OGH 3Ob528/84 (RS0041115)

OGH3Ob528/8422.5.2024

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraftwirkung ist die Maßgeblichkeit einer Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (Fasching, ZPR, RdZ 1497 ff).

Normen

ZPO §411 Aa

3 Ob 528/84OGH07.11.1984
8 Ob 637/85OGH11.12.1985

Veröff: EvBl 1987/18 S 86

1 Ob 12/93OGH20.04.1993

Veröff: RZ 1994/51 S 164

1 Ob 574/95OGH17.10.1995

Auch; Beisatz: Aus der materiellen Rechtskraft folgen Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung. (T1)

2 Ob 45/95OGH25.04.1996

Auch; Beisatz: Die so in § 411 ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching III, 694). Hat aber der Mangel der Bescheinigung zum Verlust des Kostenersatzanspruches geführt, kann ein solcher Anspruch nicht mehr neuerlich unter Nachbringung der erforderlichen Bescheinigung geltend gemacht werden. Da über den Kostenersatzanspruch der Klägerin bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, steht dem nunmehrigen Begehren das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. (T2)

2 Ob 358/97dOGH25.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Wurde ein derartiges Prozesshindernis übersehen, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im zweiten Prozess zur amtswegigen Aufhebung des durchgeführten Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Klage führen muss. (T3)

7 Ob 44/02zOGH26.06.2002

Auch; nur: Die so in § 411 ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung (Rechtskraftwirkung) schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching III, 694). (T4)

3 Ob 53/06zOGH26.07.2006

Auch; nur T4

2 Ob 71/07sOGH27.03.2008

Vgl; nur T4; Beis wie T1 nur: Aus der materiellen Rechtskraft folgen Einmaligkeitswirkung. (T5)

3 Ob 247/10kOGH23.02.2011

Auch

4 Ob 16/11yOGH15.02.2011

Vgl auch; nur ähnlich T4; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3

8 ObA 62/11tOGH29.09.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Die so in § 411 ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus. (T6)<br/>Beisatz: Maßgebend sind die festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen, die zur Individualisierung des (rechtlich qualifizierten) Tatbestands erforderlich sind. (T7)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2012/20

7 Ob 151/13aOGH13.11.2013
7 Ob 8/15zOGH18.02.2015

Auch; nur T4

10 Ob 83/16bOGH24.01.2017

Auch; nur T4

1 Ob 235/16iOGH24.05.2017

Vgl; Beis wie T1; nur T4

9 Ob 65/17zOGH30.01.2018

Auch; nur T4

3 Ob 181/18sOGH21.11.2018

Auch; nur T4

6 Ob 3/19pOGH24.01.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; nur T4

5 Ob 135/19tOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T6

3 Ob 232/19tOGH17.12.2019

Beis wie T2; Beis wie T6

4 Ob 28/21bOGH15.03.2021

nur T4

9 Ob 42/21yOGH28.07.2021

Beis wie T1

4 Ob 105/22bOGH23.09.2022

Vgl; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T6

7 Ob 67/24iOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T3; nur T4<br/>Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. (T8)<br/>Beisatz: Zwar räumte in nicht vergleichbaren gesondert gelagerten Fällen der EuGH dem Verbraucherschutz – insbesondere die Durchsetzung der subjektiven Rechte, die sich aus Art 6 Abs 1 Klausel-RL ergeben, derzufolge missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für letztere unverbindlich sind – gegenüber den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts große Bedeutung ein (vgl beispielsweise C-421/14 , Banco Primus Rn 49; C-600/19 , Ibercaja Banco Rn 40; C-693/19 und C-831/19 , SPV Project 1503 und Dobank ; C-869/19 Unikaja Banco Rn 33). Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber keine Einschränkung österreichischer Rechtskraftregeln um – für den Kläger ohnedies nicht verbindliche – vermeintlich missbräuchliche Vertragsklauseln aufzugreifen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0030OB00528_8400000_001

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