Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 755,57 (hierin enthalten EUR 125,93 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Jagdausübungsberechtigte dreier Jagdreviere; bei ihnen war Robert T***** als Berufsjäger beschäftigt. Dessen Nachbar Martin G***** hatte die erstbeklagte Partei beauftragt, ein Stallgebäude zu errichten. Am 22. 10. 2002 half Robert T***** seinem Nachbarn sowie Arbeitern der erstbeklagten Partei bei der Errichtung dieses Gebäudes; Robert T***** war dabei unentgeltlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig. Die Arbeiter und Robert T***** sollten von der Erstbeklagten produzierte, gelieferte und zur Montage übernommene Holzbauelemente im Ausmaß von ca 5 x 3,5 x 0,2 Meter an bereits aufgestellten Stahlträgern anschrauben.
Gegen 17.15 Uhr dieses Tages wurde ein Bauelement, das mit weiteren zum Einsatz gebrachten Elementen zufolge seiner Größe zuvor gesondert angeliefert, abgeladen, zusammengebaut und in der Reihenfolge der späteren Montage gelagert worden war, mittels eines LKW-Krans in die Höhe gehoben und vom Bauleiter der Erstbeklagten, Georg H*****, an den Stahlträger an einer Seite angeschraubt; Georg H***** war derjenige, der die Arbeiten koordinierte und die entsprechenden Tätigkeiten anordnete, so auch gegenüber Robert T*****. Letzterer hatte dabei das Holzelement auf der anderen Seite, auf einer Leiter stehend, zu stützen, als plötzlich der Träger des Bauelementes aus der Verschraubung (Nagelbänder) ausbrach, sodass das Bauelement und mit ihm auch Robert T***** zu Boden fielen; T***** stürzte dabei ca 3 Meter auf den darunter liegenden Betonboden und wurde lebensgefährlich verletzt. Warum es zum Ausreißen der Nagelplatten kam, ist nicht feststellbar. Es war jedenfalls der erste und bislang einzige Unfall mit Produkten der erstbeklagten Partei, der darauf zurückzuführen war, dass die Nagelplatten ausrissen. Jener Kran, mit dem das schadhafte Element hochgehoben wurde und dann fixiert werden sollte, war auf einem LKW mit dem Kennzeichen O-***** montiert, dessen Halterin ebenfalls die Erstbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte war. Darüber hinaus ist die Zweitbeklagte auch Betriebshaftpflichtrisikoversicherer der Erstbeklagten und hat in dieser Eigenschaft allfällige Produkthaftungsrisken abzudecken. Der LKW war bereits serienmäßig mit einem solchen Kran ausgestattet worden; zum Zeitpunkt der Arbeiten (und des Unfalls) war der LKW nicht fahrbereit, da die am LKW befindlichen schweren Stützen ausgefahren waren, die dazu dienen, das Fahrzeug abzusichern und zu stützen. Während der Montage hat der LKW-Kran sozusagen einen stationären Arbeitskran ersetzt; er diente also weder zum Entladen noch zum Beladen des Fahrzeuges, sondern ausschließlich zur Montage, wobei es freilich, um den Kran für diesen Zweck einzusetzen, notwendig war, dass der Motor des Fahrzeuges in Betrieb war. Es ist „nicht feststellbar, dass [zwischen erst- und zweitbeklagter Partei] vereinbart wurde, dass Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden".
Robert T***** war verletzungsbedingt vom Unfalltag bis 12. 2. 2003 im Krankenstand; ab 22. 1. 2003 erhielt er von der T***** Gebietskrankenkasse Krankengeld ausbezahlt. Für die Zeit vom Unfallsstag bis Februar 2003 hatten die Kläger in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber ihrem Dienstnehmer Entgelt „samt diverser Steuern und Abgaben" in Höhe von insgesamt EUR 10.641,04 zu bezahlen. Mit der am 13. 7. 2004 eingebrachten Klage begehrten die Kläger - ausdrücklich („aber nicht ausschließlich") gestützt auf die Entscheidung 2 Ob 21/94 sowie die Bestimmungen des EKHG, KHVG und des PHG - die Verurteilung beider beklagter Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 13.049,94 (später eingeschränkt auf restlich EUR 10.641,03) samt 4 % Zinsen seit 10. 7. 2003 und stellten darüber hinaus ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung beider beklagten Parteien ebenfalls zur ungeteilten Hand für alle Schäden aus dem Unfall vom 22. 10. 2002 des Robert T*****, wobei die Haftung hinsichtlich der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme beschränkt ist.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Da der in Rede stehende Kran den ganzen Tag über als stationärer Arbeitskran für die Montage der Teile eingesetzt gewesen sei, habe sich der Unfall nicht beim Betrieb des LKW ereignet, sodass eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG nicht gegeben sei. Demzufolge könnten die Kläger auch die Zweitbeklagte nicht direkt in Anspruch nehmen; sie sei sohin passiv nicht legitimiert. Dasselbe gelte auch insoweit, als die Kläger ihren Anspruch auf die Bestimmungen des KHVG stützten. Eine Haftung der Erstbeklagten nach dem PHG sei ebenfalls nicht gegeben.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren zur Gänze und dem Feststellungsbegehren dahingehend statt, dass es eine Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle „hinkünftigen" Schäden aus dem gegenständlichen Unfall feststellte, wobei es die Haftung der beiden Beklagten mit der zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftpflichtversicherungssumme für den LKW beschränkte. Das Mehrbegehren, wonach die Beklagten für „alle" Schäden aus dem Unfall hafteten, wies es - unangefochten und damit rechtskräftig - ab. In seiner rechtlichen Beurteilung, der es iSd § 48 IPRG österreichisches Recht zugrunde legte, führte das Erstgericht zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass das Produkt der Erstbeklagten fehlerhaft gewesen sei. Den Beklagten sei jedoch der Entlastungsbeweis iSd § 8 Z 2 PHG gelungen, weil für sie der Produktfehler nicht erkennbar gewesen sei. Aus dem PHG könnten die Kläger sohin keine Ansprüche ableiten. Auch das EKHG sei nicht anzuwenden, weil der in Rede stehende LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt gewesen sei. Der LKW sei jedoch iSd § 2 Abs 1 KHVG verwendet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch während des Anhebens der Lasten ein Versicherungsschutz bestanden habe. Robert T***** sei mitversichert nach § 2 Abs 2 KHVG gewesen. Er sei in den Betrieb der Erstbeklagten eingebunden gewesen, weshalb sie sein Dienstgeber gewesen sei. Ihr komme jedoch das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht zu, weil der Fall infolge einer „Verwendung" des LKW iSd § 2 Abs 1 KHVG unter die Bestimmung des § 333 Abs 3 ASVG zu subsumieren sei. Die Erstbeklagte habe daher iSd § 333 Abs 3 ASVG iVm § 2 KHVG für die Unfallfolgen einzustehen. Die Kläger hätten gemäß § 26 KHVG überdies einen direkten Anspruch gegen die Zweitbeklagte, wobei allerdings beide Beklagten nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme hafteten.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der erstbeklagten Partei nicht, jener der Zweitbeklagten hingegen Folge und wies das Klagebegehren dieser gegenüber ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht Folgendes aus:
Da der von der Erstbeklagten - als zum Unfallszeitpunkt Dienstgeberin des Robert T*****, der das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute komme, weil sie dessen Arbeitsunfall unstrittig nicht vorsätzlich verursacht habe - gehaltene LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine zu qualifizieren sei, dessen Motorkraft (nur) zu einem Arbeitsvorgang gedient habe, der mit den für ein Kfz typischen Funktionen in keinem Zusammenhang gestanden sei, habe sich der Unfall nicht beim Betrieb iSd § 1 EKHG ereignet, sodass eine Gefährdungshaftung nach EKHG ausscheide. Unter diesem Blickwinkel liege auch keine erhöhte Haftpflicht iSd § 333 Abs 3 ASVG vor, die eine Haftung der Erstbeklagten und damit auch der Zweitbeklagten nach dieser Gesetzesstelle auslösen könne. Zwar sei ein Kraftfahrzeug unter Umständen auch bei Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle haftpflichtversichert (§ 2 Abs 1 KHVG; 8 ObA 73/03y); ob eine solche Haftung vertraglich gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG ausgeschlossen sei, sei zufolge hiezu getroffener Negativfeststellungen letztlich offen geblieben.
Die versicherte Gefahr iSd § 2 Abs 1 KHVG sei die Schadenersatzpflicht aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, die sich aus der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges ergibt. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers sei daher auch, dass den Versicherungsnehmer (oder den Versicherten) eine Schadenersatzpflicht treffe; § 2 Abs 1 KHVG begründe nämlich keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 KHVG sei somit nicht nur die Verwendung des versicherten Fahrzeuges im Sinne dieser Gesetzesstelle, sondern weiters, dass der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen hafte. Dies wäre dann der Fall, wenn den Versicherungsnehmer eine Gefährdungshaftung oder eine Verschuldenshaftung treffe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne aber keine Haftung des Versicherungsnehmers iSd § 2 Abs 1 KHVG aus § 333 Abs 3 ASVG abgeleitet werden. Die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG schaffe nämlich keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließe lediglich die Anwendung des Haftungsprivilegs für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus.
§ 333 Abs 3 ASVG begründe daher keine Haftung des Dienstgebers, sondern führe lediglich zum allgemeinen Recht, etwa der Gefährdungshaftung, zurück. Wenn aber der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift keine erhöhte Haftpflicht bestehe, dann greife wieder das Dienstgeberprivileg des § 333 Abs 1 ASVG. Daher bestehe nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG, wenn für den Betrieb des Verkehrsmittels - selbst wenn der Begriff „Betrieb" iSd § 333 Abs 3 ASVG gleichgesetzt werde mit „Verwendung" iSd § 2 Abs 1 KHVG - eine erhöhte Haftpflicht (etwa nach dem EKHG) nicht bestehe. Für den von der Erstbeklagten als Dienstgeberin gehaltenen LKW habe sohin kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG bestanden, weil für dieses Verkehrsmittel mangels Gefährdungshaftung der Erstbeklagten keine erhöhte Haftpflicht iSd § 333 Abs 3 ASVG gewesen sei und sich daher das in § 2 Abs 1 KHVG umschriebene versicherte Risiko, nämlich die Befriedigung von Ersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer, nicht verwirklicht habe.
Die Erstbeklagte treffe auch keine Haftung nach § 333 Abs 3 ASVG iVm § 1014 ABGB. Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei nämlich die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB keine „gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd § 2 Abs 2 KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG treffe den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers die verschuldensunabhängige Haftung nach § 1014 ABGB. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass beide Beklagten weder nach dem EKHG noch nach dem ASVG (iVm dem KHVG) für den von den Klägern geltend gemachten Schaden hafteten.
Allerdings bejahte das Berufungsgericht in der Folge eine Haftung (und damit Verurteilung) der erstbeklagten Partei ausschließlich nach den Bestimmungen des PHG, welche hier deshalb nicht in der gleichen Ausführlichkeit wiedergegeben werden muss (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO), weil das Berufungsurteil von der erstbeklagten Partei insoweit unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Keine Haftung nach dem PHG treffe hingegen die Zweitbeklagte, denn der Hersteller eines Produktes habe zwar nach dessen § 16 eine Deckungsvorsorge zu treffen, dies ermögliche jedoch dem Geschädigten keinen Haftungsdurchgriff auf den Versicherer.
Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil das Berufungsgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen betreffend die Haftung der Beklagten nach § 333 Abs 3 ASVG und § 2 Abs 1 KHVG von der oberstgerichtlichen Entscheidung 8 ObA 73/03y abgewichen sei und überdies zur Frage, ob die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung iSd § 2 Abs 1 KHVG sei, eine divergierende höchstgerichtliche Judikatur vorliege, sodass die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtszug nach § 502 Abs 1 ZPO gegeben seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei, in welcher die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung auch gegen die zweitbeklagte Partei beantragt wird.
Die zweitbeklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), in eventu dieser keine Folge zu geben beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Wie ausgeführt, ist die Haftung (und Verurteilung) der Erstbeklagten (freilich nicht in ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin, sondern als Produzentin des fehlerhaften und unfallauslösenden Holzelementes nach den Bestimmungen des PHG) in Rechtskraft erwachsen. Zwar ist die Zweitbeklagte nicht nur Haftpflichtversicherer des von der Erstbeklagten gehaltenen LKWs, sondern auch Betriebshaftpflichtrisikoversicherer der Erstbeklagten und „hat in dieser Eigenschaft allfällige Produkthaftungsrisken abzudecken". Daraus kann jedoch kein Direktanspruch eines Geschädigten gegen den Versicherer abgeleitet werden, wie er in § 26 KHVG im Kraftfahrzeughaftpflichtrecht vorgesehen ist (vgl jüngst 7 Ob 29/06z). Die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Haftung des allein noch revisionsgegenständlichen zweitbeklagten Versicherers ist daher ausschließlich in seiner Rolle als Haftpflichtversicherer, nicht auch als Betriebshaftpflichtrisikoversicherer zu prüfen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen, wobei der Gliederung im Revisionsschriftsatz folgend zunächst der Themenkreis der Anwendbarkeit des EKHG (1.) und anschließend jener, „ob die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB eine gesetzliche Haftungsbestimmung iSd § 2 Abs 1 KHVG ist" (2.), behandelt werden. Da die Parteien insoweit insbesondere im Verfahren vor dem Berufungsgericht auch die Anwendung österreichischen Rechts nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr sich selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Vorinstanzen solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofes nicht weiter eingegangen werden (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 7 Ob 148/03w mwN).
Zu 1.:
Vorauszuschicken ist, dass die Ablehnung einer Haftung des Einsatzes dieses Fahrzeuges als „Unfall beim Betrieb" iSd EKHG durch das Berufungsgericht zu billigen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (7 Ob 37/73; 2 Ob 214/01m = SZ 2002/79; 2 Ob 254/02w; 8 ObA 73/03y = JBl 2005, 114; RIS-Justiz RS0058229) ausgeführt, dass zwar die (vorübergehende) Aufhebung der Fahrbarkeit eines Kfz zum Unfallszeitpunkt zufolge Fixierung durch Auslegestützen dieses noch nicht zu einer „ortsgebundenen Arbeitsmaschine" macht, wohl aber dann, wenn die Motorkraft eines solchen Fahrzeuges nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorgang diente.
Genau diese Voraussetzungen waren hier gegeben, stand doch der LKW (nach den unstrittigen Feststellungen des Erstgerichtes, die im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben waren) zum Unfallszeitpunkt nur (mehr) im Zusammenhang mit der Anhebung der bereits zuvor anderweits abgeladenen und zum Zwecke der Montage an Ort und Stelle zusammengebauten Bauelemente als (zufolge der ausgefahrenen Stützen stationärer) Kranträger im Einsatz und zur Verfügung. Der (von den Revisionswerbern allein, jedoch sachverhaltsmäßig damit unvollständig in den Vordergrund gerückte) Umstand, dass der Kran nicht ohne die Motorkraft des LKW betrieben hätte werden können, trifft zwar isoliert betrachtet zu, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der LKW in seiner fixierten Stellung als ausschließlich ortsgebundene Arbeitsmaschine und damit nicht als Kfz „betrieben" wurde, wodurch aber die Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausscheidet. Die Rechtsmittelwerber übersehen bei ihrer Argumentation, der LKW hätte die Stützen des Krans einfahren können und wäre dann wiederum fahrbereit gewesen, dass er (wie auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern erhellt) nur entweder als fahrbereiter LKW oder (wie hier) als fixierter, ortsgebundener und stützenbedingt nicht fahrbereiter Kran zum Einsatz kommen konnte (anders die in der Revision für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 8 ObA 287/94, weil beim dort zu beurteilenden Bergeeinsatz mittels an einem Unimog angebrachter Seilwinde jeweils „wahlweise kurzfristiges Umschalten von der einen [Fortbewegung] auf die andere Funktion [Betätigung der Winde] sowohl durch Feststellen der Seilwinde und Rückwärtsfahren als auch durch Anziehen der Seilwinde" möglich war; auch der Entscheidung 9 ObA 36/03i [DRdA 2004, 346/30 {Reissner}] lag ein hier nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es doch dort um die Beurteilung einer nachträglich in der Fahrerkabine als Sonderausstattung eingebauten gasbetriebenen und leck gewordenen Standheizung während der Schlafpause des Fahrers auf einem Nachtparkplatz); auch die Entscheidung 8 Ob 53/82 (ZVR 1983/286) ist nicht vergleichbar: Wenngleich dort die Fahrbarkeit des LKW bei Beladung desselben mit Baumstämmen mittels eines darauf befindlichen Hebekrans ebenfalls durch das Ausfahren von Stützarmen vorübergehend aufgehoben war, so wurde doch ein Unfall beim Betrieb desselben deshalb bejaht, weil die Betätigung des Krans (anders als hier) nicht einem („verselbständigtem") Arbeitsvorgang außerhalb des Transportvorgangs diente, sondern im Zusammenhang mit den Beladearbeiten des Fahrzeuges stand.
Zu 2.:
Vor dem Hintergrund der Entscheidung 2 Ob 203/02w (ZVR 2004/16), welcher die Rechtsmittelwerber folgen, wäre nach deren Ansicht jedenfalls eine Haftung nach § 2 Abs 1 KHVG zu bejahen, zumal die erstbeklagte Partei entsprechend § 1014 ABGB allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten müsse, wobei im gegenständlichen Verfahren auch keine Schmerzengeldansprüche geltend gemacht würden. Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Anders als in der zitierten Entscheidung (sowie auch der jüngst zum selben Themenkreis ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates 2 Ob 109/04z), wo es sich bei den verletzten Dienstnehmern jeweils auch um die Lenker der Fahrzeuge handelte, war der hier verletzte Robert T***** weder Lenker noch sonst in die Bedienung des Fahrzeugs (Kran) eingebunden, sondern ausschließlich als Hilfskraft („Nachbarschaftshilfe") beim von einer Leiter aus erfolgten Abstützen des vom Kran hochgehobenen Holzelements tätig. Zu prüfen ist, ob sich der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte LKW im Unfallszeitpunkt wenn schon nicht in „Betrieb" nach dem EKHG, so doch in „Verwendung" nach § 2 Abs 2 KHVG befand, wofür die Zweitbeklagte nach § 2 Abs 1 KHVG jedenfalls dann einzustehen hätte, sofern nicht ein Ausschluss nach § 4 Abs 1 Z 4 KHVG („Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken") vorläge. Da hiezu jedoch - worauf bereits das Berufungsgericht hinwies - nur eine Negativfeststellung vorliegt, könnte sich die Zweitbeklagte hierauf auch nicht mit Erfolg berufen, was sie im Übrigen auch nicht getan hat. Die Bejahung einer Deckungspflicht nach § 2 KHVG ist auch deshalb von entscheidender Relevanz, weil die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG voraussetzt, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung - nicht auch bloß von einer Betriebshaftpflichtversicherung (8 ObA 179/98a, ZVR 2000/18) - gedeckt ist (RIS-Justiz RS0085140). Dass es sich beim Unfall des Robert T***** um einen Arbeitsunfall handelte (hier in Form der Eingliederung als unentgeltlich Helfender im Rahmen der Nachbarschaftshilfe: Neumayr in Schwimann, ABGB3 Rz 34 ff zu § 333 ASVG), bildet dabei ebenso wenig einen Streitpunkt wie die Tatsache, dass dieser Arbeitsunfall nicht vorsätzlich verursacht wurde (§ 333 Abs 1 ASVG).
Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Begriff des „Verwendens" eines Fahrzeugs in § 2 KHVG weiter als der Begriff „beim Betrieb" im Sinne des EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle etwa im Zusammenhang mit Kraneinsätzen und Ladevorgängen (RIS-Justiz RS0116494; RS0088978; ausführlich SZ 2002/79 und JBl 2005, 114). Daran ist grundsätzlich festhalten. Ob hier eine „gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd § 2 Abs 1 KHVG als Anspruchsgrundlage anzunehmen wäre, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der gegenständliche Unfall ja nicht „durch das Verkehrsmittel" (§ 333 Abs 3 ASVG) LKW - etwa Bedienungsfehler, Fehler in der Verankerung beim Hochheben der Last, sonstiges technisches Gebrechen des LKWs oder des Krans oä -, sondern (die Feststellungen der Vorinstanzen beachtend) ausschließlich durch das Ausbrechen der Verschraubung am hochgehobenen Bauelement eingetreten ist. Dass hiebei eine (gegenüber dem durchaus weiten Begriff der „Verwendung" nach dem KHVG) wesentlich engere Auslegung Platz zu greifen hat, hat der Gesetzgeber selbst bei der Novellierung des § 333 Abs 3 ASVG durch die 48. ASVG-Novelle BGBl 1989/642 (Art V Z 2) angedeutet, wenn er in den Materialien hiezu (RV 1098 BlgNR 15 f, 17. GP) ausdrücklich nur „beruflich tätige Beifahrer oder Lenker" erwähnte (vgl auch Neumayr aaO Rz 56 zu § 333 ASVG: „... wenn der Arbeitsunfall auf ein Verkehrsmittel zurückzuführen ist"). Damit liegt kein Ausnahmefall einer Dienstgeberhaftung der erstbeklagten Partei nach dieser Gesetzesstelle vor, für welche die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hätte, und wofür auch der diesen Punkt der Rechtsrüge ohnedies nur sehr kursorisch ausführende Inhalt der Revisionsschrift nichts Stichhältiges vorzubringen in der Lage ist.
Damit erübrigt es sich aber letztlich auch, auf die in der Judikatur und im Schrifttum kontroversiell beantwortete Frage, ob § 1014 ABGB als gesetzliche Haftpflichtnorm iSd § 2 Abs 1 KHVG dem verletzten Dienstnehmer Schadenersatzansprüche gegen seinen Dienstgeber bzw dessen Haftpflichtversicherer einräumt, näher und abschließend einzugehen (siehe die Nachweise in 2 Ob 109/04z).
Aus allen diesen Erwägungen war daher der Revision der klagenden Parteien nicht Folge zu geben, sondern das Urteil des Berufungsgerichtes - jedenfalls im Ergebnis - zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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