2 Ob 531/90 | OGH | 25.04.1990 |
4 Ob 542/95 | OGH | 13.06.1995 |
Vgl; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verbesserungsverfahren hinsichtlich der genauen Bezeichnung des neuen Beweismittels im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/113 |
8 ObA 149/00w | OGH | 28.09.2000 |
Beisatz: Unschlüssigkeit ist nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist. (T3) |
9 Ob 260/00a | OGH | 06.12.2000 |
nur: Hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T4)<br/>nur T1; Beis wie T3 |
2 Ob 222/01p | OGH | 20.09.2001 |
Auch; Beis wie T3 |
1 Ob 73/03x | OGH | 29.04.2003 |
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T5) |
1 Ob 114/04b | OGH | 25.06.2004 |
Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag nach § 60 Abs 3 JN. (T7) |
2 Ob 117/04a | OGH | 01.07.2004 |
Teilweise gegenteilig; Beis wie T5 |
1 Ob 83/04v | OGH | 22.02.2005 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen" in § 230 Abs 2 ZPO mit der ZVN 2002 ist nun klargestellt, dass ein Verbesserungsverfahren von Amts wegen auch dann einzuleiten ist, wenn in einem Schriftsatz Vorbringen fehlt, das für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben ist (hier: zur sachlichen Zuständigkeit). (T8) |
6 Ob 51/05a | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T9) |
4 Ob 77/07p | OGH | 12.06.2007 |
Vgl auch; Bem: Die Frage des Erfordernisses eines Verbesserungsauftrages wird hier bewusst offen gelassen, weil darin lediglich ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel liegen könnte, eine Rüge jedoch nicht erfolgte. (T10) |
7 Ob 148/08b | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T11) |
7 Ob 289/08p | OGH | 30.03.2009 |
Teilweise gegenteilig; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T11 |
5 Ob 21/09p | OGH | 01.09.2009 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11 |
1 Ob 134/10b | OGH | 10.08.2010 |
Auch; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T12)<br/>Beis wie T6 |
3 Ob 222/12m | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9 |
10 Ob 50/13w | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 2014/42 |
3 Ob 7/16z | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T13)<br/>Veröff: SZ 2016/48 |
4 Ob 136/19g | OGH | 22.08.2019 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ohne vorheriges Verbesserungsverfahren. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0020OB00531_9000000_002
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