Spruch:
Der Revision der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der erst- und zweitbeklagten Partei wird teilweise Folge gegeben; Punkt 2 des Urteilsspruchs wird dahingehend abgeändert, daß er einschließlich des bestätigten Teiles insgesamt lautet:
"Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand dem Kläger gegenüber für sämtliche Schäden, Nachteile und Folgen aus dem Vorfall vom 20.10.1992, 0.00 Uhr in Damüls haften, jedoch nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme."
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.385,- (einschließlich S 1.897,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 20.10.1992 blieben in der Gemeinde der zweitbeklagten Partei zwei Fahrzeuge im Sumpf stecken, unter anderem ein Jeep, dessen Halter den Kläger telefonisch um Hilfe rief. Es gelang aber nicht, das Auto frei zu bekommen. Schließlich wurde der Erstbeklagte telefonisch ersucht, mit dem Feuerwehrfahrzeug zu Hilfe zu kommen. Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte sind Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Damüls; der Erstbeklagte seit 10 Jahren, der Kläger seit wesentlich kürzerer Zeit. Gegen 0.00 Uhr erschien der Erstbeklagte mit dem Unimog der Freiwilligen Feuerwehr. An der Vorderfront dieses Unimogs ist eine Seilwinde montiert. Die Bedienung der Seilwinde geschieht vom Fahrzeuginneren aus und ist nur möglich, wenn das Fahrzeug stillsteht. Als Kraftquelle für die Seilwinde dient derselbe Motor, der auch zur Fortbewegung des Fahrzeuges dient. Der Umschaltvorgang von der Bedienung der Seilwinde zum Fahren des Fahrzeuges ist unkompliziert und schnell zu bewerkstelligen. Der Kläger wäre nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu bedienen. Dazu benötigt man einen Maschinenkurs, den nur der Erstbeklagte absolviert hat. Auf Grund der längeren Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr und seiner besseren Ausbildung ist der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger in Einsatzfall weisungsbefugt.
Der Kläger zog in der Folge die Seilwinde aus, wobei ihm der Erstbeklagte, der grundsätzlich vom Fahrzeuginneren die Seilwinde bediente, kurzfristig behilflich war. Auch beim Einhängen des Hakens beim abzuschleppenden Fahrzeug hatte der Kläger Schwierigkeiten, worauf ihm abermals der Erstbeklagte zur Hilfe kam. Durch Einziehen der Seilwinde wurde schließlich der Jeep herausgezogen und freigemacht. Dies wäre grundsätzlich auch durch Feststellen der Seilwinde und Rückwärtsfahren des Unimogs möglich gewesen. Auch ein kurzfristiges Umschalten von der einen auf die andere Funktion während des Abschleppvorganges wäre möglich gewesen.
Da die letzten paar Seil-Meter auf der Seilwinde nicht schön aufgewickelt waren, wies der Erstbeklagte den Kläger an, das Seil nochmals herauszuziehen. Um ein regelmäßiges Aufrollen zu gewährleisten, führte der Kläger beim Wiedereinrollen die Seilwinde mit seiner Hand. Als vom Seil noch ca. ein halber Meter frei war, gab er dem Erstbeklagten mit der Hand ein Zeichen und rief ihm zu, er möge stoppen. Der Erstbeklagte stoppte die Seilwinde, worauf der Kläger den Haken am Ende der Seilwinde bei der oberen Stange derselben einhängen wollte, die vom Führerhaus gerade noch erkennbar ist. Der Erstbeklagte gab dem Kläger aber die Anweisung, den Haken unten einzuhängen.
Die Verständigung erfolgte zum Teil durch Zurufen und zum Teil durch Zeichengebung, weil der Geräuschpegel im Fahrzeuginneren sehr hoch ist. Der Kläger nahm den Haken mit beiden Händen aus der oberen Stange und wollte ihn unten einhängen. Im selben Moment betätigte der Erstbeklagte bereits wieder die Seilwinde, da er der Meinung war, daß noch genügend Seil frei ist. Dadurch zog es dem Kläger "die rechte Hand hinein". Sichtkontakt zum Geschehen hatte der Erstbeklagte in diesem Moment nicht. Kommandos wurden in dieser Phase wechselseitig nicht mehr erteilt.
Bergungen dieser Art wurden durch die Ortsfeuerwehr öfters durchgeführt. Solche Bergungen, bei denen der Unimog zum Einsatz kommt, wurden im Zuge der Fortbildung geschult. Der Kläger und der Erstbeklagte haben zuvor bereits einmal gemeinsam eine solche Bergung vorgenommen.
Der Kläger wurde an der Hand schwer verletzt und war mehr als acht Monate arbeitsunfähig. Zurück blieben ua eine Drehfehlstellung des zweiten bis fünften Fingers und eine hochgradige Bewegungseinschränkung dieser Finger, die die Minderung des Zeigefingerwertes um 50 %, und eine Wertminderung des dritten bis fünften Fingers um je zwei Drittel zur Folge haben. Mit Bescheid der AUVA vom 31.8.1993 wurde der Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger ab 21.4.1993 unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % eine vorläufige Versehrtenrente samt Zusatzrente in Betrag von monatlich S 14.980,10 gewährt.
Der Erstbeklagte wurde wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von insgesamt S 174.067,50 (S 120.000,- Schmerzengeld, S 33.067,50 Verdienstentgang, S 20.000,- Verunstaltungsentschädigung, S 1.000,-
unfallkausale Spesen), sowie die Feststellung, daß die beklagten Parteien ihm gegenüber für sämtliche Schäden, Nachteile und Folgen aus dem Vorfall vom 20.10.1992 haften.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragten die Klagsabweisung. Sie wendeten insbesondere ein, der gegenständliche Unfall sei ausschließlich auf die Unaufmerksamkeit und Unerfahrenheit des Klägers zurückzuführen. Zum Unfallszeitpunkt sei das gegenständliche Feuerwehrfahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle benützt worden. Der Unfall sei nicht beim Betrieb des Kfz geschehen und stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem Verwendungszweck desselben bzw der damit verbundenen spezifischen Betriebsgefahr. Die direkte Inanspruchnahme der zweitbeklagten Partei als Halter und der drittbeklagten Partei als Versicherer sei daher nicht berechtigt. Der Unfall sei als Arbeitsunfall im Sinne des ASVG zu qualifizieren. Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte seien beim Schadenseintritt als Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben tätig geworden. Der Erstbeklagte habe dabei gegenüber dem Kläger die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gehabt, indem er die gegenständliche Bergungsaktion geleitet und dem Kläger Anleitungen gegeben habe, wie dieser vorzugehen habe. Den erst- und zweitbeklagten Parteien komme sohin das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute. Danach hafte der Erstbeklagte mangels Vorsatzes nicht. Eine Haftung der zweitbeklagten Partei sei ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Angelegenheit keines ihrer Organe tätig geworden sei.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von S 135.584,14 sA und stellte ihre Haftung zur ungeteilten Hand aus dem streitgegenständlichen Unfall fest. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 38.483,36 sA und ein Zinsenmehrbegehren wies es ab.
In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß den Erstbeklagten ein
Verschulden, den Kläger aber kein Mitverschulden treffe. Ein
Arbeitsunfall liege nicht vor, da es sich um keinen Einsatzfall iSd §
176 Abs 1 Z 7 ASVG iVm §§ 30 Abs 2 und 32 Abs 4 der
Vorarlberger Feuerpolizeiordnung handle. Selbst wenn ein
gleichgestellter Arbeitsunfall vorläge, wäre § 333 ASVG mangels
gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar. Daher könne die Frage, ob
der Erstbeklagte als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, auf sich
beruhen. Die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien sei
gegeben, da sich der Unfall beim Betrieb des Feuerwehrfahrzeuges
ereignet habe. Ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung könne sich
nämlich auch außerhalb der eigenen Fortbewegung im Betrieb befinden,
wenn die fahrbare Arbeitsmaschine eine Tätigkeit verrichte, die ihrem
Wesen entspreche, zB wenn die motorische Kraft zum Be- oder Entladen
mittels eines auf dem Fahrzeug befindlichen Krans benutzt werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil und der Berufung der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen den klagsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles keine Folge. Lediglich der Berufung der drittbeklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gab es teilweise Folge und beschränkte hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ihre Haftung mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme.
Es teilte die Meinung des Erstgerichtes vom Nichtvorliegen eines
einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfalls iSd § 176 Abs 1 Z 7
ASGG. Die Frage, ob der Erstbeklagte als Aufseher im Betrieb zu
qualifizieren sei und damit in den Genuß des Haftungsprivilegs komme,
sowie die weitere Frage, ob die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3
ASVG auch auf Aufseher in Betrieb Anwendung finde, könne daher auf
sich beruhen. Es bleibe bei der unbeschränkten Verschuldenshaftung
des Erstbeklagten. Die zweitbeklagte Partei hafte gemäß § 19 Abs 2
EKHG unbeschränkt und solidarisch mit dem Erstbeklagten als Halter für das Verschulden ihres Betriebsgehilfen (des Erstbeklagten), weil letzterer auf Grund anderer Bestimmungen als nach dem EKHG hafte und der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs erfolgt sei. Die drittbeklagte Partei hafte als Haftpflichtversicherer der zweitbeklagten Partei, jedoch sei ihre Haftung betraglich auf die Haftungshöchstgrenze beschränkt. Dies müsse im Spruch der Entscheidung seinen Niederschlag finden, sodaß die Berufung insoweit teilweise berechtigt sei.
Nicht ganz nachvollziehbar - offenbar nur theoretisch für den Fall,
daß doch von einem Arbeitsunfall auszugehen wäre - setzt das
Berufungsgericht fort: Da sich der Unfall somit beim Betrieb eines
Kraftfahrzeuges ereignete, sohin durch ein Verkehrsmittel, für dessen
Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht
bestehe, stehe der zweitbeklagten Partei als "Dienstgeberin" das
Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 und 2 im Sinn des Abs 3 ASVG
nicht zu; es wäre lediglich ihre Haftung nach § 333 Abs 3 ASVG auf
die Versicherungssumme einzuschränken. Da im Gesetz die Ausnahme vom
Haftungsprivileg für den Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG)
nicht normiert sei, würde sich beim Erstbeklagten im Falle eines Arbeitsunfalles die Frage erheben, ob die Ausnahme vom Haftungsprivileg analog anzuwenden wäre.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung, in eventu auf Abweisung gegenüber den zweit- und drittbeklagten Parteien; hilfsweise stellen sie auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien ist im Ergebnis
teilweise - nämlich beim Feststellungsbegehren im Sinn der
Einschränkung der Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme auch
bei ihnen - berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen in ihrer Revision das Alleinverschulden des
Erstbeklagten nicht mehr. Sie wenden sich nur dagegen, daß die
Vorinstanzen den Unfall nicht als einen einem Arbeitsunfall
gleichgestellten Unfall beurteilt haben und daß sich der Unfall beim
Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinn des § 1 EKHG ereignet habe.
Den Beklagten ist insofern zuzustimmen, daß ein einem Arbeitsunfall
gleichgestellter Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG vorliegt,
jedoch ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß sich dieser
beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinn des § 1 EKHG ereignet
hat. Dies hat zur Folge, daß die beklagten Parteien zwar zur ungeteilten Hand für den Unfall haften, allerdings alle drei beschränkt auf die Versicherungssumme:
1.) Gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG sind den Arbeitsunfällen
Unfälle gleichgestellt, die sich ua in Ausübung der den Mitgliedern
der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung, der Übung und
des Einsatzfalles obliegenden Pflichten (hiezu SSV-NF 2/140; 3/60;
4/112) sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern solcher Organisationen im Einsatzfall ereignen. Nach der hier anzuwendenden Vorarlberger Feuerpolizeiordnung gehören zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr neben der wirksamen Brandbekämpfung auch die sonst in Notständen zu leistende Hilfe. Zu diesen Pflichten gehört auch die Bergung von Kraftfahrzeugen, was sich auch daran zeigt, daß solche Bergungen im Rahmen der Ausbildung und der Übungen gelehrt und geübt werden. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Einschränkung, daß die Bergung von Fahrzeugen nur dann zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr gehöre, wenn ihre Bergung im öffentlichen Interesse liege, etwa weil sie den Verkehr behindern oder Gefahr der Umweltverschmutzung bestehe, kann nicht geteilt werden. Es kommt nur darauf an, daß die Bergung solcher Kraftfahrzeuge grundsätzlich zu den Pflichten der Freiwilligen Feuerwehr gehört und daß sie einen solchen Einsatz durchgeführt hat (die Fälle 10 Ob S 284/92 sowie SSV-NF 6/123 betreffend die Befestigung einer Weihnachtsbeleuchtung sowie das Aufstellen von Kletterwänden unterscheiden sich insofern ganz wesentlich vom vorliegenden Einsatzfall, als die dort ausgeübten Tätigkeiten mit den eigentlichen Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr bzw des Bergrettungsdienstes nichts zu tun haben). Darauf, ob die Feuerwehrleute den Einsatz, der grundsätzlich zu ihrem Aufgabenbereich gehörte, in diesem Fall hätten ablehnen dürfen, weil die Bergung nicht dringlich war und auch noch am nächsten Tag von einem gewerblichen Bergungsunternehmen hätte zeitgerecht durchgeführt werden können, kommt es nicht an sondern nur darauf, daß sie ihn tatsächlich durchgeführt haben. Der Kläger hat somit seine Verletzungen im Rahmen eines Arbeitsunfalles erlitten; diesen Umstand hat im übrigen auch die AUVA anerkannt, die dem Kläger infolge dieses Unfalls eine Versehrtenrente gewährt.
2.) Daß der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber als Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) anzusehen ist, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein: Er war ihm gegenüber weisungsbefugt und hat diese Weisungsbefugnis auch ausgeübt. Er allein durfte den Unimog bedienen, bediente ihn auch und gab dem Kläger genaue Anweisungen, wie dieser die ihm übertragenen Hilfsdienste auszuführen hatte.
3.) Nichts destoweniger stehen dem Kläger gemäß § 333 Abs 3 ASVG Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu, weil sich der Arbeitsunfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat, für das eine erhöhte Haftpflicht besteht.
Die Beklagten bekämpfen zu Unrecht, daß sich der Unfall beim Betrieb
eines Kraftfahrzeuges iSd § 1 EKHG ereignet hat. Diesbezüglich
genügt es, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des
Berufungsgerichtes zu verweisen (S 16 f mwN): Der Unimog ist ein
Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung und keine ortsgebundene
Arbeitsmaschine; als solches ist es auch außerhalb der eigenen
Fortbewegung bei Betätigung der Seilwinde in Betrieb, weil der Motor
auch dafür als Kraftquelle dient und in Gang befindlich sein muß und
überdies jederzeit und ohne Schwierigkeit von der einen Tätigkeit
(Fortbewegung) auf die andere (Betätigung der Seilwinde) und
umgekehrt übergegangen werden kann, sodaß die Bergung wahlweise durch
kurzfristiges Umschalten von der einen auf die andere Funktion sowohl
durch Feststellen der Seilwinde und Rückwärtsfahren als auch durch
Einziehen der Seilwinde möglich ist (zur Abgrenzung SZ 40/80; ZVR
1975/170; 1978/265; 1981/243; 1983/286 ua).
4.) Nach dem durch die 48.ASVG-Novelle, BGBl 1989/642 neugefaßten §
333 Abs 3 ASVG sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ASVG
(Haftungsprivileg des Arbeitgebers) nicht anzuwenden, wenn der
Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen
Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht
besteht. Allerdings haftet der Arbeitgeber - außer im Falle des
Vorsatzes - nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.
Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber den bisherigen
Haftungsausschluß der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten
Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen im Sinn des § 175 ASVG beseitigen
(vgl RV 1098 BlgNR 17.GP 16). Im Hinblick auf diese
haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und die
in den Erläuternden Bemerkungen wiedergegebene Absicht des
Gesetzgebers umfaßt die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG
sohin sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer
gedeckten Schäden (DRdA 1994/11). Im Rahmen der Versicherungssumme
trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die
Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die
Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Handeln
der Gehilfen einschließt (DRdA 1994/27 mwN).
Nicht ausdrücklich bestimmt ist, ob diese Neuregelung auch bei
Unfällen greift, die - wie hier - durch den Aufseher im Betrieb
verursacht worden sind und ob bejahendenfalls auch bei ihm die
Haftung nur bis zur Höhe der bestehenden
Haftpflichtversicherungssumme besteht. Dies ist mit der Lehre (Mazal,
ecolex 1990, 303; Messiner, ZVR 1990, 39 sowie ausführlich
Reischauer, DRdA 1992, 317 ff insb 324) zu bejahen:
Nach dem Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG sind nur die den
Arbeitgeber selbst betreffenden Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht
anzuwenden; Abs 4 verweist aber auf die Abs 1 und 2, sodaß auch
diese Bestimmung miterfaßt ist. Zwar nennt § 333 Abs 3 zweiter
Satz ASVG bei der Haftungsbeschränkung der Höhe nach ausdrücklich
nur den Dienstgeber; hiebei handelt es sich aber offensichtlich nur
um eine legistische Ungenauigkeit, die dahingehend zu korrigieren
ist, daß die Haftungsbeschränkung auch für die in Abs 4 genannten
Personen, insbesondere auch für den Aufseher im Betrieb, gilt. Diese
Personen sind hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem
Arbeitgeber gleichgestellt, sodaß es völlig systemwidrig wäre, die
Haftung nicht auch bei ihnen auf die bestehende
Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken.
Hieraus folgt, daß der Erstbeklagte, der gegenüber dem Kläger als Aufseher im Betrieb tätig geworden ist, nicht unbeschränkt, sondern nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme haftet.
Haftet der Erstbeklagte als Lenker des Einsatzfahrzeuges nur bis zu dieser Höhe, kann auch die zweitbeklagte Partei als Halter des Einsatzfahrzeuges nicht weiter als der Erstbeklagte haften (vgl DRdA 1994, 27 sowie SZ 41/77 zum alten Recht), sodaß auch bei ihr die Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme einzuschränken ist. Bei der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der zweitbeklagten Partei hat es bei der bereits vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschränkung der Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme zu bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich
auf die §§ 41, 43 Abs 2 sowie 50 ZPO. Der geringfügige
Rechtsmittelerfolg der erst- und zweitbeklagten Parteien
(Einschränkung der Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme) hat
auf den Kostenzuspruch keinen Einfluß (2 Ob 20/91), sodaß die
beklagten Parteien dem Kläger die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen und ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben.
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