OGH 2Ob80/99z

OGH2Ob80/99z20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma W*****, vertreten durch den Geschäftsführer Franz K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei Firma Karl P*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen restlich S 1,624.394,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Jänner 1999, GZ 2 R271/98i-74, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. August 1998, GZ 8 Cg 28/96k-67, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei wollte zu Beginn der 90-er Jahre den Betrieb von Schi-Bindungsplatten in Europa und Nordamerika aufbauen und beauftragte die beklagte Partei mit der Produktion, wobei am 18. 5. 1990 ein Lieferauftrag über 5000 Paar Bindungsplatten zu einem Preis von S 325,-- pro Paar (Lieferung Ende Dezember 1990) erteilt wurde. Die unter der Produktbezeichnung "Derbyflex" verkauften, aus einem verklebten Metall- und einem Kunststoffteil bestehenden Bindungsplatten wurden zur Stoßdämpfung zwischen Schi und herkömmlicher Schibindung montiert. Für Testfahrten im Sommer 1990 produzierte die beklagte Partei zunächst Prototypen, die auch höchster Beanspruchung standhielten. Vom 23. 8. bis 29. 10. 1990 lieferte sie an verschiedene Generalvertreter der Klägerin insgesamt 2020 Garnituren. Die ab Ende September/Anfang Oktober 1990 ausgelieferten Platten wiesen teilweise insofern schwerwiegende Mängel auf, als sich bei einem wesentlichen Teil der Lieferung bei Belastung der Kunststoffteil von der Trägerplatte löste. Dies war, wie sich später herausstellte, darauf zurückzuführen, daß jener Subunternehmer der beklagten Partei, der die Kunststoffteile herstellte, diese vor dem Verkleben nicht sorgfältig von Silikon, das für die Spritzformen verwendet wurde, gereinigt hatte. Dieses Silikon verhinderte eine wirksame Verklebung von Kunststoff- und Metallteilen.

Mit der bereits am 2. 9. 1991 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 1,921.482,-- samt 10 % Zinsen seit Klagstag aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nicht- bzw Schlechterfüllung des seinerzeitigen Auftrages. Die Klägerin habe als Folge der von der beklagten Partei auf grob fahrlässige Weise fehlerhaft gelieferten Produkte einen Schaden zumindest in der eingeklagten Höhe erlitten, welcher sich einerseits aus Schadenersatzforderungen der Vertragspartner der klagenden Partei als Folge der fehlerhaften Lieferungen und andererseits aus Gewinnentgang zusammensetze. Die beklagte Partei sei nämlich ihrer Verpflichtung, termingerecht einwandfreie Bindungsplatten zu liefern, nicht nachgekommen, obwohl die Klägerin im Vertrauen auf einwandfreie Lieferung umfangreiche Lieferverpflichtungen eingegangen sei. Am 12. 11. 1990 habe sich die beklagte Partei verpflichtet, die bis dahin gelieferten 2000 Paar Bindungsplatten kostenlos auszutauschen. Im Gegenzug habe sich die Klägerin bereit erklärt, zur Abdeckung der von der beklagten Partei behaupteten Werkzeugkosten einerseits einen Barscheck von S 275.000,-- zu übergeben und für die restliche Hälfte der Werkzeugkosten eine bis April 1991 laufende Bankhaftung zur Verfügung zu stellen. Insgesamt habe die beklagte Partei nur 4200 Garnituren ausgeliefert, von denen 2000 als reine Austauschware in Abzug gebracht werden müßten. Auch die nach der Vereinbarung vom 12. 11. 1990 gelieferten Garnituren seien mangelhaft gewesen.

In einer Aufschlüsselung der Klageforderung in der Streitverhandlung vom 25. 7. 1997 (ON 23) hat die klagende Partei ihre Gesamtforderung mit S 14,701.421,97 präzisiert, hievon S 14,450.230,35 "Gewinnentgang" und S 251.191,62 Schadenersatzforderungen von Abnehmerfirmen, und zwar Firma Sch***** S 28.274,10, Firma M***** S 46.167,52 und Firma T***** S 176.750,--.

Von dem dennoch unverändert gebliebenen Klagebegehren von S 1,921.482,-- wurde ein Teilbegehren von S 297.007,80 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (ON 17).

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten, sodaß die klagende Partei jedenfalls keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn habe. Ein Austausch der schadhaften Bindungsplatten sei nur nach Maßgabe der der beklagten Partei zurückgestellten schadhaften Ware vereinbart worden; nur höchstens die Hälfte der Lieferung sei mangelhaft gewesen. Zur Auslieferung weiterer Bindungsplatten sei es deswegen nicht gekommen, weil die klagende Partei dem berechtigten Begehren der beklagten Partei auf Barzahlung nicht entsprochen habe. Die beklagte Partei habe somit keinen Lieferverzug zu verantworten. An einem allenfalls entstandenen Schaden trage die klagende Partei auch deshalb selbst die Verantwortung, weil sie es unterlassen habe, ihre Abnehmer von den aufgetretenen Mängeln zu verständigen und auch keine Veranlassungen getroffen habe, um den Rücktransport der ausgelieferten Ware durchzuführen; insoweit sei sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus seien sämtliche Ansprüche von Lieferanten - die in einem späteren Schriftsatz nur inhaltlich aufgezählt wurden, ohne auf deren (und damit von der Klägerin erhobenen) Forderungen näher und im einzelnen einzugehen (ON 29, Pkt N) - an die klagende Partei und damit auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei verjährt, weil das Geschäftsverhältnis im Jahre 1991 abgeschlossen und die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche somit seit zumindest Ende 1994 eingetreten sei (AS 155). Letztlich stünden der beklagten Partei an restlichem Entgelt S 868.920,-- sowie an zugesicherten Werkzeugkosten S 275.000,-- zu; die daraus resultierende Forderung werde der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten.

Das Erstgericht wies das restliche Klagebegehren mit Urteil ab. Es traf dabei (über den eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus) noch die folgenden, für die weitere (rechtliche) Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof maßgeblichen und auf das Wesentliche zusammengefaßten Feststellungen:

Die klagende Partei hatte zufolge der bereits näher beschriebenen Mängel bereits 1990 einzelnen Generalvertretungen, ohne daß diese die schadhafte Ware der beklagten Partei retournierten, unentgeltlich Ersatzware geliefert, obwohl sie für diese Auslieferungen keine Gutschriften der beklagten Partei erhielt, anderen Generalvertretungen hingegen nicht; bezüglich vier weiterer (nämlich Firma Th*****, N*****, No***** und G*****) wurden von der beklagten Partei direkt 639 Garnituren als Retourware akzeptiert. Daß die klagende Partei jedoch über derartige kostenlose Austauschlieferungen hinaus den Generalvertretungen Schadenersatz zahlte bzw diesbezügliche Zahlungen von ihr ernstlich zu gewärtigen sind, ist nicht erwiesen. Trotzdem von der Firma T***** ein "Gesamtschaden aus der Angelegenheit Derbyflex" in der Höhe von DM 165.750,-- und von der Firma H***** ein solcher von US$ 300.000,-- der klagenden Partei bekanntgegeben worden war - wobei die Richtigkeit der Höhe dieser Forderungen gleichfalls nicht erwiesen ist -, hat die klagende Partei an beide Firmen keine Schadenersatzzahlungen geleistet, wurde jedoch ihrerseits auch von keiner der beiden im Klagewege in Anspruch genommen.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die beklagte Partei gemäß § 1052 ABGB berechtigt gewesen sei, im Hinblick auf eine frühere unberechtigte Nichtzahlung von ausgelieferten Garnituren künftige Lieferungen von Barzahlung abhängig zu machen, weshalb die auf Lieferverzug gestützte Klagsforderung dem Grunde nach nicht berechtigt sei. Im übrigen sei der Klägerin der Beweis einer behaupteten Vereinbarung dahingehend, daß die beklagte Partei kostenlos 2700 Paar Bindungsplatten liefere, nicht gelungen.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei dieses Urteil dahin ab, daß es ein der Klagsforderung dem Grunde nach stattgebendes Zwischenurteil fällte, wogegen es die ordentliche Revision nicht zuließ, weil die Beurteilung eines individuellen Vertragsverhältnisses im Vordergrund gestanden sei. Das Berufungsgericht übernahm zum Teil die Feststellungen des Erstgerichtes, zum Teil wurden geltend gemachte Beweisrügen für nicht entscheidungserheblich erachtet, des weiteren Tatsachenbekämpfungen der beklagten Partei im Rahmen ihres nach § 473a ZPO erstatteten Äußerungsschriftsatzes als nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, daß die beklagte Partei ihren Liefervereinbarungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, sodaß sie der Klägerin zu vollem Schadenersatz verpflichtet sei, ohne daß auch ein Mitverschulden der klagenden Partei in Betracht komme. Da jedoch zur Festsetzung des Schadens der klagenden Partei der Höhe nach die Feststellungen nicht ausreichend seien, sei nur ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches möglich gewesen; im zweiten Rechtsgang werde das Erstgericht überdies auch auf eine Klarstellung und Neufassung des nur "schwer nachvollziehbaren und unübersichtlichen" Vorbringens der Klägerin zur Höhe ihrer Ansprüche zu achten haben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil dahingehend abzuändern, daß das gefällte Zwischenurteil aufgehoben werde; hilfsweise wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils begehrt; in eventu wird auch ein Aufhebungsantrag an das Erstgericht gestellt.

Die klagende Partei hat nach Freistellung (§ 508a Abs 2 iVm § 507a Abs 2 Z 3 ZPO), welche Mitteilung ihr am 30. 3. 1999 zugestellt wurde, eine Revsionsbeantwortung erstattet, die jedoch entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht wurde. In einem solchen Fall ist die Beantwortung aber nur rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof einlangt. Die erst am 3. 5. 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen (2 Ob 66/99s).

In der Revision wird sowohl als erhebliche Rechtsfrage als auch im Rahmen des geltend gemachten Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im wesentlichen geltend gemacht, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles deshalb nicht gegeben seien, weil einerseits keine Feststellung eines positiven Schadens in der Sphäre der klagenden Partei vorliege und andererseits in diesem Urteil ihre Verjährungseinrede völlig unberücksichtigt geblieben sei, sodaß hiemit nicht alle Einwendungen der beklagten Partei erledigt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick darauf, daß sich das Berufungsgericht tatsächlich - im übrigen so wie schon das Erstgericht, welches jedoch aus anderen Überlegungen zu einer gänzlichen Klageabweisung gelangte -, mit der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Verjährung inhaltlich nicht auseinandersetzte, dies jedoch bei Fällung eines Zwischenurteiles nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich ist, was vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit (und auch zur Klarstellung zwischen den Parteien für den weiteren Rechtsgang) aufzugreifen ist, zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

Gegen die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund des § 36 IPRG nach österreichischem (materiellen) Recht wird von der Revisionswerberin nichts vorgetragen und wurde dies von den Parteien auch schon im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen; darauf muß daher nicht weiter eingegangen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO; ZfRV 1996, 161). Die verfahrensrechtlichen Fragen - im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Zwischenurteil - sind hievon unabhängig jedenfalls nach österreichischem (Verfahrens-)Recht zu beurteilen (SZ 49/158; ZfRV 1992, 310; Fasching, LB2 Rz 2400).

Hiezu ist nun zunächst vorauszuschicken, daß der Umstand, daß zur Höhe des Schadens derzeit noch keine Beweisergebnisse vorliegen, nach dem geltenden Wortlaut des § 393 Abs 1 (letzter Halbsatz) idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1989 - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - die Fällung eines Zwischenurteiles nicht grundsätzlich und von vorneherein (mehr) hindert. Bedeutung kommt vielmehr bloß dem Vorwurf der Revisionswerberin zu, das Berufungsgericht habe durch die Fällung seines Zwischenurteiles ("Grundurteils" nach § 393 Abs 1 ZPO: 1 Ob 155/97v) nicht über alle ihre den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, insbesondere den Verjährungseinwand, abgesprochen und darauf Bedacht genommen. Auch nach Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 - mit der ein Zwischenurteil in jenen Fällen ermöglicht werden sollte, in denen nur noch strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden allenfalls durch eine Teilzahlung oder die Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist (SZ 69/78, 5 Ob 444/97y; RIS-Justiz RS0102003) - darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 393; 5 Ob 444/97y). Dies hat damit auch für die hier von der beklagten Partei in erster Instanz mehrfach (AS 155 und 182) erhobene Verjährungseinrede zu gelten, mit welcher sich das Berufungsgericht jedoch überhaupt nicht befaßt (und diese auch nicht im Rahmen seiner summarischen Zusammenfassung des Vorbringens der beklagten Partei erwähnt) hat. Im Falle der Verjährung bloß eines Teiles der eingeklagten Gesamtforderung - welche trotz (bzw auch nach) der einleitend der Streitverhandlung vom 25. 2. 1997 (ON 23) vorgenommenen umfangreichen Aufschlüsselung mit gänzlich anderen Summenbeträgen (vom Berufungsgericht insoweit zutreffend als "unübersichtlich" bezeichnet) bis Schluß der Verhandlung unverändert mit (restlich) S 1,624.394,20 sA beziffert blieb - wäre bloß unter Umständen die Fällung eines Teil-Zwischenurteils zulässig und möglich (3 Ob 126/95), nicht aber eines den Anspruch insgesamt bejahenden Zwischenurteils. Bei Bejahung einer Verjährung der gesamten verfahrensgegenständlichen Klageforderung müßte hingegen sogleich mit einem klageabweislichen (End-)Urteil vorgegangen werden. Wenn also - mangels Erledigung dieser Einrede - noch gar nicht feststeht, daß das der beklagten Partei vorgeworfene Verhalten einen rechtlich überhaupt durchsetzbaren Schaden der Klägerin verursacht hat, ist die Fällung eines Zwischenurteils auch nach der neuen Rechtslage (seit der WGN 1989) unstatthaft (4 Ob 2040/96w); daß sich der begehrte Schadenersatzbetrag hiebei aus einer großen Anzahl einzelner Schäden zusammensetzt (soweit es um vertragswidrige mangelhafte Lieferungen an Vertragspartner der klagenden Partei geht, welche diese ihrerseits mit Schadenersatzforderungen konfrontiert hätten, die nunmehr von der beklagten Partei regressiert werden), wäre indes kein grundsätzliches Hindernis für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches (9 Ob 41/97p, 1 Ob 371/98e).

Demgemäß hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofs hiezu erst jüngst zu 2 Ob 91/98s erneut klargestellt, daß ohne exakte Beurteilung der Verjährungsfrage ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht gefällt werden darf, vielmehr die Verjährungsfrage schon in einem solchen Urteil - vollständig und abschließend - erledigt werden muß und im Verfahren (fortgesetzten Rechtsgang) über die Höhe des Anspruches kein Raum mehr für die Verhandlung des Verjährungseinwandes ist (RS0034934; RdW 1996, 113 [ausgenommen bloß Anspruchsteile, die erst nach Fällung des Zwischenurteils durch Klagsausdehnung geltend gemacht wurden, sodaß insoweit vorher Verjährung nicht eingewendet werden konnte, welcher Fall hier jedoch nicht vorliegt]).

Daß sich das Berufungsgericht mit dem Verjährungseinwand der beklagten Partei überhaupt nicht auseinandergesetzt hat - wobei es dieser Aufgabe auch nicht deshalb entbunden war, weil die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung diese Frage (ausgehend von ihrem Obsiegen in erster Instanz) selbst für nicht entscheidungswesentlich ("erübrigt es sich": AS 1047) erachtete, muß doch in einer Rechtsmittelgegenschrift eine bereits in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede zur Prüfung auch im Rechtsmittelverfahren unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht neuerlich (und ausdrücklich) wiederholt werden (SZ 61/126; JBl 1996,

174) -, führt jedoch nicht (gleichsam automatisch) zur gänzlichen Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils. Dies aus folgenden weiteren rechtlichen Überlegungen:

Zunächst ist voranzustellen, daß die beklagte Partei ihre (weiter oben bereits wiedergegebene) Verjährungseinrede selbst ausdrücklich nur auf den auf Lieferantenforderungen gegenüber der Klägerin, welche nunmehr im Regreßweg (unter dem Titel des Schadenersatzes) von der beklagten Partei ersetzt verlangt werden, beruhenden Anspruchsteil ihrer Klageforderung beschränkte, jedoch im gesamten Verfahren erster Instanz nie einen solchen Einwand auch bezüglich des (betraglich weit überwiegenden) Verdienstentganges ("Gewinnentgang") erhob (§ 1501 ABGB). Vom Verjährungseinwand erfaßt können daher konsequenterweise nur jene (Klage-)Positionen sein, denen allein oder zumindest auch derartige Lieferantenersatzforderungen zugrundeliegen, welche die klagende Partei auf die beklagte Partei überwälzen möchte, wobei im folgenden zunächst das Vorbringen der Klägerin in der Streitverhandlung vom 25. 2. 1997 (ON 23) - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnung der hierin aufgelisteten Anspruchspositionen - zugrundegelegt wird: Danach scheiden aber als nach dem Vorgesagten nicht von einer Verjährungseinrede betroffen die "Schadensfälle" Firma N*****/Österreich ("entgangener Gewinn" S 716.312,50), Firma Th*****/BRD (S 240.300,--), Firma M*****/Italien (S 31.460,--), Firma G*****/Schweden (S 55.872), Firma No*****/Norwegen (S 77.115,--), Firma U*****/Island (S 11.052,--), Firma G*****/Kanada (S 143.060,--) und Firma H*****/USA (S 14,780.640) aus, wohingegen Klageforderungen aus Regreß für Firmen-Schadenersatzforderungen den "Schadensfällen" Firma Th***** (S 176.750,--), Firma M***** (S 77.627,52) und Firma No***** (S 28.274,10) zuzuordnen sind. Lediglich diese drei letztgenannten Schadenspositionen wären damit einredegemäß verjährungsmäßig zu untersuchen. Daraus folgt, daß bezüglich der übrigen acht Positionen das Berufungsgericht nach dem Vorgesagten somit nicht (verfahrensrechtlich) gehindert war, ein Zwischenurteil zu fällen, wenngleich allenfalls unter Umständen nur als Teil-Zwischenurteil.

Der (bislang im Raum stehende und vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend als klärungsbedürftig erachtete) Widerspruch zwischen der im Vorbringen der genannten Streitverhandlung aufgelisteten und die Klagsforderung um ein Vielfaches übersteigenden Gesamt(schaden)summe von S 14,450.230,35 einerseits und der demgegenüber wesentlich geringer geltend gemachten Klageforderung von bloß (restlich nach teilweiser rechtskräftiger Klagezurückweisung) S 1,624.394,20 andererseits wird von der klagenden Partei nunmehr (erstmals) in ihrer Revisionsbeantwortung damit er- und aufgeklärt, daß die über diesen Klagsbetrag hinausgehende Forderung tatsächlich (also auch nach Auffassung der Klägerin selbst) bereits verjährt sei und daher aus diesem Grunde eine Ausdehnung auf den (einen) höheren Betrag nicht habe erfolgen können (weshalb mangels Ausdehnung diese Ansprüche auch nicht Gegenstand des Klagebegehrens geworden sind). Damit kommt aber dem diesbezüglichen Aufschlüsselungsvorbringen in der genannten Streitverhandlung (ON 23) letztlich nur informative, jedoch keineswegs verfahrensgestaltende Bedeutung zu, sodaß es - für die weitere rechtliche Beurteilung - letztlich bei den Forderungsauflistungen laut Klageschriftsatz zu verbleiben hat. Die hierin ausgeworfenen Schadenspositionen aus Stornierungen ihrer (in- und ausländischen General-)Abnehmer zufolge eigenen Lieferverzuges im Hinblick auf die von der beklagten Partei zu vertretenden Qualitätsmängel und Lieferverzögerungen stellen sich hiebei - ebenso wie übrigens in der Aufschlüsselung ON 23 - weit überwiegend als unter "Gewinnentgänge" zu subsumierende Positionen im obigen Sinne dar, welche damit (gleichfalls) nicht von der Verjährungseinrede der beklagten Partei erfaßt sind. Dies gilt somit - wiederum - für die "Schadensfälle" H*****/USA (S 1,201.500,--), Th*****/BRD (S 193.600,--), N*****/Österreich (S 227.450) und M*****/Italien (S 252.000,--); selbiges gilt weiters für den als "Zoll für Re-Import" deklarierten Betrag von S 220.000,--. Lediglich der Betrag von S 210.000,-- (Pkt f der Klage) - bezeichnet als "Schadenersatzforderung der Firma H*****/USA und der Firma G*****/Kanada für den Arbeitsaufwand/Demontage der mangelhaften Derbyflex-Platten (25 US-$ pro Stück) bei insgesamt 700 Stück" - kann damit als von der Verjährungseinrede erfaßt qualifiziert werden. Alle diese Schadenspositionen addiert, ergäbe sich rein rechnerisch eine Gesamtsumme von S 2,304.550,--. Tatsächlich (und statt dessen) werden jedoch von der Klägerin (S 9 ihres Klageschriftsatzes) nur S 1,358.289,-- für 2.700 Paar Derbyflex a S 503,67 (= sfr 61,50) für Ersatzvornahme in der Herstellung dieser Platten durch eine von der Klägerin "gezwungermaßen" beauftragte Schweizer Firma zuzüglich "Gewinnentgang in Form der Gewinnspanne" für diese 2.700 Garnituren Derbyflex (2.700 x S 711,66) in Höhe von S 1,921.482,-- abzüglich des errechneten "Gestehungspreises" in Höhe von S 1,358.289,-- = restlich S 563.193,--, zusammen sohin wiederum S 1,921.482,--, geltend gemacht. Auch dieser (Gesamt-)Betrag kann damit in keiner Weise als von der Verjährungseinrede erfaßt angesehen werden, weil es sich - unter welchem Blickwinkel auch immer - eben nicht um "Lieferantenforderungen gegenüber der Klägerin" handelt, welche nunmehr (in der Regreßkette) von der beklagten Partei gefordert würden, wobei das Erstgericht überdies bezüglich solcher Schadenersatzforderungen an bzw Zahlungen durch die Klägerin ausschließlich verneinende Feststellungen getroffen hat, die zwar bekämpft wurden, ohne daß das Berufungsgericht auf diesen Teil der klägerischen Beweisrüge inhaltlich einging (S 12 des Berufungsurteils = AS 1078), die Erledigung dieser Beweisrüge jedoch mangels Geltendmachung der hievon betroffenen (Teil-)Ansprüche als Schadenspositionen im Sinne der vorstehenden Ausführungen tatsächlich (als für die weitere rechtliche Beurteilung unerheblich) unterbleiben konnte. Dazu kommt, daß dieser Umstand von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht (nämlich als Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO) aufgegriffen und releviert wird.

Die Qualifizierung der maßgeblichen Schadensbeträge als positiver Schaden wird in der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu der im Rechtsmittel weiters gerügten Verneinung eines Mitverschuldens der klagenden Partei - in der Revision aus einem "vertragswidrigen und wider die guten Sitten" verstoßenden Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin abgeleitet - kann es abermals genügen, auf die insoweit zutreffenden Überlegungen des Berufungsgerichtes in den Seiten 12 und 13 seiner Entscheidung (AS 1078 f) zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), denen die Revisionswerberin nichts substantiell Entscheidendes entgegenzusetzen vermag.

Daraus folgt - zusammenfassend - daß das Berufungsgericht zwar gehalten gewesen wäre, den geltend gemachten Verjährungseinwand bei der Fällung seines Zwischenurteils zu prüfen, dies jedoch - aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen - im Ergebnis nicht zu einer Verneinung der Voraussetzungen desselben geführt hätte und damit letztlich auch nicht zum Rechtsnachteil der beklagten Partei ausschlug. Die beklagte Partei kann sich durch diese verfahrensrechtliche Unvollständigkeit in der Prüfungs- und Beurteilungspflicht durch das Berufungsgericht somit nicht für beschwert erachten.

Dem Rechtsmittel der beklagten Partei mußte daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufung zufolge ihrer Erfolglosigkeit selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO). Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung enthält auch die des darin enthaltenen Kostenantrages.

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