Rechtssatz
Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist.
7 Ob 42/67 | OGH | 08.03.1967 |
Veröff: EFSlg 8628 |
6 Ob 254/68 | OGH | 09.10.1968 |
nur: Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen. (T1) <br/>Beisatz: Daher können auch weiter zurückliegende, an sich als verziehen anzusehende Verfehlungen geltend gemacht werden. (T2) |
6 Ob 25/71 | OGH | 10.02.1971 |
nur T1 |
1 Ob 631/85 | OGH | 28.08.1985 |
nur T1; Beisatz: Dort, wo der Scheidungsgrund nicht in einem punktuellen Verhalten besteht, sondern wo sich eine Reihe von an sich nicht so schwerwiegenden Vorfällen in ihrer Gesamtheit allmählich zu einem Scheidungsgrund verdichten, läuft die Frist erst von der Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren ehewidrigen Handlung des Partners. (T3) |
3 Ob 507/94 | OGH | 25.05.1994 |
Beisatz: Gilt nur für Eheverfehlungen, die eine Einheit bilden. Dies ist der Fall, wenn die Eheverfehlungen gleichartig sind oder zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG darstellen. (T4) |
6 Ob 80/00h | OGH | 13.04.2000 |
Beisatz: Hier: Die dem Beklagten vorgeworfenen - auf einen jähzornigen und manchmal auch aggressiven Charakter zurückgehenden - Verhaltensweisen reichen bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, sodass - Ehewidrigkeit vorausgesetzt - von einer Verjährung keine Rede sein kann. (T5) |
1 Ob 243/01v | OGH | 22.10.2001 |
nur T1; Beisatz: Die Frist gemäß § 57 Abs 1 EheG beginnt daher erst mit Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren Handlung des Partners. (T6) |
1 Ob 307/02g | OGH | 02.09.2003 |
Beisatz: Die 10-Jahres-Frist des § 57 Abs 2 EheG beginnt mit dem Eintritt des Scheidungsgrundes, somit dem Zeitpunkt, in dem die Eheverfehlung gesetzt wird, zu laufen. (T7) |
4 Ob 101/05i | OGH | 14.06.2005 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Auf die Kenntnis des anderen Ehegatten kommt es nicht an. (T8) |
4 Ob 56/21w | OGH | 27.07.2021 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19541203_OGH0002_0020OB00896_5400000_002
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