OGH 2Ob531/90 (RS0036455)

OGH2Ob531/9025.4.1990

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (hier: Verbesserungsverfahren, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des § 99 JN zu begründen.)

Normen

ZPO §84 I: ZPO §85
ZPO §230 Abs2

2 Ob 531/90OGH25.04.1990
4 Ob 542/95OGH13.06.1995

Vgl; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verbesserungsverfahren hinsichtlich der genauen Bezeichnung des neuen Beweismittels im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/113

8 ObA 149/00wOGH28.09.2000

Beisatz: Unschlüssigkeit ist nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist. (T3)

9 Ob 260/00aOGH06.12.2000

nur: Hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T4)<br/>nur T1; Beis wie T3

2 Ob 222/01pOGH20.09.2001

Auch; Beis wie T3

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T5)

1 Ob 114/04bOGH25.06.2004

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag nach § 60 Abs 3 JN. (T7)

2 Ob 117/04aOGH01.07.2004

Teilweise gegenteilig; Beis wie T5

1 Ob 83/04vOGH22.02.2005

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen" in § 230 Abs 2 ZPO mit der ZVN 2002 ist nun klargestellt, dass ein Verbesserungsverfahren von Amts wegen auch dann einzuleiten ist, wenn in einem Schriftsatz Vorbringen fehlt, das für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben ist (hier: zur sachlichen Zuständigkeit). (T8)

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T9)

4 Ob 77/07pOGH12.06.2007

Vgl auch; Bem: Die Frage des Erfordernisses eines Verbesserungsauftrages wird hier bewusst offen gelassen, weil darin lediglich ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel liegen könnte, eine Rüge jedoch nicht erfolgte. (T10)

7 Ob 148/08bOGH24.09.2008

Vgl; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T11)

7 Ob 289/08pOGH30.03.2009

Teilweise gegenteilig; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T11

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11

1 Ob 134/10bOGH10.08.2010

Auch; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T12)<br/>Beis wie T6

3 Ob 222/12mOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

10 Ob 50/13wOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 2014/42

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T13)<br/>Veröff: SZ 2016/48

4 Ob 136/19gOGH22.08.2019

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ohne vorheriges Verbesserungsverfahren. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00531_9000000_002

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