Rechtssatz
Stillschweigender Erwerb einer Dienstbarkeit durch Errichten einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung, wenn der Eigentümer dies duldet.
3 Ob 276/61 | OGH | 30.08.1961 |
Veröff: JBl 1963,377 |
8 Ob 137/75 | OGH | 02.07.1975 |
Beisatz: Hier: Errichtung einer Garage in Massivbauweise. (T1) <br/>Veröff: SZ 48/78 = MietSlg 27062 |
3 Ob 600/77 | OGH | 25.01.1978 |
Vgl |
5 Ob 715/78 | OGH | 12.12.1978 |
Beisatz: Erhebt der Grundnachbar gegen einen geplanten Lagerhausneubau seines Grundnachbarn keinen Einwand und verlangt nur, daß die gemeinsame Zufahrt zwischen den Häusern, welche von den Baufahrzeugen benützt wird, nach Vollendung wieder in einen ordnungsgemässen Zustand versetzt werden müsse, kann hierin keine stillschweigende Zustimmung zur Erweiterung des bestehenden Gehrechtes und Fahrtrechtes, wie es sich künftig aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zufolge des Lagerhausneubaues ergeben könnte, erblickt werden. (T2) |
6 Ob 736/80 | OGH | 28.01.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Lebenslängliches Wohnrecht in Übergabsvertrag und Leibrentenvertrag mit Dritten. (T3) |
1 Ob 5/81 | OGH | 20.05.1981 |
nur: Stillschweigender Erwerb einer Dienstbarkeit. (T4) <br/>Beisatz: Die bewusste Duldung der Ausübung der Servitut durch neun bzw sieben Jahre müsste in Zukunft mit Überlegung aller Umstände als stillschweigende Genehmigung der Dienstbarkeit angesehen werden. (T5) |
1 Ob 670/81 | OGH | 15.07.1981 |
Vgl; Beisatz: Stillschweigende Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Mauer wie bzw die Grenze verletzt. (T6) |
5 Ob 627/81 | OGH | 16.12.1981 |
Beis wie T1; Beisatz: Sowie Bau eines Hauses unter Mithilfe des Eigentümers des Grundstücks, über das der Zufahrtsweg führt. (T7) |
1 Ob 736/83 | OGH | 21.09.1983 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 2144/96m | OGH | 29.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Zustimmung zur Verlegung einer Gehwegservitut. (T8) |
6 Ob 270/97t | OGH | 25.09.1997 |
Auch; Beis wie T6 nur: Stillschweigende Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Mauer. (T9) |
1 Ob 227/97g | OGH | 25.11.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Dieser Grundsatz muss aber dort versagen, wo der Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaft erst im Nachhinein von der "kostspieligen Anlage" auf (oder in) seinem Grund Kenntnis erlangt, kann sich doch derjenige, der solche Vorkehrungen trifft, dann keinesfalls darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass der Liegenschaftseigentümer durch die Duldung dieser Vorkehrungen auf seinem Grund und Boden seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. (T10) |
1 Ob 81/01w | OGH | 26.06.2001 |
Beisatz: Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. Eine derartige Rechtsfolge soll aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen allein nicht ableitbar sein. Welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten aber dabei vorliegen müssen entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlichen Erörterungen des Obersten Gerichtshofes. (T11) |
2 Ob 132/12v | OGH | 20.09.2012 |
Auch; Beisatz: Jährliche Errichtung und Entfernung eines Zauns - keine „kostspielige Anlage“. (T12) |
5 Ob 253/12k | OGH | 16.07.2013 |
Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer musste wissen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. (T13) |
1 Ob 87/15y | OGH | 21.05.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T14) |
1 Ob 129/16a | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beisatz: Ein auf die dingliche Wirkung bezogener Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will, was etwa der Fall ist, wenn der Berechtigte zur Ausübung seiner Dienstbarkeit eine kostspielige Anlage errichtet. (T15) |
10 Ob 13/16h | OGH | 21.03.2017 |
Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11 |
1 Ob 84/17k | OGH | 24.05.2017 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Hinweis auf Verbücherungsabsicht (Parkplatzservitut). (T16) |
1 Ob 229/17h | OGH | 30.01.2018 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ist aber nicht sachlich zu begründen, warum die bloße Untätigkeit – nach dem strengen Maßstab des § 863 Abs 1 ABGB – den eindeutigen Erklärungswert gehabt haben sollte, unentgeltlich eine Teilfläche der Liegenschaft zum Befahren zu überlassen und damit gleichzeitig auf eine eigene anderweitige Nutzung zu verzichten, kann von einer ausreichenden Konkludenz keine Rede sein; schon gar nicht von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0030OB00276_6100000_001
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