OGH 2Ob154/74 (RS0058229)

OGH2Ob154/7429.3.2023

Rechtssatz

Keine Halterhaftung, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird.

Auto

 

Normen

EKHG §1 IIIA
EKHG §5 IIC

2 Ob 154/74OGH17.10.1974

Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247

2 Ob 99/77OGH16.06.1977

Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T1)<br/>Veröff: ZVR 1978/265 S 304

2 Ob 224/79OGH12.02.1980

Beisatz: Bagger (T2)

8 Ob 245/80OGH12.02.1981

Beis wie T1; Beisatz: Betonpumpenfahrzeug (T3)

8 Ob 12/82OGH03.06.1982

Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 298/01sOGH13.03.2002

Beis wie T1

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/141

2 Ob 51/06yOGH06.04.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines bereits zuvor anderweits abgeladenen LKW zum Zwecke der Montage an Ort und Stelle zusammengebauter Bauelemente als (zufolge der ausgefahrenen Stützen stationärer) Kranträger. (T4)

9 ObA 107/07mOGH19.12.2007

Beisatz: Eine Halter-Haftung für ein Kranfahrzeug nach EKHG scheidet nach der Rechtsprechung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine zum Einsatz gebracht wird. Die Fahrbarkeit des Kranfahrzeugs war im vorliegenden Fall durch das Ausfahren von vier Stützen aufgehoben. (T5)

2 Ob 176/08hOGH17.12.2008
2 Ob 214/08xOGH29.01.2009

Vgl auch

2 Ob 114/09tOGH28.09.2009

Beis wie T1; Beisatz: Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. (T6)<br/>Beisatz: Wurde ein LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet, so ist nicht relevant, wo er bei diesem Vorgang konkret aufgestellt war. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb im Sinne des § 1 EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig. (T7)

7 Ob 83/13aOGH23.05.2013

Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Beis wie T1; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T8); Veröff: SZ 2016/66

2 Ob 143/16tOGH17.08.2017
1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Beis wie T1

2 Ob 175/17zOGH29.11.2018

Auch; Beis wie T1

2 Ob 236/18xOGH28.05.2019

Beis wie T1

8 ObA 13/23dOGH29.03.2023

Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9)<br/>Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße durchgeführt werden. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0020OB00154_7400000_001

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