der Fauteuils im von der beklagten Partei samt Einrichtung gepachteten Hotel keine Verbreitung sei, weil die beklagte Partei damit nicht auf die Übertragung des Eigentums abziele. Die in § 16a Abs 1 UrhG normierte Ausnahme von der in § 16 Abs 3 UrhG geregelten Erschöpfung des Verbreitungsrechts gelte nicht für Werke der angewandten Kunst. Die Veröffentlichung von Fotos der Fauteuils auf der Website der beklagten Partei verstoße nicht gegen das Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG, weil diese Bestimmung (nur) „Sprachwerke, Lichtbildwerke und Filmwerke“ betreffe. Die beklagte Partei habe auf der Website nicht das Werk zur Verfügung gestellt, sondern ein Foto, von dem die klagende Partei gar nicht behaupte, über Urheberrechte daran zu verfügen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige; es erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil es von der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 83/08x abweiche und es einer Klärung bedürfe, ob das Verbreitungsrecht des § 16 Abs 1 UrhG nur im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH ausgelegt werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch teilweise berechtigt.

1. Zum Verbreitungsrecht nach § 16 UrhG:

1.1 Die klagende Partei stützt ihr entsprechendes Unterlassungsbegehren auf das Verbreitungsrecht nach § 16 UrhG. Diese Bestimmung lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

Verbreitungsrecht

§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.

 

1.2 In der im Provisorialverfahren am 20. 5. 2008 ergangenen Entscheidung 4 Ob 83/08x (MR 2008, 197 [zust Walter]) ging der Senat unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0076899) noch von einem weiten Begriff im Zusammenhang mit dem Begriff „in Verkehr gebracht“ aus und subsumierte darunter die Fälle, dass einem anderen „die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, eingeräumt wird.“ Der Senat qualifiziert die im Provisorialverfahren vom Zweitgericht vertretene Ansicht, dass in der laufenden unbefugten Gebrauchsüberlassung der Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbelstücke an die Hotelgäste durch die beklagte Hotelpächterin ein von dieser zu verantwortender Eingriff in das Verbreitungsrecht des Urhebers liege, als im Einklang mit der (damaligen) Judikatur.

Diese Judikatur ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH nicht aufrecht zu erhalten.

1.3 In seinem am 7. 6. 2008 im ABl veröffentlichten Urteil vom 17. 4. 2008, C‑456/06 , Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA,hatte der EuGH den Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne des Art 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, RL 2001/29/EG (Info-RL) zu klären.

1.4 Diese Bestimmung entspricht § 16 UrhG inhaltlich und lautet:

Artikel 4

Verbreitungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

 

1.5 Der Entscheidung des EuGH lag ein Verfahren vor dem BGH zugrunde, in dem die auch hier klagende Partei eine Verletzung ihres ausschließlichen Verbreitungsrechts an den Möbeln von Le Corbusier geltend machte. Sie nahm das dort beklagte Handelsunternehmen deshalb in Anspruch, weil in den Filialen dieses Unternehmens Ruhezonen für Kunden mit Möbelstücken der Reihe LC2 eingerichtet wurden, die von einem Unternehmen ohne Zustimmung der klagenden Partei hergestellt wurden (vgl BGH I ZR 247/03 ‑ Le Corbusier).

1.6 Der EuGH entschied wie folgt (Rz 41):

Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art 4 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.

1.7 Der BGH legte dieses Urteil seiner Entscheidung vom 22. 1. 2009 zugrunde (I ZR 247/03) und verneinte ein Verbreiten im Sinne des § 17 Abs 1 dUrhG, wonach (ähnlich wie § 16 UrhG) das Verbreitungsrecht das Recht ist, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Auch in einem anderen Verfahren wies der BGH eine Klage gegen die Betreiberin einer „Zigarren‑Lounge“, die ebenfalls Sitzmöbel von Le Corbusier für ihre Kunden aufstellte, mangels Eigentumsübertragung an die Kunden ab (BGH I ZR 148/06).

1.8 Walter kritisierte die Entscheidung des EuGH C‑456/06 , weil dieser nicht berücksichtigt habe, dass die sogenannten WIPO‑Verträge (WIPO‑Urheberrechtsvertrag und WIPO‑Vertrag über Darbietungen und Tonträger), die der Info-RL als Vorgaben dienten, nicht als Maximalschutz, sondern als Minimalschutz anzusehen seien. Aus der Sicht des österreichischen Rechts sei der im Provisorialverfahren zu 4 Ob 83/08x ergangenen Entscheidung, wonach es nicht auf ein Verbreiten im Weg der Eigentumsübertragung ankomme, vollinhaltlich zuzustimmen, weil das UrhG anders als die internationalen WIPO‑Verträge von einem umfassenden Verbreitungsbegriff ausgehe (Walter, MR 2008, 246 [Entscheidungsanmerkung]). Die Überlassung der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsmacht umfasse auch das Überlassen von Möbelstücken zur Benützung.

1.9 Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Die von Walter angesprochene österreichische Rechtslage unterscheidet nicht von der Info-RL, zumal beide Normen auch ähnlich weit formuliert sind („feilgehalten ... auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht“ bzw „in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise“). Mit der Regelung des Verbreitungsrechts des UrhG wird die Regelung der Info-RL über das entsprechende Verbreitungsrecht umgesetzt. Ein weitergehendes Recht ist dem UrhG nicht zu entnehmen.

1.10 In der EuGH-Entscheidung wurde in einem mit der hier zu beurteilenden Situation vergleichbaren Fall eine Verbreitung im Sinne von Art 4 Abs 1 Info‑RL verneint, weil die Möbelstücke weder verkauft worden sind, noch das Eigentum an ihnen übertragen worden ist, sondern die Möbel den Kunden sonst zur Verfügung gestellt wurden. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich in den maßgeblichen Grundlagen nicht von der Konstellation, die der EuGH zu beurteilen hatte. Schon aufgrund des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung sieht sich der Senat nicht veranlasst, die vom EuGH bereits beantworteten Fragen abweichend zu beurteilen und in das Auslegungsmonopol des EuGH einzugreifen.

1.11 Das erste Unterlassungsbegehren kann auch nicht auf § 16a UrhG gestützt werden. Abgesehen davon, dass Werke der angewandten Kunst von der Anwendung eines Vermiet‑ und Verleihrechts ausgeschlossen sind (Handig in Kucsko, urheber.recht § 16a UrhG Pkt 2.4.4; in diesem Sinn auch Walter, MR 2008, 248 [Entscheidungsanmerkung]; vgl § 16a Abs 4 UrhG und Art 3 Abs 2 RL 2006/115/EG [VermietRL]), regelt § 16a UrhG kein eigenständiges urheberrechtliches Verwertungsrecht. Diese Bestimmung bezieht sich vielmehr nur auf das Erschöpfungsrecht des § 16 Abs 3 UrhG und sieht Sonderregeln dafür vor, dass der Berechtigte das Werkstück vermietet oder verleiht (Walter, MR 2008, 248 [Entscheidungsanmerkung]).

1.12 Ob die beklagte Partei in das Verbreitungsrecht des § 16 UrhG eingegriffen hat, bestimmt sich somit ausschließlich nach dieser Norm, deren Anwendungsbereich ‑ wie bereits ausgeführt ‑ vom EuGH hinreichend geklärt ist. Es musste deshalb auch nicht mehr geprüft werden, ob hier das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 4 UrhG ausgeschlossen ist. Die Revision erweist sich zum ersten Unterlassungsbegehren somit als nicht berechtigt.

2. Zum Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG:

2.1 Die Klägerin stützt das zweite Unterlassungsbegehren auf § 18a Abs 1 UrhG. Diese Bestimmung lautet:

Zurverfügungstellungsrecht

§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

 

2.2 Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an (4 Ob 208/09f ‑ Mozart Symphonie No 41 mwN; 4 Ob 105/11m ‑ Thumbnails). Zurverfügungstellen im Sinne dieser Bestimmung setzt eine entsprechende Verfügungsmacht und Kontrolle des Zugangs über das Werk voraus (4 Ob 105/11m ‑ Thumbnails).

2.3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts betrifft diese Regelung nur bestimmte Werkkategorien („Sprachwerke, Lichtbildwerke und Filmkunst“). Damit wird offenbar auf die Rechtsprechung des Senats zu § 18a UrhG Bezug genommen, in der mehrfach hervorgehoben wurde, dass derjenige gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG verstößt, der „unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf ein‑gliedert“ (4 Ob 178/06i ‑ St. Stephan; 4 Ob 208/09f ‑ Mozart Symphonie No 41; 4 Ob 236/12b ‑ Klageschriftsatz; 4 Ob 42/12y ‑ Einspruch S.; RIS‑Justiz RS0121495).

2.4 Die Bezugnahme auf diese Werkkategorien erfolgte in den zitierten Entscheidungen aber nur beispielshaft. Aus der Rechtsprechung des Senats ist nicht abzuleiten, dass § 18a UrhG das Zurverfügungstellungsrecht auf bestimmte Werkkategorien derart oder auf zweidimensionale Werke beschränkt. Eine solche Interpretation deckt sich auch nicht mit dem Wortlaut des § 18a UrhG, in dem nur ganz allgemein von einem Werk die Rede ist.

2.5 Die Ansicht des Berufungsgerichts würde auch der unionsrechtlichen Entstehungsgeschichte des Zurverfügungstellungsrechts widersprechen. § 18a UrhG setzt nämlich Art 3 Abs 1 der Info‑RL um (ErläutRV 40 BlgNR 22. GP  3), der wie folgt lautet:

Artikel 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken ...

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

 

Auch diese Norm stellt nicht auf bestimmte Werkkategorien ab und geht über die Regelungen im WIPO‑Urheberrechtsvertrag hinaus, der sich auf Werke der Literatur und Kunst beschränkt und damit etwa wissenschaftliche Werke ausschließt. Art 3 Abs 1 Info‑RL hebt diese Begrenzung auf bestimmte Gattungen auf, sodass der Rechtsschutz auf alle Werke erstreckt wird. Aus den Erwägungsgründen 23 bis 25 geht hervor, dass dies bewusst geschah (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht4 [2014] § 19a UrhG Rz 4). Im Schrifttum zu § 18a UrhG bzw zum entsprechenden § 19a dUrhG wird folgerichtig nicht vertreten, dass diese Regel nur bestimmte Werkkategorien umfassen soll. Sofern auf die Problematik überhaupt explizit eingegangen wird, wird die Ansicht vertreten, dass der Schutz alle Arten von Werken umfasst (Ungern‑Sternberg in Loewenheim, Urheberrecht4 § 19a UrhG Rz 3 [„geschützte Werke aller Art“]; Bullinger aaO [„auf alle Werke erstreckt“]; vgl auch Höhne, Architektur und Urheberrecht63 und 136 [für die Werke der Baukunst]).

Der Ansicht des Berufungsgerichts, es sei per se nicht möglich, das streitgegenständliche Werk (Le Corbusier‑Fauteuil) auf der Website zur Verfügung zu stellen, liegt offenbar die Überlegung zugrunde, dass es sich um ein dreidimensionales Werk handelt, das primär dazu bestimmt ist, als Sitzgelegenheiten genutzt zu werden. Diese Auffassung übersieht aber, dass ein Werk der angewandten Kunst, neben seinem Gebrauchswert auch einen künstlerischen Wert besitzt, widrigenfalls es keinen Urheberrechtsschutz genießt. Für einen Eingriff in das Recht nach § 18a UrhG ist es demnach nicht erforderlich, dass Dritten auch der praktische Gebrauch (durch Benützen des Möbelstücks) ermöglicht wird. Bei einer engen Auslegung des § 18a UrhG im Sinne der Berufungsentscheidung wäre es für dreidimensionale Werke bzw Werke der angewandten Kunst gar nicht notwendig, in § 54 Abs 1 Z 1 und 2 UrhG die sogenannte Katalogfreiheit bzw in § 54 Abs 1 Z 5 die Freiheit des Straßenbilds zu normieren, wenn eine Werknutzung derartiger Werke durch Abbildungen ohnedies nicht möglich ist. Der Senat vertritt daher die Ansicht, dass durch ein im Internet veröffentlichtes Lichtbild, auf dem die Nachbildung des geschützten Sofas klar zu erkennen ist, das Werk mit seinem künstlerischen Wert Dritten zur Verfügung gestellt und damit in das Recht des Urhebers nach § 18a UrhG eingegriffen wird.

2.6 Dass es sich bei den im Internet gezeigten Möbelstücken um Nachahmungen und nicht um das Originalwerk handelte, schließt eine Verletzung nach § 18a UrhG nicht aus. Ganz allgemein erfordert das Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit für eine Verletzung des Urheberrechts nur, dass die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden (vgl RIS‑Justiz RS0076830 [T8]). Dies gilt auch für die Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts: Ein Verletzungstatbestand liegt dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt. Ob ein Eingriff vorliegt, muss im urheberrechtlichen Verletzungsprozess an Hand eines Vergleichs zwischen Originalwerk einerseits und Werkstück in der zur Verfügung gestellten Form andererseits beurteilt werden (4 Ob 208/09f). Das Erstgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass das auf der Website der beklagten Partei gezeigte Möbelstück keinen anderen Gesamteindruck erweckt wie das Original und keine neue eigentümliche geistige Schöpfung ist.

2.7 Dem zweiten Unterlassungsbegehren kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den von der beklagten Partei verwendeten Fauteuils um eine Parodie auf das geschützte Werk handle.

2.7.1 Der Senat hat sich in der Entscheidung 4 Ob 66/10z ‑ Lieblingshauptfrau umfassend mit der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie auseinandergesetzt. Darin wurde klargestellt, dass bei einer Parodie in satirischer, kritischer oder polemischer Absicht ein anderes, als bekannt vorausgesetztes Werk unter Beibehaltung kennzeichnender Formmittel, aber mit gegenteiliger Intention, nachgeahmt wird. Für die Zulässigkeit einer Parodie ist dabei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Eine parodistische Zielsetzung darf kein Freibrief für unfreie Entlehnungen sein. Das entscheidende Kriterium von Parodie und Satire ist dabei die inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung mit bestimmten Aussagen und Eigenheiten des parodierten Werks. Einerseits verlangt die antithematische Behandlung der Parodie die gezielte Übernahme und Verfremdung wesentlicher Merkmale des parodierten Werks, sodass eine Beeinträchtigung, wenn nicht gar eine Entstellung, in der Regel zu bejahen ist. Andererseits erfährt der Betrachter, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten entspringt.

2.7.2 Die von der Beklagten verwendeten Nachahmungen erfüllen die für eine Parodie aufgezeigten Anforderungen nicht. Weder liegt eine inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung mit bestimmten Aussagen und Eigenheiten des Fauteuils LC2 von Le Corbusier vor noch erkennt der Betrachter, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt. Auch eine gegenteilige Intention bzw antithematische Behandlung ist nicht im Ansatz erkennbar.

2.8 Schließlich kann sich die beklagte Partei im Revisionsverfahren auch nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG stützen. Weder die beklagte Partei noch die Nebenintervenienten haben in ihren Berufungen die Verneinung des freien Werknutzungsrechts durch das Erstgericht bekämpft. Der entsprechende Einwand wurde im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Diese Einrede kann im Revisionsverfahren unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl RIS‑Justiz RS0034743).

2.9 Im Umfang des zweiten Unterlassungsbegehrens war der Revision der klagenden Partei daher Folge zu geben und die vom Berufungsgericht abgeänderte Entscheidung des Erstgerichts insoweit wiederherzustellen.

3. Zum Rechnungslegungsbegehren:

3.1 Nach § 87a UrhG hat derjenige dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen, der nach dem UrhG zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinns oder zur Beseitigung verpflichtet ist. Ein Rechnungslegungsbegehren ist nur berechtigt, soweit die Ansprüche, zu deren Durchsetzung es dient, aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind (RIS‑Justiz RS0124718). Das ist hier zu verneinen.

3.2 Im Zusammenhang mit dem hier zu bejahenden Eingriff der beklagten Partei in das Zurverfügungstellungsrecht der klagenden Partei (§ 18a UrhG) hat diese nicht vorgebracht, inwieweit die beklagte Partei zur Leistung, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns oder zur Beseitigung verpflichtet sein soll. Hinzu kommt, dass sich die klagende Partei in ihrem Begehren auf Rechnungslegung auf den „Einkauf bzw Bezug der Vervielfältigungsstücke“ bezieht und die Vorlage von entsprechenden Einkaufsfakturen anstrebt. Dabei übersieht sie, dass die beklagte Partei die Möbel nicht gekauft, sondern ein möbliertes Hotel gepachtet hat. Schon mangels Einkaufs von Vervielfältigungstücken geht das darauf gegründete Rechnungslegungsbegehren ins Leere, weshalb die Revision in diesem Punkt nicht berechtigt ist.

4. Zum Urteilsveröffentlichungsbegehren:

4.1 Die Berechtigung eines Urteilsver‑öffentlichungsbegehrens hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht (RIS‑Justiz RS0079737). Die Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe (RIS‑Justiz RS0077294). Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Verwertungsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte (RIS‑Justiz RS0077338). Die Urteilsveröffentlichung muss dabei geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind (4 Ob 153/11w mwN).

4.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die Veröffentlichung auf der Website der Beklagten geboten, weil das Zuverfügungstellungsrecht dort verletzt wurde. Auch gegen eine zusätzliche Veröffentlichung in einem Hotelfachmagazin bestehen keine Bedenken, werden doch viele Nutzer der Website häufig nicht auf die Internetseiten der beklagten Partei zurückkehren (vgl 4 Ob 18/08p). Eine Veröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe der „KRONEN ZEITUNG“ wäre allerdings überschießend. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vom Viertnebenintervenienten entworfenen Fauteuils in bestimmten Printmedien besprochen wurden, entsteht der klagenden Partei durch das Unterbleiben einer Veröffentlichung in der genannten Tageszeitung kein Nachteil, weil die Erwähnung schon lange Zeit (knapp zehn Jahre vor Verhandlungsschluss) zurückliegt und nicht davon auszugehen ist, dass entsprechende Berichte im Gedächtnis der Konsumenten geblieben sind (vgl 4 Ob 89/03x).

5. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 3 ZPO.

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