OGH 1Ob115/97m

OGH1Ob115/97m15.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing.Josef R*****, und 2.) Maria R*****, beide ***** vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Rosa K*****, und 2.) Andreas K*****, beide ***** vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert S 150.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24.Jänner 1997, GZ 13 R 32/96p-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von den Beklagten in ihrer Revisionsschrift in grob ungehöriger - für einen Rechtsanwalt geradezu standeswidriger - Form vorgetragenen Einwendungen gegen die Urteile der Vorinstanzen vermögen eine Fehlbeurteilung des Sachverhalts nicht aufzuzeigen: Der zitierten Entscheidung EvBl 1978/165 liegt insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Oberste Gerichtshof dort ausführte, die vom Grundeigentümer seinem Sohn erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schiabfahrt stehe der Ersitzung einer Dienstbarkeit der Schiabfahrt durch die Gemeinde, somit durch einen Dritten, der durch seine Organe Kenntnis von der Übereinkunft hatte, entgegen. Im hier zu beurteilenden Fall stehen einander aber die Beklagten als Rechtsnachfolger jenes Grundeigentümers, der die Zustimmung zur Verlegung der Wasserleitung über seinen Grund erklärt hat, und die Kläger, deren Rechtsvorgänger im Vertrauen darauf die Wasserleitung errichtet hat, gegenüber.

Auch die Vereinbarung über die Begründung einer Dienstbarkeit, so etwa jene der Wasserleitung, kann konkludent (§ 863 ABGB) getroffen werden (SZ 48/78; 1 Ob 18/90; 7 Ob 2144/96m, ua; Petrasch in Rummel ABGB2 § 480 RdZ 1). In ständiger Rechtsprechung wird - selbst aufgrund bloßen Stillschweigens - das Zustandekommen eines konkludenten Servitutsvertrags dann angenommen, wenn jemand in Kenntnis und mit Duldung des Eigentümers kostspielige Anlagen errichtet, weil der Liegenschaftseigentümer wissen mußte, daß der Begünstigte solche Aufwendungen nicht gemacht hätte, wenn er Gefahr gelaufen wäre, daß ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (SZ 48/78; JBl 1963,377; 1 Ob 18/90; 3 Ob 564/91).

Ein derartiger Fall ist auch hier gegeben. Die Errichtung einer Wasserleitung ist ein kostenaufwendiges Unterfangen, was auch dem Rechtsvorgänger der Beklagten zweifelsohne bekannt war. Seine ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung dazu kann daher - mangels entgegenstehender Beweisergebnisse - nur im Sinne der Einräumung einer Dienstbarkeit verstanden werden.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 64) ist die Wasserleitung in der Natur erkennbar. Es liegt daher eine offenkundige Dienstbarkeit vor, welche (diese Rechtswirkung mißverstehen die Revisionswerber in ihren polemischen Ausführungen völlig) daher trotz der unterbliebenen Verbücherung auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Bestellers wirksam ist (MietSlg 37.031; 3 Ob 564/91 u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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