European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118347
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig nur dann erhebliche Rechtsfragen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042936; RS0042776 ua). So entzieht sich insbesondere die Frage, welche konkreten Umstände vorliegen müssen, um aus einem bestimmten Verhalten einen rechtsgeschäftlichen Willen mit eindeutigem Inhalt abzuleiten, wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlichen Erörterungen des Obersten Gerichtshofs, was insbesondere auch schon zu einer behaupteten konkludenten Servitutsbestellung ausgesprochen wurde (1 Ob 81/01w = RIS‑Justiz RS0011650 [T11]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
2. Dieses hat seine Ansicht, die Begründung einer dinglichen Berechtigung der Rechtsvorgänger der Klägerin und eine korrespondierende Belastung des Grundstücks der Verkäuferin sei nicht beabsichtigt gewesen, in erster Linie durch Auslegung aus der entsprechenden Vertragsklausel im Kaufvertrag vom 3. März 1989 abgeleitet. Die Revisionswerberin beruft sich demgegenüber auf die (zusätzlichen) Feststellungen des Erstgerichts, wonach die damalige Verkäuferin den Käufern zugesichert hatte, dass Parkplätze auf der Liegenschaft errichtet würden, welche für alle neu errichteten Bauten „zur Benützung sind“. Es war gedacht, dass von allen dieser Parkplatz als zusätzlicher Parkplatz genutzt werden könne. Zwischen der Verkäuferin und sämtlichen Käufern wurde deshalb „von Anfang an vereinbart“, dass die Fläche ein Gästeparkplatz wird. In sämtlichen Kaufverträgen der Anrainer findet sich folglich die aus Punkt VI. des Kaufvertrags ersichtliche Formulierung über die PKW‑Abstellplätze.
Warum sich aus diesen Feststellungen die Vereinbarung einer dinglichen Berechtigung der Käufer und eine dingliche Belastung des „Parkplatzgrundstücks“ ergeben sollte, vermag die Revisionswerberin allerdings nicht nachvollziehbar darzulegen. Sollte es sich bei der festgestellten Vereinbarung „von Anfang an“ um Zusagen der damaligen Verkäuferin handeln, die gegenüber Kaufinteressenten vor den Vertragsabschlüssen abgegeben wurden, war diese schon mangels erkennbar beabsichtigter vertraglicher Bindung und wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit nicht geeignet, die Verpflichtung zur Begründung einer dinglichen Berechtigung der späteren Käufer zu schaffen. Eine Konkretisierung fand – wie festgestellt – erst mit dem Abschluss der Kaufverträge statt, die alle eine gleichlautende Klausel hinsichtlich der Gästeparkplätze enthielten.
Wenn das Berufungsgericht diese Klausel, die keinen Hinweis auf eine Verbücherungsabsicht, aber den Hinweis enthält, dass die Verkäuferin bereit ist, dieses Grundstück jederzeit unentgeltlich an die Gemeinde zu übertragen, nicht als Verpflichtung der Verkäuferin zur Begründung einer dinglichen Belastung des Grundstücks zu Gunsten der Käufer der einzelnen Häuser verstanden hat, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Mangelt es nun nach der unbedenklichen Beurteilung des Berufungsgerichts bereits an einer Verpflichtung der Verkäuferin zur Begründung eines dinglichen Rechts (auch) zu Gunsten der Rechtsvorgänger der Klägerin, ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Verwendung als Parkfläche der Beklagten beim Erwerb der Liegenschaft bekannt oder ob diese gar offenkundig war. Die Offenkundigkeit einer Nutzung kann nur die unterbliebene Verbücherung, nicht aber einen fehlenden Titel ersetzen (vgl RIS‑Justiz RS0011631).
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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