OGH 2Ob2343/96i (RS0109225)

OGH2Ob2343/96i18.12.1997

Rechtssatz

Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.

Normen

ABGB §1304 A1

2 Ob 2343/96iOGH18.12.1997
2 Ob 135/03xOGH26.06.2003

Auch; Beisatz: Ein Geschädigter ist entsprechend der sich ua aus § 1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann. (T1)

5 Ob 118/06yOGH29.08.2006

Beis wie T1

7 Ob 115/09aOGH02.09.2009
2 Ob 219/10kOGH22.06.2011

Vgl; Beisatz: Zustimmung zu einer objektiv zumutbaren Heilbehandlung. (T2)<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T2a)<br/>Veröff: SZ 2011/76

2 Ob 144/11gOGH30.08.2011

Vgl; Auch Beis wie T2; Beisatz: Verweigert der an seinem Körper Verletzte eine ihm zumutbare Heilbehandlung, durch die seine Beschwerden verbessert werden könnten, verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht, sodass er die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen hat. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ergotherapie. (T4)

6 Ob 201/11vOGH14.09.2011
2 Ob 148/15aOGH31.08.2016

Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T5); Veröff: SZ 2016/85

8 Ob 10/16bOGH25.10.2016

Beisatz: Wird ein risikobehafteter Rechtsweg nicht beschritten, weil die Rechtslage nicht unproblematisch ist, dann liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. (T6)

4 Ob 24/18kOGH25.09.2018

Auch

4 Ob 128/20gOGH20.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19971218_OGH0002_0020OB02343_96I0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)