Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 57 Abs 2 EheG ist die Scheidung nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrunds zehn Jahre verstrichen sind. Die (absolute) Zehnjahresfrist des § 57 Abs 2 EheG beginnt - entsprechend dem Gesetzestext - mit dem Eintritt des Scheidungsgrunds, somit dem Zeitpunkt, in dem die Eheverfehlung gesetzt wird, zu laufen (1 Ob 307/02g; RIS-Justiz RS0057240 [T7]); auf die Kenntnis des anderen Ehegatten kommt es nicht an (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 57 EheG Rz 6; Gruber in Schwimann, ABGB² § 57 EheG Rz 6).
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es die auf das Alleinverschulden der Beklagten gestützte Scheidungsklage deshalb abgewiesen hat, weil die festgestellten ehewidrigen Beziehungen der Beklagten 18 Jahre zurückliegen. Entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt im Verschweigen des mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ehebruchs keine - einem gesonderten Fristenlauf unterworfene - eigene Eheverfehlung, würde doch andernfalls die von einer Kenntnis unabhängige absolute Frist des § 57 Abs 2 EheG gegenstandslos. Auch macht es in der Frage der Verfristung keinen Unterschied, ob der Ehebruchspartner mit dem Scheidungskläger verwandt ist oder nicht.
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