OGH 7Ob2144/96m

OGH7Ob2144/96m29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl.Ing.Dr.Helmut B***** und 2.) Regine B*****, beide wohnhaft in O***** beide vertreten durch Dr.Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Marktgemeinde B*****, vertreten durch Dr.Josef Raftl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert je S 40.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Februar 1994, GZ 6 R 170/93-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. April 1993, GZ 1 Cg 53/92z-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.695,04 (darin S 1.115,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind zu je 6/16tel bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Über die Grundstücke 7/1 und 8/1 dieser Liegenschaft hat die Öffentlichkeit ein Gehrecht entlang des Seeufers des H***** ersessen. Die Kläger begehren, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Feststellung, der beklagten Partei stehe an dem von ihr über die Grundstücke 7/1 und 8/1 angelegten Weg, der ungefähr entlang der Grenze dieser Grundstücke gegen das Nachbargrundstück ***** verlaufe, eine Dienstbarkeit des Gehweges nicht zu, sowie die beklagte Partei schuldig zu erklären, es zu unterlassen, den H*****-Wanderweg, der eine durchgehende Verbindung zwischen den Ortschaften U***** und O***** mit dem Ort Ob*****herstelle, über die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** zu führen.

Sie führen dazu aus, das Gehrecht der Öffentlichkeit habe sich auf einen ca 50 cm breiten Fußsteg bezogen, der hauptsächlich von den Bewohnern der umliegenden Häuser und den Nutzungsberechtigten der umliegenden Wälder und des Sees und im geringen Ausmaß von Spaziergängern benützt worden sei. Dieser Weg habe etwas südlich der Liegenschaft der klagenden Partei geendet; eine Verbindung nach Ob***** habe nicht bestanden. Die beklagte Partei habe im Jahre 1984 beschlossen, eine durchgehende Verbindung zwischen den Ortschaften U*****- und O***** und Ob***** zu schaffen und habe für diesen Zweck den entlang des Seeufers führenden Fußweg auf eine Trasse verlegt, die sich etwa entlang der Grenze der Grundstücke 7/1 und 7/8 (richtig wohl 8/1) gegen das Grundstück ***** hinziehe. Sie habe diesen Weg als H***** - Wanderweg propagiert und als touristische Attraktion beworben, wodurch sie die Frequenz der Benützer des Weges von wenigen Spaziergängern auf ein Ausmaß gesteigert habe, das den Charakter der bis dahin abgeschiedenen Gegend völlig verändert habe. Die Beklagte habe das Gehrecht in unzulässiger Weise ohne Vereinbarung mit den Eigentümern, nur aufgrund einer Rücksprache mit der Minderheitseigentümerin Johanna K***** erweitert. Damit sei der alte Weg der Benützung der Öffentlichkeit entzogen worden. Die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer zur Errichtung des Wanderweges sei von einer Einigung über alle Einzelheiten, die in einem Schreiben des früheren Miteigentümers vom 3.12.1984 angeführt gewesen seien, abhängig gewesen. Zu einer derartigen Einigung sei es nicht gekommen. Als die Kläger das Haus O***** 16 auf der gegenständlichen Liegenschaft bezogen hätten, habe sich herausgestellt, daß der neu angelegte Wanderweg Verhältnisse geschaffen habe, die das Bewohnen des Hauses schwer beeinträchtigten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, die Verlegung des Weges sei im Jahre 1985 einvernehmlich erfolgt. Die Verlegung sei für die Kläger vorteilhaft, weil nunmehr der zwischen dem Haus und dem See gelegene Teil der Liegenschaft vom früheren Weg entlastet worden sei. Johanna K***** habe für alle Miteigentümer gesprochen. Die neue Trassierung sei für die Kläger weniger beschwerlich als die alte. Schließlich sei der neue Weg auch in das Wegeverzeichnis der öffentlichen Wege der Marktgemeinde B***** aufgenommen worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging von nachstehendem wesentlichen Sachverhalt aus.

Die Kläger kauften mit Kaufvertrag vom 7.8/2.10.1984 von Dr.Ernst S***** 12/16tel Anteile der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch O*****. Dieser war bis zum Verkauf seiner Anteile seit dem Jahre 1977 Eigentümer der Liegenschaft zu 13/16tel Anteilen gewesen. Weitere Miteigentümer zu je 1/16 waren dessen Geschwister Dipl.Ing.Christian S*****, Edith W***** und Johanna K*****. Mit Kaufvertrag vom 12.9.1984 verkauften Dr.Ernst S*****, Dipl.Ing.Christian S***** und Edith W***** je 1/16 Anteil an der Liegenschaft an Johanna K*****, die Mutter der Zweitklägerin. Die grundbücherliche Eintragung des Eigentums der Kläger und der Johanna K***** hinsichtlich der neu erworbenen Anteile erfolgte per 5.8.1985.

Über die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch O***** führt seit jeher, mindestens seit etwa 1940, ein zwischen dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Haus und dem See verlaufender, etwa 50 cm breiter geschotterter Weg, der mit Fahrrädern sowie mit einem Motorrad und mit zweirädrigen Handkarren benützbar war und der nach der an die gegenständliche Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft in einen Trampelpfad überging. Eine Verbindung zur Ortschaft Ob***** war nicht gegeben. Der Weg wurde nur wenig benützt und zwar vorwiegend von den Bewohnern der umliegenden Häuser, von Bediensteten der Bundesforste, von Holzkäufern und gelegentlich von Spaziergängern.

Dieser Weg wurde im Jahre 1980 durch Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeine B***** als "Wanderweg O*****" zwischen O***** 5 und O***** 17 zum Wanderweg erklärt.

Im Jahre 1984 wurde von der Gemeinde B***** der Beschluß gefaßt, einen "O*****wanderweg" am H*****see zu errichten. Es erfolgten zunächst Besprechungen mit den angrenzenden Bundesforsten und am 15.10.1984 mit den betroffenen Grundeigentümern. Hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft wurde nur die Miteigentümerin Johanna K***** geladen. Sie war mit dem Vorschlag der Gemeinde, den Weg vom See weg nach "oben", Richtung Bahntrasse zu verlegen, zunächst nicht einverstanden und erklärte, daß sie mit ihren Geschwistern diesbezüglich Rücksprache halten werde. Dr.Ernst S***** war verärgert, daß er nicht zur Besprechung eingeladen worden war. Er hatte sich nämlich seit den 60- und 70igern Jahren mit den Problemen des Weges beschäftigt. Am 3.12.1984 richtete er ein Schreiben nachstehenden Inhalts an die beklagte Partei:

"Meine Schwester, Frau Johanna K***** hat mir von den Gesprächen und dem Ergebnis der Begehung im Bereiche unserer Liegenschaft EZ ***** KG O*****, Haus O***** 16, berichtet.

Wir derzeitigen und auch die künftigen Eigentümer könnten uns folgende Lösung und Vorgangsweise vorstellen:

1.) Der Weg wird entlang und unmittelbar unterhalb der Bahntrasse über unseren Grund geführt.

Diese Wegführung bietet sich auch deshalb an, weil auch Herr S***** als Eigentümer des Hauses O***** 15 diesen Vorschlag gemacht hat.

2.) Für den Fall dieser Wegführung müßte auch der Übergang über den Bach an der Südgrenze des Grundstückes, an der Grenze zum Hause O***** 17, unmittelbar unterhalb der Bahntrasse geführt werden, weil dann alle die derzeit mit Herrn K***** bestehenden Probleme leichter gelöst werden könnten.

3.) Die endgültige Zustimmung zu der Errichtung und künftigen Erhaltung dieses Weges durch die Marktgemeinde B***** würde aber voraussetzen, daß über die näheren Einzelheiten noch gesprochen und eine Einigung erzielt wird.

Es ist dies insbesondere die Art der Ausführung und der Befestigung des Weges, seine Breite, die Begrünung entstehender Böschungen sowie die Errichtung eines Weges von dem Wanderweg zu unserem Haus und zum See, damit eine direkte Verbindung hergestellt ist.

4.) Auf dieser Grundlage würden wir uns bereit erklären, über unseren Grund diesen Weg führen zu lassen, wobei die Erhaltungspflicht die Gemeinde übernehmen müßte, sodaß es sich um einen Weg über privaten Grund mit Öffentlichkeitsrecht handeln würde.

Ich würde vorschlagen, daß Sie sich mit meiner Schwester zu gegebener Zeit in Verbindung setzen, ich stehe Ihnen auch jederzeit gerne zu weiteren Gesprächen zur Verfügung ..."

Johanna K***** war weder von Dr.S***** noch von dessen Geschwister dazu befugt, in deren Namen Vereinbarungen zu treffen oder rechtswirksame Erklärungen abzugeben, sie war lediglich befugt, mit der beklagten Partei Gespräche zu führen. Nicht festgestellt werden konnte, daß zwischen dem Bürgermeister der beklagten Partei und Dr.S***** nach dem obigen Schreiben ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt wurde bzw daß Dr.S***** erklärte, Johanna K***** sei von den Miteigentümern bevollmächtigt worden.

Am 7.6.1985 fand zwischen einem Gemeindebeamten der beklagten Partei und Johanna K***** ein Gespräch an Ort und Stelle statt, in dem Johanna K***** zum Ausdruck brachte, daß sie mit der Wegführung entlang der Bundesbahngrenze einverstanden sei. Johanna K***** war der Meinung, daß ihr Brunder im Schreiben zum Ausdruck gebracht habe, daß er mit der Wegverlegung einverstanden sei. Über eine Bevollmächtigung durch andere Miteigentümer wurde dabei nicht gesprochen. Der Gemeindebeamte ging davon aus, daß alle Miteigentümer mit der Verlegung des Weges einverstanden seien.

Mit dem Bau des O*****wanderweges wurde im Juli 1985 begonnen.

Die Kläger zogen erst im Jänner 1990 zur Gänze auf die gegenständliche Liegenschaft. Über die Errichtung des O*****wanderweges wurden sie bis zu diesem Zeitpunkt nur am Rande informiert. Der Erstkläger wandte sich bereits im Jahre 1988 an die beklagte Partei und schilderte die Schwierigkeiten, die sich durch die neue Wegführung ergaben. Diese bestanden vor allem darin, daß sich der Weg um etwa 100 m verlängert hatte und mit einem Kinderwagen, da er teilweise steil bergauf führt, kaum benützbar ist.

Die Anzahl der Wegbenützer ist seit der Errichtung des O*****wanderweges in den Jahren 1985 und 1986 stark gestiegen. Sie betrug in den letzten Jahren zwischen Ostern und Oktober an schönen Tagen 400 bis 500. An besonders geeigneten Tagen zählten die Kläger allein bis Mittag etwa 800 Personen. Die Kläger werden durch die Wanderer gestört, weil diese unter anderem über ihre Liegenschaft zum See gehen wollen. Der Weg wird von der beklagten Partei beworben. Die beklagte Partei legte mit Verordnung vom 27.5.1991 fest, daß die öffentliche Verkehrsfläche "O*****wanderweg" zum Wanderweg erklärt wird.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Führung des O*****wanderweges auf der Liegenschaft der Kläger eine unzulässige Erweiterung des bestehenden Gehrechtes darstelle, weil es zu einer sprunghaften Steigerung der Anzahl der Benützer des Weges über die Liegenschaft der Kläger gekommen sei. Eine Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zur Verlegung des Weges liege nicht vor. Johanna K***** sei von den Miteigentümern nicht zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bevollmächtigt worden. Auf eine derartige Bevollmächtigung könne auch nicht aus der im Schreiben vom 3.12.1984 enthaltenen Formulierung, "ich würde vorschlagen, daß Sie sich mit meiner Schwester zu gegebener Zeit in Verbindung setzen.."

geschlossen werden.

Das Berufungsgericht wies das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ab. Es ließ die Beweisfrage (bewußt) offen, ob nicht schon aufgrund der Vorgänge vom 15.10.1984, 3.12.1984 und 7.6.1985 zwischen allen Miteigentümern und der Gemeinde auch eine "physische" Willenseinigung über die Wegverlegung zustandegekommen sei. Die Wegverlegung sei nämlich schlüssig genehmigt worden, weil sich die damaligen Verhandlungspartner gegen die Herstellung des Weges an der dem Seeufer abgewandten Grundgrenze bis zum Jahre 1990 nicht zur Wehr gesetzt hätten. Es sei nicht hervorgekommen, in welchen Details diese Wegverlegung gegen die konkreten Vorstellungen des Voreigentümers Dr.S***** zustande gekommen sei. Alle beteiligten Personen hätten mit der hohen Frequenz des O*****wanderweges zunächst nicht gerechnet. Es frage sich, ob sich die Gemeinde auf eine auch ohne Einigung wirksame Wegverlegung aus dem Gesichtspunkt der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit berufen dürfe. Die Bestimmung des § 484 ABGB diene vor allem den Interessen des Eigentümers der belasteten Sache. Wesentlich bleibe aber der Gedanke, daß das Ergebnis der Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung ein Rückfall auf die ursprüngliche Wegtrasse mit einem in Relation zum durchgehenden O*****wanderweg eintretenden Bruch des weiteren Verlaufes sein könnte. Eine derartige Klage könne aber nur von allen Miteigentümern als notwendiger Streitgenossenschaft erhoben werden; einzelne Miteigentümer könnten sich nur gegen Übergriffe wehren. Das Klagebegehren sei daher wegen der durch schlüssige Vereinbarung zustandegekommenen Wegverlegung und auch deshalb, weil es als Einheit über die Befugnis der Rechtsverfolgung einzelner Miteigentümer hinausgehe, abzuweisen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, obwohl die von ihm angestellte Auslegung der §§ 863, 914 und 418 ABGB zum Teil mit der Rechtslehre nicht im Einklang stehe. Sollten nämlich für die Wegverlegung nur noch Details ausgehandelt werden, würde die gänzliche Untersagung der Benützung der neuen Trasse durch die Mehrheitseigentümer sich prozessual nicht durchsetzen lassen.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber machen geltend, daß in ihrem Verhalten eine schlüssige Zustimmung zur Verlagerung des Weges nicht erblickt werden könne, weil es die beklagte Partei unterlassen habe, eine ordnungsgemäße Besprechung oder ein Vorgehen einzuschlagen, wie es in § 55 Abs 1 OÖ Lndesstraßenverwaltungsgesetz vorgeschrieben sei. Den Klägern dürfe nicht vorgeworfen werden, daß sie sich nicht sofort gegen die Maßnahme der Gemeinde aufgelehnt hätten, zumal diese Maßnahme von der Bevölkerung B***** zum überwiegenden Ausmaß begrüßt worden sei. Darüberhinaus seien die Kläger zumindest hinsichtlich der Abwehr einer Frequenzsteigerung der Benützer des gegenständlichen Weges aktiv legitimiert.

Das Berufungsgericht hat die Beweisfrage, ob nicht bereits aufgrund der Vorgänge vom 15.10.1984, 3.12.1984 und 7.6.1985 eine Willenseinigung der Streitteile über die Wegeverlegung zustandegekommen sei, offengelassen.

Ob die Mutter und Schwiegermutter der Kläger, Johanna K***** zum Zeitpunkt der Besprechung am 15.10.1984 von den Klägern als damals noch außerbücherlichen Eigentümern beauftragt wurde, mit der Gemeinde über die geplante Wegverlegung Verhandlung zu führen, ist im Verfahren nicht geklärt worden. Bei der Besprechung vom 7.6.1985 war Johanna K***** der Meinung, ihr Bruder sie mit der Wegverlegung einverstanden. Die Kläger wurden selbst im August 1985 grundbücherliche Eigentümer, mit der Verlegung des Weges wurde im Juli 1985 begonnen. Die Kläger zogen erst im Jahre 1990 "zur Gänze" auf die Liegenschaft. Der Erstkläger wandte sich allerdings bereits im Jahre 1988 an die beklagte Partei und schilderte die Schwierigkeiten, die sich aus der Wegverlegung ergaben. Diese bestanden vor allem darin, daß sich der Weg um etwa 100 m verlängerte und mit dem Kinderwagen kaum benützbar war, weil er teilweise steil bergauf führt.

Dies bedeutet zunächst, daß etwa zu dem Zeitpunkt, als die Kläger grundbücherliche Miteigentümer wurden, mit der Verlegung des Weges begonnen wurde. Unbestritten ist weiters, daß zuvor eine unregelmäßige Servitut zugunsten der Allgemeinheit bestand und daß der Voreigentümer Dr.S***** auch im Namen der zukünftigen Eigentümer gegen eine Wegverlegung entlang und unmittelbar unterhalb der Bahntrasse grundsätzlich keine Einwände erhob, sondern sich bereit erklärte, den Weg über das gegenständliche Grundstück führen zu lassen, falls Einigung über die Art der Ausführung und der Befestigung des Weges, seine Breite, die Begrünung entstehender Böschungen sowie die Errichtung eines Weges vom Wanderweg zum Hause erzielt werde.

In der Folge wurde dieser Weg an der dem See abgewandten Grundstücksgrenze errichtet, ohne daß sich die Kläger als Miteigentümer dagegen zur Wehr setzten.

Ob die Wendung im Schreiben Dris S*****, die beklagte Partei möge sich an die Miteigentümerin Johanna K***** wenden, nachdem er seine Vorstellungen über eine mögliche Wegverlegung dargelegt hatte, in der beklagten Partei den Anschein erwecken mußte, Johanna K***** sei nicht nur zur Verhandlungsführung, sondern auch zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen befugt, soferne die schriftlich dargelegten Voraussetzungen erfüllt werden, kann tatsächlich dahin gestellt werden, weil das Verhalten der Kläger auf eine zumindest schlüssig erteilte Zustimmung deutet.

Es trifft zunächst zu, daß für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen nach § 863 ABGB ein strenger Maßstab anzulegen ist (Rummel in Rummel2 Rz 14; SZ 54/163 uva), doch muß im konkreten Fall bei Überlegung aller Umstände davon ausgegangen werden, daß auch die Kläger als Miteigentümer der Verlegung des Weges an die andere Grundstücksgrenze zustimmten. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß bereits eine Servitut des Gehweges zugunsten der Allgemeinheit bestand und lediglich die Wegeführung verändert werden sollte. Durch die Verlegung des Weges sollte daher keine neue Servitut begründet werden. Die Rechtsprechung, wonach eine Servitut auch durch Errichtung einer kostspieligen Anlage und Duldung derselben durch den Eigentümer (JBl 1963, 377; JBl 1964, 264) eingeräumt werden kann, ist zwar in der Literatur auf Widerspruch gestoßen (Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts, 17; Schriefl in Entscheidungsbesprechung zu JBl 1964, 264). Darauf muß aber nicht weiter eingegangen werden, weil es sich, wie dargelegt nicht, um den völlig neuen Erwerb einer Gehwegservitut, sondern nur um eine Verlegung des Weges handelt. Haben aber die Kläger bis zur Klagseinbringung am 22.8.1991 (die Vorsprachen des Erstklägers bei der Beklagten im Jahre 1988 betrafen im Verfahren nicht mehr geltend gemachte Erschwernisse) keine Einwendungen gegen die Wegverlegung erhoben, muß dies auch im Lichte der jüngeren Judikatur (vgl 1 Ob 5/81, 1 Ob 670/81, 5 Ob 627/81) als Zustimmung zur Verlegung des Weges angesehen werden.

Dies bedeutet, daß auch die in § 55 Abs 1 OÖ LStVG geforderte Vereinbarung mit den privatrechtlich Beteiligten gegeben ist.

Auf die Frage, ob die Kläger als Mehrheitseigentümer allein zur Abwehr unberechtigter Eingriffe Dritter befugt sind und von der beklagten Partei die Unterlassung der Führung des O*****wanderweges über ihr Grundstück begehren können, muß bei diesem Sachverhalt nicht eingegangen werden.

Unstrittig faßte die beklagte Partei bereits im Jahre 1984 den Beschluß, den gegenständlichen Wanderweg zu errichten. Damit mußte den Beteiligten auch klar sein, daß eine durchgehende Verbindung zwischen den Ortschaften U*****- und O***** und Ob***** geschaffen wird. Welche Frequenzsteigerung dadurch hervorgerufen wird, war zwar im konkreten Ausmaß nicht absehbar, doch mußte mit einer solchen gerechnet werden.

Die Revisionswerber verweisen hier auf die Rechtsprechung zum Umfang der ersessenen Dienstbarkeit einer Schiabfahrt und leiten daraus ihre Berechtigung zur Abwehr der sprunghaften Frequenzsteigerung durch Wanderer ab (ÖJZ 1978/165). In der zitierten Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob der Eigentümer des dienenden Grundstückes eine Ausweitung der Servitut durch eine sprunghafte Steigerung der Anzahl der Benützer einer Schiabfahrt dulden müsse und dabei die Auffassung vertreten, daß eine Dienstbarkeit zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Gutes oder Änderung der Betriebsart erweitert werden könne. Bei einer unregelmäßigen Servitut wie jener der Dienstbarkeit der Skiabfahrt zugunsten etwa einer Gemeinde führe die Anwendung dieser Grundsätze dazu, die Bewirkung einer sprunghaften Steigerung der Benützungsfälle durch Errichtung entsprechender Aufstiegshilfen nicht bloß einer Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung gleichzustellen und somit darin eine Erweiterung der Servitut zu sehen.

Diese Entscheidung läßt sich aber auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwenden, zumal die festgestellte Frequenzsteigerung bei der Benützung des gegenständlichen Weges doch kaum auf die Verlegung (weg vom Seeufer!) und Ausgestaltung (die für Wanderer wohl eher von untergeordneter Bedeutung gewesen sein dürfte), sondern vor allem auf die Herstellung einer Verbindung mit einer benachbarten Ortschaft als Ziel zurückzuführen sein mag. Die verstärkte Inanspruchnahme des Weges als Folge des in den vergangenen Jahren stark angewachsenen Fremdenverkehrs kann nicht als unzulässige Erweiterung der zugunsten der beklagten Partei bestehenden Dienstbarkeit angesehen werden. Nach den getroffenen Feststellungen ist es - abgesehen von der Verlegung des Weges - weder zu einer Erweiterung des örtlichen Umfanges des Weges noch zu einer Änderung der Benützungsart gekommen. In einer Gemeinde mit bedeutendem Fremdenverkehr ist es eine Notwendigkeit, daß den Touristen Wanderwege in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen. Daß im Rahmen des verstärkten Fremdenverkehrs mehr Personen den gegenständlichen Weg begehen, kann schon deshalb nicht bedeutsam sein, weil er doch von vornherein zur Förderung des Fremdenverkehrs und Benützung durch Touristen errichtet wurde. Die vermehrte Benützung des Weges war damit geradezu das erkennbare und erklärte Ziel der von der beklagten Partei vorgenommenen Maßnahme (vgl die Entscheidung SZ 54/154 und EvBl 1978/1). Da den Rechtsvorgängern der Kläger bekannt war, daß die beklagte Partei die Errichtung eines "durchgehenden" Wanderweges beabsichtigte und die Kläger durch ihr Verhalten diesem Vorhaben zugestimmt haben, können sie sich nicht auf eine unzulässige Erweiterung der Servitut berufen.

Damit erweist sich die Revision als unberechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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